Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

Für Fahrzeuge ohne grüne Plakette kann in besonderen Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg i. Br. bei der Straßenverkehrsbehörde (Adresse siehe Antragsvordruck) beantragt werden.
Gäste, Besucherinnen und Besucher der Umweltzonen erhalten wie Besucherinnen und Besucher von Abendschulen, Vereinssport oder Veranstaltungen keine Befreiung vom Fahrverbot. Einkaufsfahrten und private Transportfahrten mit Kindern zu Sport und Freizeit stellen ebenfalls keine Voraussetzungen für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung dar.

Zu beachten ist, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette) und Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) ab 01.01.2013 grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nur noch in außergewöhnlich begründeten Härtefällen kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Bitte beachten Sie, dass für einige Fahrzeuge Spezialregelungen gelten. Für diese Fahrzeuge muss der reguläre Antragsvordruck nicht ausgefüllt werden, es genügt, wenn die Fahrzeugpapiere und/oder erforderliche Nachweise der Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden.

Wichtig

Wer eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone erhalten möchte, muss alle allgemeinen und mindestens eine besondere Voraussetzungen erfüllen. Bei einem Verlängerungsantrag müssen die Bemühungen hinsichtlich Ersatz- oder Neubeschaffung eines in Umweltzonen zulässigen Fahrzeugs schriftlich dargelegt werden.

Allgemeine Voraussetzungen

Für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung müssen alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt werden (Ausnahme: Für Fahrten mit Wohnmobilen von Bewohnern der Umweltzone zu Urlaubszwecken muss nur Ziffer 2 erfüllt werden):

  1. Fahrzeuge in Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette) müssen erstmals vor dem 01. November 2007, Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 und 3 (rote und gelbe Plakette) müssen erstmals vor dem 01. Januar 2010 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden sein.
  2. Die Nachrüstung des Fahrzeugs ist technisch nicht möglich.
    Formular: Technische Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung (86,2 KB)
  3. Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Als Nachweis des Nettoeinkommens kommen insbesondere ein Einkommensteuerbescheid, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheid über Arbeitslosengeld II oder Ähnliches in Betracht. Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeuges zu einer Existenzgefährdung führen würde.
  4. Dem Halter des Fahrzeugs darf kein auf Ihn zugelassenes alternatives Fahrzeug zur Verfügung stehen.

Besondere Voraussetzungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen muss eine der besonderen Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung
    Marktbeschicker des Münstermarktes müssen diesen Vordruck (46,7 KB) von der Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH & Co KG (FWTM) ausfüllen lassen und dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beifügen.
  2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen
  3. Fahrten von Spezialfahrzeugen und Fahrten mit Wohnmobilen von Bewohnern der Umweltzone zu Urlaubszwecken
  4. Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen

Nähere Erläuterung zu den besonderen Voraussetzungen können dem Antragsformular entnommen werden.

Ausnahmegenehmigungen können für einen Tag, bis zu drei Monaten, bis zu sechs Monaten oder bis zu einem Jahr beantragt werden. Sofern eine Ausnahmegenehmigung mit Ablauf ihrer Befristung endet, muss eine Verlängerung neu beantragt werden. Dabei ist auf die Gültigkeit der Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung und aller weiteren Unterlagen zu achten. Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette und Fahrzeuge mit roter Feinstaubplakette können längstens bis 31.12.2012 erteilt werden. Eine Verlängerung über dieses Datum hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Für eine Ausnahmegenehmigung wird je nach Genehmigungszeitraum eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i. Br. erhoben. Bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung muss die Gebühr unter Angabe eines Buchungszeichens auf das Konto der Stadtkasse Freiburg überwiesen werden. 

Es gelten folgende Gebühren: (Stand: 1.1.2022)

Zeitraum
Gebühr privat (in €)
Gebühr gewerblich  (in €)
1 Tag
11 22
bis zu 3 Monaten
43 64
bis zu 6 Monaten
86 127
bis zu 12 Monaten
155 240

Die Gebühr entsteht in voller Höhe spätestens mit Absenden des Bescheides, in dem über den Antrag entschieden wurde. Eine Rückerstattung der Gebühr z.B. bei Veräußerung des Autos ist in der Regel ausgeschlossen.

Für eine Ablehnung mit rechtsmittelfähigem Bescheid wird eine Gebühr von 94,00 Euro erhoben. Grundsätzlich erfolgt zunächst eine kostenfreie Information über die beabsichtigte Ablehnung.

Spezialregelungen

Für nachfolgende Fahrzeuge genügt es, die KFZ-Papiere als Kopie der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen und/oder entsprechende Nachweise zu liefern. Die Spezialregelungen sind nicht im Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgeführt!

  1. Oldtimer ohne Oldtimerkennzeichen. Erforderlicher Nachweis: Ein Gutachten nach § 23 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO), das die Eigenschaft als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut bescheinigt. Das Fahrzeug muss 30 Jahre alt sein und sich noch im gut erhaltenen zeitgenössischen bzw. weitgehend originalen Zustand befinden.
  2. Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11.

Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und der Schlüsselnummer 03 erhalten eine grüne Feinstaubplakette

Gültigkeit von Ausnahmegenehmigungen in Umweltzonen

Eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg i. Br. ist in keiner anderen eingerichteten oder zukünftigen Umweltzone in Baden-Württemberg gültig, wenn der genehmigte Fahrtanlass sich ausschließlich auf die Umweltzone Freiburg i. Br. bezieht (z.B. Urlaubsfahrten für Bewohner der Umweltzone Freiburg i. Br. mit einem Wohnmobil).

Hingegen wird eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg i. Br. bei allgemeinen Fahranlässen auch in anderen eingerichteten oder zukünftigen Umweltzonen in Baden-Württemberg anerkannt, mit Ausnahme der Umweltzone Stuttgart, aufgrund der ganzjährigen Verkehrsverbote für Diesel Kfz der Euro-Norm 4/IV und schlechter ab 01.01.2019. Gleiches gilt auch umgekehrt.

Erteilte Ausnahmegenehmigungen werden ausschließlich im eigenen Bundesland anerkannt. Beispielsweise besteht für eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Freiburg i. Br. keine Anerkennung in der Umweltzone München.

Wichtig:
Die aktuell gültige Ausnahmekonzeption (2,047 MB) sieht vor, dass Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 1) und Fahrzeuge mit roter Feinstaubplakette (Schadstoffgruppe 2) längstens bis 31.12. 2012 erteilt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist die Neuerteilung oder Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich nicht möglich.

Karte der Umweltzone

Fahrverbot

Kein Fahrverbot

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Die Feinstaubplakette ist erhältlich