Mietpreisüberhöhung und Mietwucher
Die Höhe der Miete kann grundsätzlich frei vereinbart werden, aber sie darf nicht unangemessen hoch sein. Es gibt Gesetze, die verhindern, dass die Miete überhöht wird, wie das Verbot der Mietpreisüberhöhung und das Verbot von Mietwucher. Wer dagegen verstößt, kann mit Geldstrafen oder rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Für die meisten Wohnungen gilt in Freiburg der Mietspiegel für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei einer Neuvermietung darf die Kaltmiete einer Wohnung in der Regel die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10% übersteigen. Bei einer Mieterhöhung darf die Miete - unter Beachtung der Kappungsgrenze – maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden.
Wie hoch darf Ihre Miete sein?
- Mit Hilfe des Mietspiegelrechners der Stadt Freiburg können Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung prüfen.
- Der Verdacht auf eine Mietpreisüberhöhung ist gegeben, wenn die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt.
- Übersteigt Ihre Miete die ortsübliche Vergleichsmiete?
Übersteigt Ihre Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent?
Übersteigt Ihre Miete die ortsübliche Vergleichsmiete?
Sollte Ihre Miete die maximal zulässige Höhe übersteigen, haben Sie grundsätzlich die zivilrechtliche Möglichkeit zu Unrecht gezahlte Mieten zurückzufordern. Hierzu empfehlen wir Ihnen Kontakt zu den Mietervereinen in Freiburg aufzunehmen oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da es der Stadt aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes untersagt ist eine Rechtsberatung und Geltendmachung Ihrer Erstattungsansprüchen im Einzelfall anzubieten.
Die in Freiburg aktiven Mietervereine sind:
Mieterverein Regio Freiburg e.V.
Badischer Mieterring e.V.
Mietpreisüberhöhung oder Mietwucher?
Sollte der von Ihnen zu zahlende Mietpreis (netto Kaltmiete) mehr als 20 Prozent über der Mietspiegelberechnung liegen, könnte es sich um einen Fall der Mietpreisüberhöhung oder bei einer Überschreitung von mehr als 50 Prozent gar um Mietwucher handeln.
Über die objektiv festzustellende Mietpreisüberhöhung hinaus kommt eine ordnungsrechtliche Verfolgung durch die Stadt Freiburg nur in Betracht, wenn Sie das überhöhte Vertragsverhältnis aufgrund eines zu geringen Angebots an vergleichbaren Räumen angenommen haben und Ihr*e Vermieter*in diese Zwangslage dazu ausgenutzt hat, einen überhöhten Mietpreis zu verlangen. Die Ausnutzung der Zwangslage ist im Einzelfall positiv darzulegen und gegenüber den Vermietenden zu beweisen.
Sollte bei Ihnen eine solche Situation vorliegen, bitten wir Sie uns den Sachverhalt zu schildern und die bestehenden Nachweise (Mietvertrag / Mietspiegelberechnung sowie Schilderung / Nachweise zur Ausnutzung einer Notlage bei Vertragsschluss) zuzusenden.
Unabhängig davon sollten Sie das Gespräch zu Ihren Vermieter*innen suchen.
Unserer Erfahrung nach ist vielen Vermietenden nicht bewusst, dass sich der Mietpreis an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren muss und dass es über die Mietpreisbremse hinaus ordnungs- und strafrechtliche Grenzen gibt.
Ergänzende Informationen zur Miethöhen und Mietpreisbremse
FAQ (Häufig gestellte Fragen)
Bei Fragen zur Mietpreisbremse und der Modernisierungserhöhung handelt es sich um zwei der schwierigsten rechtlichen Themen des Mietrechts. Zudem sind die meisten relevanten Vorschriften relativ neu, so dass es hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Die Stadt weist daher darauf hin, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier dargestellten Aussagen keine Gewähr übernommen werden kann. Wir empfehlen, im Falle konkreter, auf ein einzelnes Mietverhältnis bezogener Fragen eine*n Rechtsanwalt*in zu kontaktieren oder bei den Interessenvertretungen von Mieter*innen und Vermieter*innen um rechtliche Beratung nachzusuchen.