Home Service Service A-Z

Leistungen

Haltverbotszone für einen Wohnungsumzug, Anlieferung etc. einrichten

Onlineantrag und Formulare

Haltverbotszone für einen Wohnungsumzug, Anlieferung etc. einrichten.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Sie ziehen um oder erhalten eine Lieferung (z.B. Küche, Möbel).
  • Es stehen öffentliche Parkplätze vor Ort zur Verfügung.
  • Der Antrag wurde rechtzeitig gestellt.

Verfahrensablauf

Der Antrag wird über das oben verlinkte Online-Formular gestellt.

Bitte beachten Sie:
Die Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung der Haltverbotszone inkl. Ausnahmegenehmigung erfolgt aus Verfahrensgründen (häufige Änderungen der Antragstellenden, Einschätzung der Örtlichkeit etc.) frühestens 6 Wochen vor dem geplanten Umzugs- bzw. Anlieferungstermin. Nach erfolgreicher Antragstellung ist keine erneute Kontaktaufnahme nötig.

Fristen

Der Antrag muss mind. 2 Wochen vor dem Umzugs- bzw. Anlieferungstermin bei der Verkehrsbehörde gestellt werden.

Die Haltverbotsschilder müssen vier Tage vor dem Umzugstermin aufgestellt werden. Die Anordnung ist für den beantragten Zeitraum gültig.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Kosten

Verwaltungsgebühren nach der GebOSt (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr):

  • Private Antragsteller: 30,00 € pro Tag
  • Gewerbliche Antragsteller: 50,00 € pro Tag

Hinweise

Für die Einrichtung eines Haltverbots ist eine entsprechende Beschilderung notwendig. Die Beschilderung ist durch eine geeignete Fachfirma vorzunehmen. Die Stadt Freiburg stellt keine Schilder zur Verfügung.

Für Umzüge/Anlieferungen in der Fußgängerzone können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in der Fußgängerzone bei Umzügen, Anlieferungen etc. beantragen.

Vertiefende Informationen

Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Haltverbotszone und behindern den Umzug/die Anlieferung, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat diese Fassung am 23.02.2026 freigegeben.