Wohngeld

Wohngeldantrag

Wohngeld-Plus-Gesetz

Mehr Wohngeld für mehr Menschen, mehr Geld für Energie und Klima: Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz werden Haushalte mit niedrigeren Einkommen aufgrund der steigenden Energiekosten stärker unterstützt. Seit Januar 2023 sollen diese drei Komponenten die Mehrbelastung abfedern:

Icon Mehr Berechtigte

Von der neuen Wohngeldformel profitieren mehr Haushalte

Icon Heizkosten

Wohngeldhaushalte werden gezielt bei den Heizkosten entlastet

Icon Klima

Mehr klimagerechter und bezahlbarer Wohnraum durch Klimakomponente

Durch diese Änderungen steigt die Zahl der Haushalte mit Anspruch auf Wohngeld, somit könnten auch Sie einen Wohngeldanspruch haben.

Sie möchten erstmalig Wohngeld beantragen?

Prüfen Sie vorab einen möglichen Wohngeldanspruch:

Wohngeldrechner

Beachten Sie hierzu bitte, dass es sich um eine erste Orientierung handelt und eine rechtsverbindliche Auskunft erst nach Überprüfung der vollständigen Antragsunterlagen durch die Wohngeldbehörde erteilt werden kann. Zu den Antragsunterlagen.

Tipps & Hinweise zum Rechner

Nähere Infos zu den im Rechner verwendeten Begriffen wie Gesamteinkommen und Mietenstufe etc.

Wer zählt als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied?

Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, dazu zählen ferner Ehepartner oder Lebenspartnerin, Eltern, Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder), Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerin und Schwager und Nichten und Neffen eines Haushaltsmitgliedes sowie Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen und diese Wohnung der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

Welche Haushaltsmitglieder sind vom Wohngeld ausgeschlossen?

Bei der Berechnung des Wohngeldes werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind beispielsweise Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter. Nähere Informationen erhalten Sie in dieser Broschüre (Seite 10).

Wie hoch darf das Gesamteinkommen sein?

Um Wohngeld erhalten zu können, darf das monatliche Gesamteinkommen bestimmte Beträge nicht überschreiten, diese abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder.  Das im Wohngeldrechner abgefragte Gesamteinkommen entspricht nicht dem Bruttoeinkommen. Das Gesamteinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich verschiedener Pausch- und Freibeträge. Nähere Informationen erhalten Sie in dieser Broschüre (Seite 12).

Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

Welche Miete oder Belastung ist zuschussfähig?

Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die "Bruttokaltmiete". Diese ergibt sich aus der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten wie zum Beispiel Kosten des Wasserverbrauchs. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für Warmwasser. Nähere Informationen erhalten Sie in dieser Broschüre (Seite 22).

Welche Mietenstufe gilt in Freiburg?

In Freiburg gilt "Mietenstufe VI / 6"

Das Video steht auch in Leichter Sprache zur Verfügung.

Antrag stellen

Wenn Sie erstmalig Wohngeld beantragen möchten, können Sie einen Antrag bei der Wohngeldbehörde stellen.

Hier können Sie Ihren Wohngeldantrag bei der Stadtverwaltung Freiburg online digital einreichen. Sollten Unterlagen fehlen, können diese ebenfalls online nachgereicht werden.

So funktioniert's

1

Erforder­liche Unterlagen digital bereithalten

2

Formular aus­füllen und Unter­lagen hoch­laden

3

Bearbei­tung durch die Wohngeldstelle

Weitere Informationen z.B. über den Verfahrensablauf und die erforderlichen Unterlagen sowie Hinweise zu alternativen Antragsmöglichkeiten erhalten Sie unter Service A-Z

Checkliste der erforderlichen Unterlagen zur Beantragung von Wohngeld

Nachweise zu den Bruttogesamteinnahmen:

  • Verdienstbescheinigungen – einschl. Nachweise über Ausbildungsverhältnisse/- vergütungen oder vergleichbare Nachweise
  • aktuelle Rentenbescheide (Altersruhegeld, Witwenrente, Betriebsrente, ausländische Rente etc.) oder letzte Rentenänderungsmitteilung
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Arbeitslosengeld/ Bürgergeld /Sozialgeld/ Krankengeld/ Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - jeweils letzte Bescheide
  • Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)/Verletztengeld nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – jeweils letzte Bescheide
  • Unterhaltsleistungen mit Angaben über deren Art und Höhe, sowie über die begünstigten Personen oder Bescheid über die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen
  • Bei Bezug von Ehegattenunterhalt: Nachweis, dass der Versteuerung zugestimmt wurde (Anlage U zur Einkommensteuererklärung)
  • Fördermittel aus Stipendien – jeweils letzte Bescheide
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Leistungen bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro), Leistungen nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) oder Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – jeweils letzte Bescheide Bescheid über die Gewährung von Elterngeld
  • Ausbildungsgeld nach dem SGB III - jeweils letzte Bescheide
  • KfW-Studienkredite – aktuelle Bescheinigung
  • Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) - jeweils letzte Bescheide
  • Unterhaltshilfe – jeweils letzte Bescheide
  • Leistungen der Sozialhilfe/Kriegsopferfürsorge/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – jeweils letzte Bescheide
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – jeweils letzte Bescheide
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - jeweils letzte Bescheide
  • eine Schwerbehinderung
  • eine Schwerbehinderung mit Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung d
  • die Eigenschaft als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihnen Gleichgestellte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes
  • Kindergeld/ Kinderzuschlag oder vergleichbare Leistungen – jeweils letzte Bescheide oder z.B. Kontoauszug
  • die Erfüllung von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen mit Angaben über Art und Höhe der Leistungen und der empfangsberechtigten Person
  • Notarielle Unterhaltsvereinbarungen, Unterhaltstitel, Unterhaltsbescheid Beitragszahlung zu einer privaten/freiwilligen Krankenversicherung (einschließlich Vertrag)
  • Beitragszahlung zu einer privaten Lebensversicherung für Personen, die nicht gesetzlich rentenversichert sind (einschließlich Vertrag)
  • Einnahmen aus ehrenamtlicher/n Tätigkeit/en

Nachweise zur Miete:

  • Mietvertrag mit Ergänzungsvereinbarungen und selbst vollständig ausgefüllter Vordruck „Angaben zur Miete“ und Mietzahlungsbelege (z.B. Kontoauszüge) oder
  • Mietvertrag mit Ergänzungsvereinbarungen und Vordruck „Angaben zur Miete“ durch den/die Vermieter/in unterschrieben

Weitere Nachweise:

  • Nachweis der gerichtlichen Anordnung einer Betreuung
  • Nachweis der vertraglichen Bevollmächtigung
  • Nachweise über den Betreuungsumfang bei Betreuung von eigenen Kindern, wenn diese auch vom getrennt lebenden Ehegatten betreut werden
  • Nachweis über die Verpflichtungserklärung und Leistungen einer nach § 68 Aufenthaltsgesetz(AufenthG) verpflichteten Person
  • Bankverbindung IBAN/BIC

Zusätzliche Unterlagen für die Beantragung eines Lastenzuschusses (Wohngeld für Eigentümer):

  • Fremdmittelbescheinigung / Nachweis über Zins- und Tilgungsleistungen
  • Kontoauszug aktuell über Zins / Tilgung
  • Grundsteuerbescheid
  • Bescheid über Eigenheimzulage
  • Verwaltergebühr / Verwaltungskosten
  • Erbbauzinsen
  • Zinszuschuss
  • Wohnfläche / Grundrissplan
  • Abtretungserklärung Bausparkasse / Lebensversicherung
  • Kaufvertrag

Aktuell besteht im Sachgebiet Wohngeld und Wohnungssuche ein sehr hohes Antragsaufkommen. Dies führt zu verlängerten Bearbeitungszeiten. Wir werden uns schnellstmöglich Ihrem Anliegen annehmen und bedanken uns für Ihr Verständnis!

Bewohner_innen der eingemeindeten Ortsteile können ihre Wohngeldanträge auch bei ihrer Ortsverwaltung abgeben, die sie dann an das Amt für Soziales weiterleitet. Antragsvordrucke gibt es vor Ort oder online im Behördenwegweiser A-Z

Leistungsberechtigte erhalten das Wohngeld rückwirkend ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Dies kann zunächst auch formlos erfolgen, die notwendigen Unterlagen können nachgereicht werden.

Weitere Informationen zur Wohngeldnovelle

Weitere Informationen zur Wohngeldnovelle stehen hier für Sie bereit:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Thema Wohngeld
www.bmwsb.bund.de/wohngeld

Flyer "Wohngeld-Plus - Sorgenfreier wohnen"

Informationen zum Wohngeld-Plus-Gesetz:

Das Wohngeld-Plus-Gesetz wurde am 08.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft:
www.bmwsb.bund.de/wohngeld-plus-gesetz
www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/wohngeld-plus-gesetz.html

Weitere Leistungen

  • Wohngeldempfänger_innen haben Anspruch auf das Sozialticket der Stadt Freiburg. Damit erhalten sie Vergünstigungen für Tickets des öffentlichen Personen-Nahverkehrs wie die Regiokarte oder die 2x4-Fahrten-Karte der VAG Freiburg. Mehr: www.freiburg.de/sozialticket
  • Wohngeldempfänger_innen mit Kind(ern) können Leistungen für "Bildung und Teilhabe" für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen. Die Gutscheine können unter anderem für Schulausflüge, Mittagessen in Schule und Kita, Schülerbeförderung, Schulbedarf, Nachhilfe, sowie für Musik-, Sport- und Spielangebote in verschiedenen Vereinen und Gruppen eingelöst werden. Mehr: www.freiburg.de/bildung-teilhabe
  • Wohngeldempfänger_innen mit Kind(ern) können beim Freiburger Bündnis für Familie eine FamilienCard beantragen. Die Karte bietet Vergünstigungen und freie Eintritte bei zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen. Mehr:  www.freiburger-buendnis-fuer-familie.de/familiencard

Foto: shih-wei /istockphoto.com