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Führerscheinabgabe wegen Fahrverbot

Sie müssen Ihren Führerschein wegen eines Fahrverbots abgeben.

Voraussetzungen

  • Bußgeldbescheid der Stadt Freiburg
  • Bußgeldbescheid rechtskräftig (Zustellung ist älter als 14 Tage)

Verfahrensablauf

Nach Rechtskraft des Verfahrens (2 Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids) können Sie den Führerschein

  • persönlich bei der Bußgeldbehörde abgeben (bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit unserer Terminvereinbarung) oder
  • durch eine Dritte Person abgeben lassen (Vollmacht hierbei nicht erforderlich) oder
  • in den Briefkasten der Bußgeldbehörde einwerfen oder
  • an die Behörde senden.

Das Fahrverbot beginnt ab Eingangsdatum des Führerscheins bei der Bußgeldbehörde, sofern kein späteres Datum angegeben wird.
Wenn der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist, sollten Sie schriftlich erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Einspruchs verzichten (Rechtsmittelverzicht).
Rechtzeitig zum Ende Fahrverbotsfrist wird Ihnen der Führerschein mit einem einfachen Brief zurückgesandt. Beachten Sie bitte, dass eine Vollmacht erforderlich ist, wenn der Führerschein durch Dritte abgeholt wird.

Fristen

Grundsätzlich beginnt das Fahrverbot an dem Tag, an dem der Führerschein bei der Behörde eingeht. Soll das Fahrverbot zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der 4 monatigen Schonfrist angetreten werden, müssen Sie das genaue Datum angeben.

Erforderliche Unterlagen

  • Führerschein (auch der internationale FS)
  • Rechtsmittelverzicht
  • Wichtig: Bußgeldbescheid oder Aktenzeichen des Bußgeldbescheides

Kosten

Bei der Abholung des Führerscheins fallen keine weiteren Gebühren an.

Hinweise

Tipp:

Wenn Sie uns den Führerschein zusenden, geben Sie bitte das Aktenzeichen an.
Weitere wichtige Angaben:

  • Ist die Adresse aktuell? (Adresse Bußgeldbescheid und aktuelle Anschrift gleich?)
  • Wird der Führerschein nach der Frist abgeholt oder soll er zugeschickt werden?

Vertiefende Informationen

Das Fahrverbot beginnt mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides, sofern keine Schonfrist eingeräumt wurde.

Eine Schonfrist wird eingeräumt, wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot nicht verhängt wurde und auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht verhängt wird. Sie können den Beginn der Fahrverbotsfrist innerhalb dieses Zeitrahmens selbst wählen. Das Fahrverbot wird mit der Verwahrung, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Diese Frist ist gesetzlich fixiert und kann nicht verlängert werden.

Sollte Ihr Führerschein nicht fristgerecht in amtliche Verwahrung gelangen, so verlängert sich das Fahrverbot um die Zeitspanne zwischen Wirksamkeit des Fahrverbots und tatsächlicher Führerscheinabgabe.

Bitte beachten Sie, dass das Fahrverbot in Monaten und nicht in Wochen berechnet wird.

Das Fahrverbot kann nicht nur zu Beginn eines Kalendermonats angetreten werden.

Vom Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbotes bis zum Ablauf der Fahrverbotsfrist ist es Ihnen verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art (auch Mofa) im Straßenverkehr in Deutschland zu führen.

Rechtsgrundlage

  • § 25 StVG
  • § 21 StVG

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 25.06.2020 freigegeben.