Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

§ 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verpflichtet die zuständigen Behörden, die Öffentlichkeit unter Nennung des betroffenen Lebensmittels sowie des Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechts zu informieren.

Die Informationspflicht betrifft drei Fallgruppen:

  • Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
  • das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
  • alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.

Sechs Monate nach der Einstellung der Meldung auf dem Portal wird die Veröffentlichung wieder entfernt.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden (www.lebensmittelwarnung.de).