Einkommensteuer - Erklärung abgeben
Ihr Arbeitgeber zieht bei jeder monatlichen Lohnzahlung die Einkommensteuer direkt von Ihrem Arbeitslohn ab. Dieser Teil der Einkommensteuer heißt daher Lohnsteuer.
Arbeitslohn sind beispielsweise
- Barvergütungen,
- Sachbezüge (z.B. Kost und Logis) und
- andere geldwerte Vorteile (z.B. private Firmenwagennutzung).
Es kommt dabei nicht darauf an, ob
- es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder
- ob Sie einen Rechtsanspruch darauf haben oder
- unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Arbeitgeber Ihnen die Einnahmen zahlt.
Die Höhe der Lohnsteuer beeinflussen insbesondere
- Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
- Ihre Steuerklasse.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden einige pauschale Freibeträge berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Das sind beispielsweise
- der Grundfreibetrag,
- der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
- die Vorsorgepauschale.
Meistens ist das Besteuerungsverfahren zur Einkommensteuer für Sie damit abgeschlossen.
Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach dem Jahreswechsel kommt in Betracht, wenn Sie
- eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung) oder
- die Veranlagung zur Einkommensteuer selbst beantragen (Antragsveranlagung).
Zuständige Stelle
Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.
Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: