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Leistungen

Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen

Hinweis

Mit Stichtag 01. Mai 2025 tritt eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die die Erstellung und Übermittlung von Lichtbildern für die Beantragung von Personalausweis- und Passdokumenten betrifft. Ab diesem Datum können nur noch Lichtbilder akzeptiert werden, die durch zertifizierte Fotodienstleister über eine sichere Cloudschnittstelle digital an die zuständige Behörde übermittelt werden. Ziel ist es, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen und den Missbrauch durch manipulierte Fotos zu verhindern.

Unsere modernen Fotoboxen stehen Ihnen weiterhin im Bürgerservicezentrum zur Verfügung. So können Sie direkt vor Ihrem Termin im Gebäude passende Lichtbilder anfertigen.

Was ändert sich für Sie als Bürger*innen?

• Lichtbilder in ausgedruckter Form dürfen nicht mehr akzeptiert werden.
• Sie können Ihre Lichtbilder bei zertifizierten Fotodienstleistern anfertigen lassen, welche die digitale Übertragung über die vorgeschriebene Schnittstelle gewährleisten.

Was sollten Sie beachten?

• Für Kinder unter 3 Jahren sind unsere Fotoboxen nicht ausgelegt, hier wird der Gang zum zertifizierten Fotografen empfohlen.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Fotodienstleister, ob dieser zertifiziert ist und die digitale Übermittlung unterstützt.
• Auf folgenden privaten Websites können Sie zertifizierte Fotodienstleister in Ihrer Region finden:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um die uns zum 01.05.2025 bekannten Anbieter handelt. Diese Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Information für Fotodienstleister*innen

Informieren Sie sich beim Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik über die Voraussetzungen und den Ablauf der Zertifizierung und die Anbindung an eine Cloud:

BSI TR-03170 Sichere elektronische Übermittlung von Lichtbildern an die Pass-, Personalausweis- oder Ausländerbehörden

 

 

Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder ist er gestohlen worden?
Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde schnellstmöglich mitzuteilen.
Sie müssen die Passbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.

Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl im Bürgerservicezentrum an, wird die Polizei darüber informiert.
Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl bei der Polizei an, müssen Sie anschließend auch die Passbehörde informieren.

Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

Tipp: In Eilfällen können Sie ein Reisepass im Expressverfahren beantragen. Wird der Passantrag bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt in der Regel Ihr Reisepass am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.

Bitte beachten Sie, dass hierfür eine höhere Gebühr anfällt.
Kann der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, kann Ihnen ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt werden.

Voraussetzungen

Verlust Ihres Reisepasses

Verfahrensablauf

Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Passbehörde erstatten. Zuständig ist die Passbehörde Ihrer Hauptwohnung oder die Passbehörde, die den Personalausweis ausgestellt hat.

Wenn Sie den Verlust Ihres Reisepasses auf Reisen feststellen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die örtliche Polizeidienststelle, bei Auslandsreisen an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung.

Fristen

Verlustanzeige: sofort nach Bekanntwerden des Verlusts

Ausstellung eines neuen Reisepasses: nach Bedarf oder schnellstmöglich, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch einen Personalausweis erfüllen

Erforderliche Unterlagen

Verlustanzeige: keine

Ausstellung eines neuen Reisepasses:

  • Verlustanzeige
  • gültiger Personalausweis oder Geburtsurkunde
  • bei Kindern und Jugendlichen:
    • Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
  • ein aktuelles, digitales biometrische Passbild (Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei.)

 

Hinweis: Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.

Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

Kosten

Verlustanzeige: keine

Ausstellung eines neuen Reispasses:

  • für einen Reisepass mit 32 / 48 Seiten:
    • Personen ab 24 Jahren: EUR 70,00 / EUR 92,00
    • Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50 / EUR 59,50
  • für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich EUR 32,00

Hinweise

Für den Fall, dass Sie Ihren Reisepass wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich durch Vorlage des Reisepasses im Bürgerservicezentrum.
Erst wenn Sie Ihren Reisepass als „aufgefunden“ offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Pass in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.

Bitte beachten Sie:
Die Bundesrepublik Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden.
Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Pass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.

Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Passes, ein neues Dokument zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Passes nach Wiederauffinden zu verzichten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.