AKTUELLES
Einladung zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates 06. öffentliche Sitzung des OrtschaftsratesFreiburg-Munzingen
Ich lade zu der am
Mittwoch, 04.06.2025 um 19:30 Uhr
im Bürgersaal Munzingen stattfindenden öffentlichen Sitzung des Ortschaftsratesein. T a g e s o r d n u n g
1. Fragen und Anregungen aus der Bürgerschaft
2. Beratung über mögliche Alternativen zur sicheren Querung nach der probeweisen
Abschaltung der Ampel an der Schlossbuckhalle
3. Beratung über Verwendung der Verfügungsmittel des Ortschaftsrates
Anschaffung einer weiteren Geschwindigkeitsmesstafel
3. Beratung über nachfolgenden Bauantrag:
Durchführung eines verfahrensfreien Vorhabens i.S. von §50 LBO hier: Antrag auf Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen nach § 56Abs. 6 LBO
für die Errichtung eines Parkplatzes in 79112 Munzingen, Oberes Metzgerle
4. Verschiedenes
Evtl. noch bis zu 3 Tagen vor Sitzungsbeginn eingehende Bauanträge oder Ergänzungen bzw. Nachträge werden durch Aushang an der Informationstafel der Ortsverwaltung ortsüblich bekannt gegeben.
Das Ergebnisprotokoll wird im Ratsinformationssystem nach der Sitzung veröffentlicht.
Christian Schildecker, Ortsvorsteher
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Eingeschränkte Wasserentnahme aus Freiburger GewässernGrundsätzlich ist das Entnehmen von Wasser aus öffentlichen oberirdischen Gewässern imRahmen des Gemeingebrauchs in geringen Mengen zulässig.
In Zeiten geringer Wasserführung gilt dies jedoch nicht.Die Stadt Freiburg hat den Gemeingebrauch in Niedrigwasserzeiten durch eineRechtsverordnung eingeschränkt. Diese wurde auf der Homepage der Stadt Freiburgveröffentlicht: www.freiburg.de
Bezugsgröße für die Niedrigwasserführung für alle Freiburger Gewässer ist der Pegel derDreisam in Ebnet. Als kritischer Niedrigwasserstand gilt ein Pegelstand ab 42 cm. Dakleinere Bäche auch dann schon beinahe ausgetrocknet sein können, wenn die Dreisamdiesen kritischen Wasserstand noch nicht unterschreitet, gilt zusätzlich die Begrenzung von„10 cm Wasserstand“ an der jeweiligen Entnahmestelle.Sobald der Pegelstand der Dreisam von 42 cm unterschritten ist bzw. die Wasserführungin dem jeweiligen Oberflächengewässer weniger als 10 cm beträgt, greift dieEinschränkung des Gemeingebrauchs.Jegliche Wasserentnahme aus oberirdischenGewässern ist dann verboten.Das Wasser für die Gärten und Grünflächen muss in diesenZeiten aus der öffentlichen Wasserversorgung oder aus Zisternen und Regenwasserfässernentnommen werden.Der Pegelstand der Dreisam kann im Internet unterhwww.hvz.lubw.baden-wuerttemberg.deund unter der Freiburger Tel.Nr. 65049 abgefragt werden.
Auch wenn der Pegelstand von 42 cm und / oder eine Wasserführung von 10 cm nochnicht erreicht sind, ist lediglich eine Wasserentnahme in geringen Mengen erlaubnisfrei.
Das Aufstauen eines Oberflächengewässers, um die Wasserführung in einem bestimmtenBereich zu erhöhen oder ein Sohlabtrag im Gewässer um die vorgegebenen 10 cmWasserstand zu erfüllen, ist generell verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit bzw. ggf.sogar eine Straftat dar, die entsprechend verfolgt wird.Außerdem weist das Umweltschutzamt in diesem Zusammenhang auf das neueNiedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg (NIZ) hin, das unter folgendemLink zu erreichen ist:https://niz.baden-wuerttemberg.de