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Gender & Diversity Prozess in Freiburg

Gender & Diversity bedeutet für das Verwaltungshandeln der Stadt Freiburg, die bestehenden Gesetzesvorgaben, die Geschlechtergerechtigkeit festschreiben und Maßnahmen zur Antidiskriminierung aller Geschlechter fördern, Frauen, Männern,  LSBTTIQ-Menschen, Rechnung zu tragen. Die Verwaltung muss ihr Handeln danach ausrichten, wie es im Grundgesetz, hier insbesondere Art. 3, Abs. 1-3, formuliert ist.

Die Juristin Elisabeth Selbert, eine der vier „Mütter des Grundgesetzes“, setzte durch, dass neben dem Absatz 1 im Artikel 3 (GG): „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, der Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, im Mai 1949, in Artikel 3, Absatz 2 (GG) als Verfassungsgrundsatz aufgenommen wurde.
Mit der Novelle des Grundgesetzes in der Fassung vom Oktober 1994, in Kraft getreten im November 1994, erfolgten im Artikel 3, Absatz 2 und 3 (GG) die folgenden Ergänzungen, die insgesamt als gleichstellungspolitisches Instrument zur Durchsetzung von Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit von außerordentlicher Bedeutung sind:
Abs. 2: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Im Absatz 3 (GG) wird die Achtung der Rechte von Menschen mit Behinderung eingefordert: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – kurz UN-BRK) gilt als ein wichtiger Meilenstein – nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern für die gesamte Gesellschaft. Die Konvention konkretisiert die universellen Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen und stellt klar, dass diese ein uneingeschränktes und selbstverständliches Recht auf Teilhabe besitzen.

Das im Jahr 2006 verabschiedete Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 1 AGG) stärkt, ergänzend zum Grundgesetzt, die Rechte von Menschen in Hinsicht verschiedener (sozialer) Diversity- Dimensionen: "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen." Die im AGG erfolgten Ergänzungen zum Grundgesetz stärken die Rechte von Menschen mit einer anderen sexuellen Identität über die Zweigeschlechtlichkeit von Frau und Mann hinaus. Von Bedeutung sind dabei die in Folge stattgefundenen gesetzlichen Novellen, die es im Kontext der Rechtsprechung hinsichtlich der Rechte von LSBTTIQ-Menschen gegeben hat:

  • Einführung der Ehe für alle (2017)
  • Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (2017)
  • der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 zu einer grundrechtskonformen Überarbeitung des Personenstandsrechts für Menschen, die sich nicht dauerhaft dem "männlichen" oder "weiblichen" Geschlecht zuordnen.

Gender Mainstreaming

Einführung von Gender Mainstreaming in der Stadtverwaltung beschlossen: 14. Mai 2002

Gender Budgeting: Einführung

Einführung von Gender Budgeting in der Stadtverwaltung beschlossen: 27. April 2010

Gender Budgeting: Umsetzung

Schlüsselprodukte analog zum Doppelhaushalt

Charta der Vielfalt

Unterzeichnung der Charta der Vielfalt beschlossen: 31. Januar 2017

Aufgaben und Funktion der Geschäftsstelle Gender & Diversity

Hier werden die wichtigsten Aufgaben der Geschäftsstelle genannt. mehr ...

Aufgaben und Funktion der AG Gender

Die AG Gender ist eine paritätisch besetzte städtische Lenkungs- und Arbeitsgruppe. Ihr gehören eine Vertreterin und ein Vertreter pro Dezernat, eine Vertretung des Gesamtpersonalrates sowie die Leitung der Geschäftsstelle an. mehr ...

Aufgaben und Funktion der Ansprechpersonen

Ansprechpersonen sind Mitarbeiter_innen aus Ämtern und Dienststellen, die in ihrem Bereich Leitungsfunktionen haben und/oder in Querschnittsbereichen tätig sind. mehr ...

Dezernats- und fachübergreifende Dienstanweisung in der Verwaltung

Dienstanweisung der Stadt Freiburg über die Gewährung von Zuschüssen sowie die Ausgestaltung und den Erlass von Zuschussbescheiden (DA Zuschüsse) vom 08.07.2016

Ziel der Dienstanweisung "Zuschüsse" vom 08.07.2016 ist es, das Zuschussverfahren stadtweit einheitlich zu regeln. Sie gilt für alle Zuschussverfahren, einschließlich der Bereiche in denen zur Anspruchsregelung eine Spezialrichtlinie (z.B. Sportförderung) besteht. Die Stadt will damit insbesondere gewährleisten, dass der Gleichheitsgrundsatz Beachtung findet, Zuschussmittel möglichst nachhaltig eingesetzt und Genderaspekte sowie die Ziele aus dem Leitbild für ein inklusives Freiburg ausreichend bei der Zuweisung von Fördergeldern berücksichtigt werden. mehr... (95,3 KB)