Auch bei Modernisierungsmaßnahmen gilt bei Neuvermietungen grundsätzlich weiterhin die Mietpreisbremse. Allerdings darf bei einer Modernisierung, die in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt wurde, die ortsübliche Vergleichsmiete sowie die Mietpreisbremse (+ 10 Prozent) ausnahmsweise überschritten werden. Bei der Ermittlung der Neuvertragsmiete ist für den Umfang der zulässigen Überschreitung zu beachten, dass zusätzlich zu der zulässigen Modernisierungsmieterhöhung keine weiteren Zuschläge für die Modernisierung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel berücksichtigt werden. Beispielsweise darf ein neuer Parkettboden, nicht innerhalb der Modernisierungsmieterhöhung und zusätzlich auch als Zuschlag bei der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein(e) Vermieter*in modernisiert eine Wohnung für insgesamt 8.000 Euro. Er/Sie erhält eine öffentliche Förderung in Höhe von 500 Euro, die von den Modernisierungskosten abgezogen werden. Von den verbleibenden 7.500 Euro werden 30 Prozent als Erhaltungsaufwand abgezogen.Es bleiben also noch 5.250 Euro, die ein(e) Vermieter*in auf die Miete umlegen kann. Jährlich 8 Prozent dieses Betrags darf ein(e) Vermieter*in als Modernisierungszuschlag verlangen, also 420 Euro. Die Miete kann somit im Monat um 35 Euro nach Abschluss der Modernisierung erhöht werden.
Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen dürfen nicht umgelegt werden. Werden Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555b BGB in einem bestehenden Mietverhältnis vorgenommen, wie zum Beispiel eine energetische Modernisierung, dürfen Vermieter*innen nur Modernisierungskosten in Höhe von 8 Prozent jährlich auf den/die Mieter*in umlegen (siehe §559 BGB). Aber: Es gibt es eine gesetzliche Kappungsgrenze. Die reine Modernisierungserhöhung darf in einem Zeitraum von 6 Jahren nicht höher als 3 Euro pro m² sein. Liegt die bisherige Miete unter 7 Euro pro m², sind es höchstens 2 Euro pro m². Abzuziehen von den umlagefähigen Modernisierungskosten ist der Teil der Kosten, der für reine Erhaltungsmaßnahmen der Mietsache erforderlich gewesen wäre. Ggf. ist dieser Aufwand zu schätzen (siehe § 559 Abs. 2 BGB). Nur der Rest darf als Modernisierung umgelegt werden. Liegen die umlagefähigen und auf den/die Mieter*in der Wohnung umgelegten Kosten der Modernisierungsmaßnahmen unter 10.000 Euro, kann der Anteil des Erhaltungsaufwands mit 30 Prozent angesetzt werden (sog. „vereinfachtes Verfahren“ gemäß § 559 c BGB). Bei höheren Modernisierungskosten ist er abhängig von der Art der Sanierung. Öffentliche Förderungen sind von den umlagefähigen Kosten abzuziehen und reduzieren die Mieterhöhung durch Modernisierung.
Achtung: Die Mietpreisbremse greift nicht bei der ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung. Eine Modernisierung ist allerdings erst umfassend, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine solche Gleichstellung ist anzunehmen, wenn die Modernisierung
im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert (mindestens ein Drittel der Neubaukosten) und zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht (BGH, Urteil v. 11.11.2020, VIII ZR 369/18)