Hunde in der Stadt

Des Menschen bester Freund: Viele schätzen Hunde als treue Gefährten und Wegbegleiter. Auch in Freiburg leben viele Fellnasen. Damit sich alle in der Stadt wohlfühlen, müssen Hundehalter*innen einige Pflichten erfüllen.
Leinenpflicht und Hundeverbot
Hier sind Hunde generell an der Leine zu führen:
- In der Fußgängerzone in der Innenstadt
- In öffentlichen Grün- und Parkanlagen an kurzer Leine (maximal 1,5 Meter Leinenlänge)
- Im Uferbereich der Dreisam auf Freiburger Gemarkung (im Osten von Ebnet - Höhe Golfplatz - bis nach Westen in Lehen - Höhe Umkirch). Zur Rechtsverordnung (10,2 KB)
- In Naturschutzgebieten zum Schutz von Tieren und Pflanzen
- Im Wald im Umkreis von 100 m um Grillstellen, Waldhütten, Waldspielplätzen, Waldkindergärten und den Erholungseinrichtungen Schauinslandturm, Waldhaus Freiburg mit Skulpturenpfad, Thuja- und Zedernhütte in der Wonnhalde. Zur Polizeiverordnung (11,2 KB)
- Im gesamten Stadtgebiet, wenn die jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit der Hundeführenden nicht gewährleistet ist oder im Einzelfall ein Leinenzwang angeordnet wurde
Hier sind Hunde generell verboten:
- Öffentliche Kinderspielplätze
- Bolzplätze
- Trendsportanlagen
- Lebensmittelgeschäfte
- Bäckereien
- Metzgereien
Blindenführ- und Assistenzhunde sind vom Verbot ausgenommen.
Hundekot
Wer einen Hund ausführt, ist verpflichtet, den Hundekot unverzüglich zu beseitigen, den der mitgeführte Hund auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in öffentlichen Anlagen hinterlassen hat.
Hundehalter*innen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern geahndet wird.
In Park- und Grünanlagen stellt die Stadt den Hundehalter*innen an rund 150 Dog-Set-Automaten kostenlose Plastikbeutel zum Kotaufsammeln und -entsorgen zur Verfügung.
Hundesteuer
Die Stadt Freiburg erhebt eine Hundesteuer. Sie beträgt
- für den Ersthund 120 Euro pro Jahr,
- für jeden weiteren Hund 240 Euro pro Jahr.
Zur Hundesteuersatzung (17,7 KB)
Die Steuerpflicht entsteht, wenn ein Hund drei Monate alt wird. Die Hundehaltung muss der Stadtkämmerei innerhalb eines Monats schriftlich angezeigt werden, nachdem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde. Nach Anmeldung erhalten Hundebesitzende eine Hundesteuermarke, in die eine Nummer eingeprägt ist. Über diese Nummer kann der*die Halter*in ermittelt und sofort informiert werden, falls der Hund einmal aufgefunden wird.
Für jeden Zwinger beträgt die Steuer unabhängig von der Anzahl der im Zwinger gehaltenen Hunde pauschal 360 Euro pro Jahr.
Wer der Gemeinde eine Hundehaltung nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Auf Antrag werden folgende Hunde von der Steuer befreit:
- Assistenzhunde, Begleit-, Therapie- oder Besuchshunde
- Rettungshunde
- Hüte- oder Herdenschutzhunde in landwirtschaftlichen Betrieben
- Hunde, die nach dem 1. Januar 2021 aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Tierschutzeinrichtung in Freiburg übernommen wurden, nach mindestens einjähriger Haltedauer.
Ermäßigungen gibt es zudem für den Ersthund von Empfänger*innen von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung.
Hundezüchter*innen, deren Hundezucht nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, können eine Zwingersteuer beantragen.