Leistungen
Anteilige Übernahme der Kosten für das Mittagessen in Kindertageseinrichtungen
Mit der Einführung des freiwilligen Zuschusses zum Mittagessen soll sich die schwierige Situation von Kindern aus einkommensschwachen Familien verbessern und allen Kindern die Teilnahme am Mittagessen ermöglicht werden. Das gemeinsame Mittagessen in Kindertageseinrichtungen hat darüber hinaus eine wichtige pädagogische Bedeutung für die Kinder.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Ihr Kind ist mindestens 3 Jahre alt und wird in einem
- Ganztageskindergarten
- Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ 6 und mehr)
- Hort
- Heilpädagogischen Hort
- Die finanzielle Belastung ist den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten.
- Die Tageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz in Freiburg und besucht eine Freiburger Kindertagesstätte.
Grundsätzlich gelten die selben Voraussetzungen wie für die Übernahme der Elternbeiträge. Die gesetzlichen Regelungen des § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII werden analog angewandt.
Verfahrensablauf
- Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Übernahme der Mittagesssenskosten stellen. Dazu benötigen Sie das Antragsformular für die Übernahme des Teilnahmebeitrags für Kindertageseinrichtungen/ Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses zu den Kosten für das Mittagessen.
Wenn Sie den Antrag ausgefüllt haben, können Sie- ihn entweder zusammen mit den notwendigen Belegen bei der Tageseinrichtung, die Ihr Kind besucht, abgeben, die die "Bestätigung der Tageseinrichtung" ausstellt und die gesamten Unterlagen an die zuständige Stelle weiterleitet oder
- die Unterlagen per Post an die zuständige Stelle senden oder dort persönlich abgeben. Wenn Ihr Kind eine Tageseinrichtung besucht, können Sie auf diese Weise vermeiden, dass das Personal der Tageseinrichtung Kenntnis von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhält.
- Nach Überprüfung des Antrages erhalten Sie von der zuständigen Stelle bei Bewilligung einen Bescheid über die Höhe der Bezuschussung bzw. gegebenenfalls einen Ablehnungsbescheid. Der Träger der Kindertageseinrichtung wird von der zuständigen Stelle schriftlich über die Bewilligung informiert.
- Der Zuschuss wird direkt an den Träger überwiesen.
- In Horten wird - entgegen der Regelungen des Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - auch über das 14. Lebensjahr hinaus das Mittagessen bezuschusst. Dies kann dazu führen, dass eine Kostenübernahme des Hortbeitrags nicht mehr gewährt werden kann, der Zuschuss zum Mittagessen jedoch bewilligt wird.
Fristen
Der Zuschuss wird ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht. Die Bezuschussung wird maximal für ein Jahr (August beitragsfrei) gewährt. Dannach muss ein Folgeantrag gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Verdienstbescheinigung (aktuelle, aufeinanderfolgende Gehalts- beziehungsweise Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor Antragstellung) beziehungsweise bei Selbständigen z.B. letzter Einkommenssteuerbescheid oder aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Jahres
- Rentenbescheid oder jährliche Rentenanpassungsbescheinigung
- Nachweis der Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld)
- Mietvertrag (dient als Nachweis der Kosten für die Unterkunft) oder bei einem selbstgenutzten Eigenheim entsprechende Nachweise der laufenden Kosten
- Bestätigung der Tageseinrichtung
- eventuell Nachweise über sonstige Ausgaben und besondere Belastungen
Hinweis: In der Bestätigung der Tageseinrichtung muss angegeben sein, welche Betreuungsart besteht, wie hoch die Mittagessenskosten sind und seit wann und in welchem Umfang das Kind das Mittagessen in Anspruch nimmt.
Kosten
- Der Zuschuss beläuft sich pauschal auf 36,00 EUR monatlich, wenn Ihr Kind täglich am Essen teilnimmt. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gegessen, verringert sich der Zuschuss anteilig. Der Differenzbetrag zu den tatsächlichen Kosten des Mittagessens ist von Ihnen selbst zu tragen.
- Der Mittagessenszuschuss wird nur für 11 Monate bewilligt; der Monat August (Ferienzeit) bleibt beitragsfrei.
Bearbeitungsdauer
Der Zuschuss wird ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht. Die Bezuschussung wird maximal für ein Jahr (August beitragsfrei) gewährt. Dannach muss ein Folgeantrag gestellt werden.
Hinweise
Die anteilige Übernahme der Kosten für das Mittagessen in Kindertageseinrichtungen ist eine freiwillige Leistung der Stadt Freiburg i.Br.
Rechtsgrundlage
Beschluss des Gemeinderates der Stadt Freiburg i.Br. vom 04.12.2007. Die Regelung ist zum 01.02.2008 in Kraft getreten.
- § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrichtungen)
- § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Erhebung von Kostenbeiträgen)
- § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Begriff des Einkommens)
- § 85 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Einkommensgrenze)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 08.05.2020 freigegeben.