Seit dem 18. Jahrhundert wurden bei den örtlichen Polizeibehörden Zu- und Fortzüge von Einwohnern erfasst. Neben der allgemeinen Statistik und sicherheitspolizeilichen Erwägungen spielte dabei auch die Armenpflege (Feststellung des Unterstützungswohnsitzes) eine Rolle. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde das Meldewesen in Baden gesetzlich neu geregelt. Maßgebend waren:
- die Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die örtliche Armenpflege, hier die Anzeigen bei Wohnungsveränderungen betr. (11.06.1870)
- die Verordnung, das polizeiliche Meldewesen betr. (08.05.1883)
- die Verordnung, das polizeiliche Meldewesen betr. (10.12.1891)
Demnach bestand für über 14 Jahre alte Personen die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Tagen nach Zuzug bei der Ortspolizeibehörde anzumelden und vor dem Wegzug abzumelden. Innerhalb von Städten mit mehr als 3000 Einwohnern mussten auch innerörtliche Wohnungswechsel gemeldet werden. Erst mit der „Verordnung über das Meldewesen“ (Reichsmeldeordnung) vom 06.01.1938 wurden An- und Abmeldung auch reichseinheitlich geregelt.
Im Bestand C 1 (Akten der städtischen Hauptverwaltung) sind Akten über den Ab- und Wegzug vom 17. bis 19. Jhd. überliefert.
Die Meldekartei der Stadt Freiburg liegt ab etwa 1905 vor. Die Karteikarten enthalten in der Regel Geburtsort und -datum, Angaben zu Familienstand, Religionszugehörigkeit bzw. Konfession, Staatsangehörigkeit, Stand oder Beruf sowie die Wohnadresse mit Datum der An- und Abmeldung. Seit ca. 1930 werden üblicherweise auch die Namen der Eltern, Ehepartner und Kinder aufgeführt.
Die Meldekartei bezieht sich nur auf die Stadt Freiburg. Von den eingemeindeten Ortschaften liegen aus der Zeit vor der Eingemeindung im Stadtarchiv keine Meldekarten vor. Für Meldedaten gilt eine Sperrfrist von 55 Jahren. Für Auskünfte aus der Kartei wenden Sie sich bitte direkt an das Archiv (stadtarchiv@freiburg.de). Eine eigene Einsichtnahme in die Kartei ist nicht möglich.