Staatsangehörige aller Länder brauchen für einen längeren Aufenthalt in Deutschland und / oder um arbeiten zu können, einen Aufenthaltstitel.
Für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gibt es folgende Aufenthaltstitel:
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird grundsätzlich ebenso wie das reine Besuchervisum bei der deutschen Botschaft im Heimatland der Ausländerin/ des Ausländers beantragt. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union, von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland der Vereinigten Staaten von Amerika,dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland da diese im Bundesgebiet einen entsprechenden Antrag stellen können. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird für einen im Gesetz genannten Aufenthaltszweck erteilt (z.B. Studium, Ausbildung, Familiennachzug…). Nach der Einreise mit einem nationalen Visum wird auf Antrag eine befristete Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten gesetzlichen Aufenthaltszweck erteilt. Wird zunächst ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt, ist in der Regel nach Ablauf bestimmter Fristen die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich.
Eine Niederlassungserlaubnis wird zum Beispiel erteilt, wenn ein_e Ausländer_in seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (z. B. Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Ausweisungsgründe) erfüllt sind. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Arbeiten und selbstständige Tätigkeit). Sie schützt in besonderem Maße vor einer Ausweisung.
Dokumente, die für die Beantragung eines Aufenthaltstitels mitzubringen sind:
- Ausweis/Reisepass aus dem Heimatland
- aktuelles Lichtbild (biometrisch)
- aktuelle Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag/ Grundbuchauszug bei Wohneigentum
- Nachweis über fünf Jahre Rentenversicherungsbeiträge (bei Niederlassungserlaubnis)
- Bei einer Familienzusammenführung ist die Vorsprache mit der_m Ehepartner_in erforderlich und ein Nachweis über die deutsche Sprache durch einen Test.
Das Fehlen eines gültigen Passes führt nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Ausländer_innen bleiben aber auch künftig verpflichtet, einen gültigen Pass ihres Heimatstaates oder ein deutsches Pass-Ersatzpapier zu besitzen. Die Verlängerung des Reisepasses/Personalausweises soll bei dem zuständigen Konsulat beantragt werden. Besitzer eines Pass-Ersatzpapieres wenden sich an die zuständige Ausländerbehörde.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) ist ein eigenständiges Dokument im praktischen Kreditkartenformat, das alle Angehörige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaatsangehörige) ab dem 1. September 2011 erhalten. Mit Einführung des eAT werden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst. Auf einem kontaktlosen Chip sind neben personenbezogenen Daten auch ein digitales Lichtbild und zwei Fingerabdrücke gespeichert. Wie auch der neue Personalausweis den deutschen Bürgern, wird der eAT den ausländischen Bürger_innen die Möglichkeiten der Online-Kommunikation mit Behörden und Verwaltungen eröffnen. Der eAT enthält eine Online- Ausweisfunktion, mit der Transaktionen, zum Beispiel im Internet oder an Verkaufsautomaten, einfach und schnell durchgeführt werden können. Der eAT ist für die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur für das rechtsverbindliche Unterzeichnen digitaler Dokumente vorbereitet. Die Nutzung der Online Ausweisfunktionen (elektronischer Identitätsnachweis und elektronische Unterschriftsfunktion) ist freiwillig und kann auf Wunsch ein- beziehungsweise ausgeschaltet werden. Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen Nummer 1030/2002 und Nummer 380/2008. Ziel ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union einheitlich zu gestalten und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber_in und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Ausländerbehörde.
Kinder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nicht EU-Angehörige sind, brauchen in der Regel ein Visum, um in die Nicht-EU-Staaten zu reisen. Für die Schengen- Staaten gelten dabei besondere Regelungen. Wann welches Kind für welches Land ein Visum braucht, sollte unbedingt frühzeitig bei der Vertretung des jeweiligen Staates oder bei der örtlichen Ausländerbehörde geklärt werden.