Zwangsheirat verhindern

Zwei Ringe liegen auf einem Tisch

Zwangsheirat bedeutet, dass eine Person gegen ihren Willen zur Eheschließung gezwungen wird. Das ist eine Menschenrechtsverletzung und in Deutschland strafbar (§ 237 Strafgesetzbuch).

Hinweis

Wenn Sie einen Verdacht auf Zwangsverheiratung haben, kontaktieren sie NICHT die Eltern. Das könnte das Mädchen zusätzlich gefährden.

Wenn Sie glauben, von Zwangsverheiratung bedroht zu sein, können Sie den virtuellen Dokumentensafe im Servicekonto dieses Serviceportals für sich nutzen. Sie können dort vorsorglich Kopien z.B. Ihrer Ausweispapiere, Geburtsurkunde, Bescheinigungen, Zeugnisse und Unterlagen oder wichtige Telefonnummern hinterlegen.

Wo gibt es Hilfe?

Betroffene von Zwangsheirat oder Personen, denen eine solche Heirat droht, können sich an die Frauenbeauftragte (frauenbeauftragte@freiburg.de oder Tel. 0761 201-1710) oder an eine Beratungsstelle wenden.

Beratungsstellen

Hier gibt es psychologische Unterstützung und Informationen zu rechtlichen Möglichkeiten.

Zuständiges Jugendamt

Wer minderjährig ist, kann sich auch an das zuständige Jugendamt wenden.

Das zuständige Jugendamt kann über diese Webseite Jugendamt vor Ort finden ermittelt werden. 

In Notfällen die Polizei dazu rufen.

Rechte und Fristen

Die Rechte von Opfern einer Zwangsheirat sind:

Eigenes Wiederkehrrecht für Betroffene von Zwangsverheiratung

Wenn Sie außerhalb Deutschlands zu einer Heirat gezwungen und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurden, können Sie unter Umständen ein eigenes Rückkehrrecht geltend machen. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis binnen drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausreise stellen. In diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland nicht selbst sichern können (§ 37 Absatz 2a Aufenthaltsgesetz).

Längere Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Wenn Sie als Opfer einer Zwangsverheiratung bereits mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben und mindestens sechs Jahre eine Schule besucht haben, erlischt Ihr noch gültiger Aufenthaltstitel während eines Auslandsaufenthaltes erst drei Monate nach Wegfall der Zwangslage, spätestens nach zehn Jahren Abwesenheit aus Deutschland (§ 51 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz).

Längere Antragsfrist für die Aufhebung einer Ehe

Die Antragsfrist für eine Aufhebung der Ehe wurde im Fall von Zwangsverheiratung von einem auf drei Jahre nach Beendigung der Zwangslage verlängert (§ 1317 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).