Satzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Wohnungen
Stellplatzsatzung
Die Stellplatzsatzung der Stadt Freiburg gibt Vorgaben für Kfz- und Fahrrad-Stellplätze bei Wohnungsbauvorhaben. Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht der wichtigsten Bestimmungen. Für eine rechtssichere Anwendung ist jedoch stets der vollständige Satzungstext maßgeblich (siehe unten).
Die Satzung teilt das Stadtgebiet in vier Zonen ein, nach denen sich die Anzahl der baurechtlich notwendigen Kfz-Stellplätze berechnet.
| Zone |
1 |
2 |
3 |
4 |
| frei finanziert |
0,5 |
0,8 |
1,0 |
nicht durch die Satzung geregelt |
| gefördert |
0,3 |
0,5 |
0,8 |
0,8 |
Berechnung der notwendigen Kfz-Stellplätze
- Die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätzen berechnet sich nach den Stellplatzschlüsseln der jeweiligen Zone und der Wohnungsform (frei finanziert/gefördert)
- Der Stellplatzschlüssel multipliziert mit der Anzahl der Wohnungen ergibt die Anzahl der mindestens herzustellenden Kfz-Stellplätze; Kommazahlen werden aufgerundet.
Ergänzende Informationen:
- Bei Kleinstwohnungen (Wohnfläche von weniger als 35 m²) reduziert sich der Stellplatzschlüssel um 0,2, muss aber mindestens 0,3 pro Wohnung betragen.
- Bis zu 10 % der notwendigen Kfz-Stellplätze können als Stellplätze für Motorroller bzw. Motorräder ausgestaltet werden.
- Ein Motorradstellplatz muss die Maße 2,20 m Länge x 1,50 m Breite haben.
- Ein Kfz-Stellplatz hat nach § 4 GaVO mindestens 5,00 m Länge x 2,30 m Breite.
- Bei größeren Wohnungsbauvorhaben (mehr als 20 WE) ist es möglich, die notwendigen Kfz-Stellplätze durch ein Mobilitätskonzept weiter zu reduzieren – dies ist im Einzelfall abzustimmen und vertraglich zu vereinbaren.
- Es gilt eine Obergrenze: Es darf maximal das 1,5-fache der ermittelten notwendigen Kfz-Stellplätze hergestellt werden.
Bei Fahrradstellplätzen gelten einheitliche Werte für das ganze Stadtgebiet:
- Je 30 m² Wohnfläche ist 1 Fahrradstellplatz herzustellen.
- Je 20 angefangene Fahrradstellplätze ist zusätzlich ein Sonderradstellplatz herzustellen.
Qualitative Anforderungen:
Maße:
0,7 m * 2,00 m
Bei Anlehnbügeln oder hoch-tief-Aufstellung Reduzierung auf 0,5 m x 2,0 m möglich
Maße Sonderrad:
2,6 m² (z.B. 2,60 m x 1,00 m)
Maße Fahrgasse:
1,80 m, bei Doppelstocksystemen 2,10 m
Lage:
ebenerdig oder max. ein Geschoss ober/ unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit einer Rampe von max. 15 % Neigung
max. 2 Türen mit mindestens 1,05 m Breite, die mühelos passierbar sind (z.B. automatische Öffnungstaster)
Sicherheit:
Sicherheit: festverankerte Anschließmöglichkeit in einem abschließbaren und überdachten Raum
Besucher-Stellplätze:
10% der notwendigen Fahrradabstellplätze sind als Besucherstellplätze im Eingangsbereich herzustellen, Anschließmöglichkeit genügt
Doppelstock-Parksysteme:
Diese Systeme können bei beengten Platzverhältnissen eine Lösung darstellen Sie haben allerdings auch Nachteile, sie erfordern in der Bedienung eine gewisse Menge an Kraft und Geschicklichkeit, und sind nachteilig beim Unterbringen von schweren Rädern (E-Bikes).
Es gibt daher in der Satzung folgende Vorgaben dazu:
- Maximal 67 % der Fahrradstellplätze dürfen in Doppelstockparksystemen angeordnet werden – d.h. ein Drittel müssen ebenerdige Abstellplätze sein
- Die Systeme müssen eine Kraftunterstützung (z.B. Gasdruckfedersysteme) aufweisen, die eine Bedienkraft von maximal 15 kg während der laufenden Bewegung erfordern.
- Hierzu gehören Systeme, die die DIN 79008 (Stationäre Fahrradparksysteme) erfüllen.
- Zu diesem Punkt an dieser Stelle zwei Links mit weiterführendem Hinweisen:
- Empfehlenswerte Fahrrad-Abstellanlagen, Anforderungen an Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit, Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V.
- Hinweise für die Planung von Fahrrad-Abstellanlagen, www.adfc-bayern.de/abstellanlagen