Flächennutzungsplan 2020

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt als vorbereitender Bauleitplan der Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung (z.B. für das Wohnen, das Arbeiten, den Gemeinbedarf, die Ver- und Entsorgung, den Verkehr, ...) nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dar. Die Beschränkung auf die Grundzüge der Planung ermöglicht eine generalisierte Darstellung (nicht grundstücksscharf), die zum einen den Plan lesbarer macht und zum anderen Handlungsspielräume für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) offen hält. Der FNP 2020 der Stadt Freiburg stellt i.d.R. Flächen mit einer Größe von weniger mehr als 5.000 m² nicht gesondert dar, sondern bezieht diese in die jeweils strukturbestimmende angrenzende Flächendarstellung mit ein.

aktuelle Bekanntmachungen

Verfahren und Beteiligung der Öffentlichkeit

Flächennutzungsplanung

Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die grundlegende Flächennutzung für die Gesamtstadt dar.
Ein Flächennutzungsplan soll aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung des Flächennutzungsplans liegt im Ermessen der Gemeinde.

Die Bedeutung des Flächennutzungsplans

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Flächennutzungsplan (FNP) die Aufgabe, für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der FNP 2020 enthält somit die gemeindlichen Vorstellungen über die städtebauliche Entwicklung bis 2020.
Der FNP ist keine Rechtsvorschrift und entfaltet somit im Regelfall keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber Dritten bzw. Privaten. Es handelt sich vielmehr um ein Verwaltungsprogramm, das im Wesentlichen nur gemeindeintern und für sonstige Be-hörden von Bedeutung ist. Der FNP bildet nicht die rechtliche Grundlage für die Be-bauung der Grundstücke, für städtebauliche Gebote oder bodenordnende Maßnah-men. Erst der Bebauungsplan regelt verbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke und entfaltet somit unmittelbar rechtliche Wirkung gegenüber Dritten.

  • Der FNP schafft kein Baurecht:
    Die Darstellungen im FNP sind nicht relevant für die Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Darstellungstiefe des FNP ist nicht parzellen- oder grundstücks-scharf; Bauflächen werden – bis auf Sonderbauflächen für den großflächigen Ein-zelhandel – erst ab einer Größe von 0,5 ha dargestellt. Die Bauflächen im FNP re-geln daher nicht, ob auf diesen Fläche tatsächlich gebaut werden darf.
  • Der FNP ist Grundlage für Bebauungspläne:
    Grundsätzlich sind die Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne aus dem FNP als vorbereitenden Bauleitplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Durch die Aufstel-lung von Bebauungsplänen werden die Darstellungen des FNP durch rechtsverbind-liche Festsetzungen konkretisiert.
  • Der FNP hat Einfluss auf den Grundstückswert:
    Die Darstellungen des FNP sind ein wichtiges Zeichen für die Bauerwartung. Neben den Darstellungen im FNP sind jedoch eine Vielzahl weiterer Faktoren bei der Grundstückswertermittlung zu berücksichtigen. Hinzuweisen ist hier noch einmal ausdrücklich auf die nicht parzellenscharfe Darstellungstiefe des FNP.
  • Der FNP grenzt nicht den Innen- und Außenbereich ab:
    Der FNP kann nicht als Beurteilungsgrundlage für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden. Er ist jedoch Voraussetzung für den Erlass von Entwicklungssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB, die es ermöglichen, bebaute Bereiche im Außenbereich als Innenbereich festzulegen.
  • Der FNP als öffentlicher Belang im Außenbereich:
    Ein Vorhaben im Außenbereich kann unzulässig sein, wenn es den Darstellungen des FNP widerspricht (§ 35 Abs. 3 BauGB).
  • Es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen:
    Auf die Aufstellung von Bauleitplänen (FNP und Bebauungsplan) und städtebauli-chen Satzungen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 BauGB). Es können durch Dritte keine Ansprüche zur Aufstellung eines Bebauungsplans oder städtebaulicher Sat-zungen für im FNP dargestellte Bauflächen gelten gemacht werden. Dies obliegt dem Gemeinderat. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Flächennutzungsplan wird nach einem im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten förmlichen Verfahren aufgestellt. Das BauGB sieht grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren vor mit dem sichergestellt wird, dass bei der Planung alle relevanten Belange und Aspekte erfasst, bewertet und schließlich gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Dafür ist auch eine umfassende Beteiligung aller Betroffenen sowie der Öffentlichkeit vorgesehen und rechtlich vorgeschrieben

Frühzeitige Beteiligung

(gem. § 3 Abs. 1 BauGB)

Die Öffentlichkeit wird möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über voraussichtlichen Auswirkungen informiert. Auch mögliche Planungsalternativen werden während einer in der Regel mindestens vierwöchigen Auslegungsfrist zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus wird die Planung in einer öffentlichen Informationsveranstaltung seitens der Verwaltung vorgestellt und mit der interessierten Öffentlichkeit diskutiert. Die während der Auslegungszeit im BZBE (Beratungszentrum Bauen und Energie)und der Informationsveranstaltung festgehaltenen Stellungnahmen und Anregungen werden in der weiteren Planbearbeitung berücksichtigt.

Öffentliche Auslegung

(gem. § 3 Abs. 2 BauGB)

Die zweiten Phase der Beteiligung ist gesetzlich strenger reguliert. Alle für den Flächennutzungsplan relevanten Unterlagen, u.a. alle notwendigen Gutachten, werden im Entwurf öffentlich ausgelegt. Grundsätzlich beträgt die Auslegungsfrist einen Monat. Während der Auslegungszeit können die vollständigen Unterlagen im BZBE (Beratungszentrum Bauen und Energie) eingesehen, sowie Stellungnahmen und Anregungen abgegeben werden.

Die Termine und Fristen zur frühzeitigen Beteiligung und zur Offenlage werden rechtzeitig im Amtsblatt der Stadt Freiburg bekannt gemacht. Entsprechende Hinweise finden sich auch im Internetportal auf der Seite der Flächennutzungsplanänderung im Verfahren.

In der Stadt Freiburg werden der Öffentlichkeit bei Bebauungs- und sonstigen Planverfahren über die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus Möglichkeiten zur Information und Diskussion gegeben. So werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zu Bebauungsplänen grundsätzlich öffentliche Erörterungstermine, in der Regel in den jeweiligen Stadtteilen bzw. Ortschaften, durchgeführt. Soweit es erforderlich ist, werden darüber hinaus weitere informelle Beteiligungsmöglichkeiten angeboten, zum Beispiel Planungswerkstätten oder moderierte Diskussionsveranstaltungen.

Umweltprüfung in der Bauleitplanung

Die Umweltprüfung ist vollständig in das Bauleitplanverfahren integriert und stellt damit einen obligatorischen Verfahrensbestandteil dar. In der Umweltprüfung werden alle umweltrelevanten Belange und Prüfaufgaben zusammengeführt und in einem einheitlichen Verfahren gebündelt. Dazu gehören auch weitere umweltbezogene Prüfverfahren, wie die Eingriffsregelung (586,8 KB), die NATURA 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie artenschutzrechtliche Prüfanforderungen.

Die Umweltprüfung/Umweltmonitoring umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung voraussichtlich erheblicher Auswirkungen bei Durchführung eines Bauleitplans auf:

  • Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und die biologische Vielfalt,
  • Menschen und ihre Gesundheit, Bevölkerung insgesamt,
  • Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  • Wechselwirkung zwischen den einzelnen Schutzgütern.

Des Weiteren werden Aussagen zur Vermeidung von Emissionen, zum sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern und zur sparsamen Nutzung und zur Verwendung erneuerbarer Energien sowie zu Erfordernissen des Klimaschutzes getroffen.

Das zentrale Element der Umweltprüfung stellt der Umweltbericht dar. In ihm werden die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht wird verfahrensbegleitend erstellt und bildet einen gesonderten Teil der Begründung eines Bauleitplans, sowohl für den Planentwurf als auch für den verabschiedeten Bauleitplan.

Kontakt

Stadtplanungsamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon 0761 201-4101
Fax 0761 201-4199
BeratungsZentrum Bauen (BZB)
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon 0761 201-4390
Fax 0761 201-4399

Auskunfts- und Beratungsdienst (BZBE) rund um das Thema Bauen, Energie und Baurecht

Hier erhalten Sie Einsicht in Bebauungspläne.

Termine

Weitere Informationen

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