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Leistungen

Genehmigung einer straßenrechtlichen Sondernutzung mit oder ohne verkehrsrechtliche Anordnung

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Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine vorübergehende, zeitlich beschränkte Nutzung, die den öffentlichen Verkehrsraum berührt.
  • Die Nutzung steht im Zusammenhang mit Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eines neben der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Grundstücks (gesteigerter Anliegergebrauch).
  • Es gibt keine (anderen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.
  • Es entsteht keine Kollision mit anderen Baustellen in der Umgebung.

Verfahrensablauf

Die Baufirma (nicht der Bauherr) stellt einen Antrag auf Genehmigung einer straßenrechtlichen Sondernutzung. Sofern sich diese Nutzung auf den Straßenverkehr auswirkt muss parallel auch die Erteilung einer Verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Verkehrsbehörde beantragt werden. Je nach Sachlage kann ein Ortstermin zur genauen Abstimmung notwendig werden. Danach erfolgt die Genehmigung und verkehrsrechtliche Anordnung. Der Antrag muss spätestens 15 Werktage vor der geplanten Nutzung beim Garten- und Tiefbauamt, SG Baustellenkoordinierung, gestellt sein.

Fristen

Der Antrag sollte spätestens 15 Werktage vor der geplanten Nutzung beim Garten- und Tiefbauamt, SG Baustellenkoordinierung, gestellt sein.

 

Die Gültigkeit bezieht sich auf den genehmigten Zeitraum

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Einen amtlichen Lageplan.
  • Einen Plan, mit dem die Verkehrsführung an der Baustelle dargestellt ist.
  • Ggf. bei Einsatz von Lichtsignalanlagen sind Signallagepläne sowie Signalzeitenpläne mit Einsatzzeiten einzureichen.

Hinweise

Tipp:

Als Bauherr sollten Sie von Ihrer Baufirma den Nachweis einer „RSA-Schulung“ verlangen, um sicherzustellen, dass die Baustelle ordnungsgemäß gesichert ist.

Vertiefende Informationen

Anträge werden erst nach vollständigem Eingang aller Unterlagen bearbeitet.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 18.05.2016 freigegeben.