Bäume und Sträucher an Straßen und Wegen zurückschneiden - wieder bis Ende Februar möglich

Kreuzungen, Straßen und Wege wachsen teilweise zu, sodass die öffentliche Straßenbeleuchtung und Verkehrszeichen nicht mehr gut sichtbar sind. Notwendig ist danach, dass an öffentlichen Verkehrseinrichtungen der Luftraum über Fahrbahnen von Hauptverkehrsstraßen bis 4,50 Meter und über Rad- und Gehwegen bis 2,50 Meter freigehalten wird. Ebenso dürfen Hecken oder Sträucher nicht in den Straßenraum/Gehweg ragen, da dadurch Menschen gefährdet und Sachen beschädigt werden können.

An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden (höchstens 80 cm), dass eine ausreichende Übersicht für Kraftfahrer gewährleistet ist.
 
Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden.
 
Während der Vegetationsperiode vom 01. März bis 30. September sind die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu beachten. Laut Naturschutzgesetz ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, Bäume und andere Anpflanzungen zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen aus den oben angeführten Gründen zwecks Einhaltung der Verkehrssicherheitspflicht.
 
Auskünfte erteilt gerne die Naturschutzbehörde beim Umweltschutzamt. Tel.: 0761/201-6125/6126/6127

Veröffentlicht am 31. Oktober 2023