Genehmigung einer straßenrechtlichen Sondernutzung mit oder ohne verkehrsrechtliche Anordnung
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Forms/Online Services
- Online beantragen - Sondernutzung von Straßen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis von öffentlichen Verkehrsflächen und verkehrsrechtlicher Anordnung. Bsp.: Autokran, Hubarbeitsbühne, Materiallager, etc.
Responsible authority
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine vorübergehende, zeitlich beschränkte Nutzung, die den öffentlichen Verkehrsraum berührt.
- Die Nutzung steht im Zusammenhang mit Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eines neben der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Grundstücks (gesteigerter Anliegergebrauch).
- Es gibt keine (anderen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.
- Es entsteht keine Kollision mit anderen Baustellen in der Umgebung.
Verfahrensablauf
Die Baufirma (nicht der Bauherr) stellt einen Antrag auf Genehmigung einer straßenrechtlichen Sondernutzung. Sofern sich diese Nutzung auf den Straßenverkehr auswirkt muss parallel auch die Erteilung einer Verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Verkehrsbehörde beantragt werden. Je nach Sachlage kann ein Ortstermin zur genauen Abstimmung notwendig werden. Danach erfolgt die Genehmigung und verkehrsrechtliche Anordnung. Der Antrag muss spätestens 15 Werktage vor der geplanten Nutzung beim Garten- und Tiefbauamt, SG Baustellenkoordinierung, gestellt sein.
Fristen
Der Antrag sollte spätestens 15 Werktage vor der geplanten Nutzung beim Garten- und Tiefbauamt, SG Baustellenkoordinierung, gestellt sein.
Die Gültigkeit bezieht sich auf den genehmigten Zeitraum
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Einen amtlichen Lageplan.
- Einen Plan, mit dem die Verkehrsführung an der Baustelle dargestellt ist.
- Ggf. bei Einsatz von Lichtsignalanlagen sind Signallagepläne sowie Signalzeitenpläne mit Einsatzzeiten einzureichen.
Kosten
Siehe Nr. 16 + 17 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Freiburg (Staffelung nach 4 örtlichen Zonen) sowie 6.2 Gebührenverzeichnis in Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg
Hinweise
Tipp:
Als Bauherr sollten Sie von Ihrer Baufirma den Nachweis einer „RSA-Schulung“ verlangen, um sicherzustellen, dass die Baustelle ordnungsgemäß gesichert ist.
Vertiefende Informationen
Anträge werden erst nach vollständigem Eingang aller Unterlagen bearbeitet.
Rechtsgrundlage
- § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg(StrG)
- § 21 StrG
- § 8 Fernstraßengesetz (FStrG)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 05/2013 mit Einführung der Richtlinie für die Benutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)
- § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Absperrung und Kennzeichnung)
- Richtlinien und Zusätzliche Vertragsbedingungen für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA/ZTV-SA)
- § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO
- § 32 Abs. 1 StVO
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 18.05.2016 freigegeben.