Satzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Wohnungen

Stellplatzsatzung

Die Stellplatzsatzung der Stadt Freiburg gibt Vorgaben für Kfz- und Fahrrad-Stellplätze bei Wohnungsbauvorhaben. Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht der wichtigsten Bestimmungen. Für eine rechtssichere Anwendung ist jedoch stets der vollständige Satzungstext maßgeblich (siehe unten).

  • Gilt für das ganze Stadtgebiet Freiburg einschließlich Ortschaften
  • Gilt für Wohnungsbauvorhaben mit mehr als 3 Wohnungen
  • bei Gewerbe
  • Wohnungsbauvorhaben mit bis zu drei Wohnungen
  • frei finanzierte Bauvorhaben in Zone 4
  • privilegierte Änderungen im Bestand nach § 37 Abs. 3 S. 2 LBO (z.B. Dachgeschossausbau)
  • Vorhaben im Außenbereich

Die Satzung teilt das Stadtgebiet in vier Zonen ein, nach denen sich die Anzahl der baurechtlich notwendigen Kfz-Stellplätze berechnet.

Zone 1 2 3 4
frei finanziert 0,5 0,8 1,0 nicht durch die Satzung geregelt
gefördert 0,3 0,5 0,8 0,8

Berechnung der notwendigen Kfz-Stellplätze

  • Die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätzen berechnet sich nach den Stellplatzschlüsseln der jeweiligen Zone und der Wohnungsform (frei finanziert/gefördert)
  • Der Stellplatzschlüssel multipliziert mit der Anzahl der Wohnungen ergibt die Anzahl der mindestens herzustellenden Kfz-Stellplätze; Kommazahlen werden aufgerundet.

Ergänzende Informationen:

  • Bei Kleinstwohnungen (Wohnfläche von weniger als 35 m²) reduziert sich der Stellplatzschlüssel um 0,2, muss aber mindestens 0,3 pro Wohnung betragen.
  • Bis zu 10 % der notwendigen Kfz-Stellplätze können als Stellplätze für Motorroller bzw. Motorräder ausgestaltet werden.
    • Ein Motorradstellplatz muss die Maße 2,20 m Länge x 1,50 m Breite haben.
    • Ein Kfz-Stellplatz hat nach § 4 GaVO mindestens 5,00 m Länge x 2,30 m Breite.
  • Bei größeren Wohnungsbauvorhaben (mehr als 20 WE) ist es möglich, die notwendigen Kfz-Stellplätze durch ein Mobilitätskonzept weiter zu reduzieren – dies ist im Einzelfall abzustimmen und vertraglich zu vereinbaren.
  • Es gilt eine Obergrenze: Es darf maximal das 1,5-fache der ermittelten notwendigen Kfz-Stellplätze hergestellt werden.

Die wichtigsten Punkte bei den Fahrradstellplätzen

Bei Fahrradstellplätzen gelten einheitliche Werte für das ganze Stadtgebiet:

  • Je 30 m² Wohnfläche ist 1 Fahrradstellplatz herzustellen.
  • Je 20 angefangene Fahrradstellplätze ist zusätzlich ein Sonderradstellplatz herzustellen.

Qualitative Anforderungen:

Maße:

0,7 m * 2,00 m
Bei Anlehnbügeln oder hoch-tief-Aufstellung Reduzierung auf 0,5 m x 2,0   m möglich

Maße Sonderrad:

2,6 m² (z.B. 2,60 m x 1,00 m)

Maße Fahrgasse:

1,80 m, bei Doppelstocksystemen 2,10 m

Lage:

ebenerdig oder max. ein Geschoss ober/ unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit einer Rampe von max. 15 % Neigung
max. 2 Türen mit mindestens 1,05 m Breite, die mühelos passierbar sind  (z.B. automatische Öffnungstaster)

Sicherheit:

Sicherheit: festverankerte Anschließmöglichkeit in einem abschließbaren und überdachten Raum

Besucher-Stellplätze:

10% der notwendigen Fahrradabstellplätze sind als Besucherstellplätze im Eingangsbereich herzustellen, Anschließmöglichkeit genügt

Doppelstock-Parksysteme:

Diese Systeme können bei beengten Platzverhältnissen eine Lösung darstellen Sie haben allerdings auch Nachteile, sie erfordern in der Bedienung eine gewisse Menge an Kraft und Geschicklichkeit, und sind nachteilig beim Unterbringen von schweren Rädern (E-Bikes).

Es gibt daher in der Satzung folgende Vorgaben dazu:

  • Maximal 67 % der Fahrradstellplätze dürfen in Doppelstockparksystemen angeordnet werden – d.h. ein Drittel müssen ebenerdige Abstellplätze sein
  • Die Systeme müssen eine Kraftunterstützung (z.B. Gasdruckfedersysteme) aufweisen, die eine Bedienkraft von maximal 15 kg während der laufenden Bewegung erfordern.
    • Hierzu gehören Systeme, die die DIN 79008 (Stationäre Fahrradparksysteme) erfüllen.
  • Zu diesem Punkt an dieser Stelle zwei Links mit weiterführendem Hinweisen:
    • Empfehlenswerte Fahrrad-Abstellanlagen, Anforderungen an Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit, Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V.
    • Hinweise für die Planung von Fahrrad-Abstellanlagen, www.adfc-bayern.de/abstellanlagen

Hinweise für Baugenehmigungsverfahren

  • im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO ist keine Stellplatzberechnung vorzulegen
    • die am Bau Beteiligten (Entwurfsverfasser, Bauherrschaft, Bauleiter) sind verantwortlich für die Einhaltung der Regelungen
  • im regulären Baugenehmigungsverfahren gehört zu den erforderlichen Unterlagen eine Stellplatzberechnung sowie der zeichnerische Nachweis
  • Außerhalb des Geltungsbereichs gilt § 37 LBO
    • Die Anzahl der Stellplätze für Gewerbe richten sich nach Anhang 1 der VwV-Stellplätze
    • Bei gemischten Nutzungen werden die Stellplätze getrennt ermittelt und addiert.
  • in Bebauungsplänen können weitere Regelungen getroffen sein (vgl. § 1 Abs. 5 der Satzung)

Kontakt

BeratungsZentrum Bauen (BZB)
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon +49 761 2014390
Fax +49 761 2014399

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