Leistungen
Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen
Onlineantrag und Formulare
Hinweis
Mit Stichtag 01. Mai 2025 tritt eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die die Erstellung und Übermittlung von Lichtbildern für die Beantragung von Personalausweis- und Passdokumenten betrifft. Ab diesem Datum können nur noch Lichtbilder akzeptiert werden, die durch zertifizierte Fotodienstleister über eine sichere Cloudschnittstelle digital an die zuständige Behörde übermittelt werden. Ziel ist es, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen und den Missbrauch durch manipulierte Fotos zu verhindern.
Unsere modernen Fotoboxen stehen Ihnen weiterhin im Bürgerservicezentrum zur Verfügung. So können Sie direkt vor Ihrem Termin im Gebäude passende Lichtbilder anfertigen.
Was ändert sich für Sie als Bürger*innen?
• Lichtbilder in ausgedruckter Form dürfen nicht mehr akzeptiert werden.
• Sie können Ihre Lichtbilder bei zertifizierten Fotodienstleistern anfertigen lassen, welche die digitale Übertragung über die vorgeschriebene Schnittstelle gewährleisten.
Was sollten Sie beachten?
• Für Kinder unter 3 Jahren sind unsere Fotoboxen nicht ausgelegt, hier wird der Gang zum zertifizierten Fotografen empfohlen.
• Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Fotodienstleister, ob dieser zertifiziert ist und die digitale Übermittlung unterstützt.
• Auf folgenden privaten Websites können Sie zertifizierte Fotodienstleister in Ihrer Region finden:
- https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/
- https://dm.de/filialfinder
- https://www.e-passtransfer.de/
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um die uns zum 28.05.2025 bekannten Anbieter handelt. Diese Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Information für Fotodienstleister*innen
Informieren Sie sich beim Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik über die Voraussetzungen und den Ablauf der Zertifizierung und die Anbindung an eine Cloud:
Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis unverzüglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit alten Namen ist ungültig.
Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Namnsänderung wegen Scheidung
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihrer Hauptwohnungstellen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Fristen
unverzüglich nach der Scheidung
Erforderliche Unterlagen
- bisheriger Personalausweis
- Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
- ein digitales biometrisches Passbild
Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei.
Hinweis: Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
- antragstellende Personen ab 24 Jahren: EUR 37,00
- antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
Hinweis:
Für diese Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13,00 Euro erhoben.
Bei der Ausstellung für Auslanddeutsche im Inland wird die Gebühr um 30,00 Euro angehoben. Hierfür ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich!
Bearbeitungsdauer
etwa drei bis sechs Wochen
Hinweise
Weitere Informationen finden unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.