Allgemeinverfügung
Verbreitung des Japankäfers eindämmen

Erstmals wurden dieses Jahr in Freiburg vier Japankäfer (Popillia japonica) in Fallen des Pflanzenschutzdienstes gefunden. Bereits im vergangenen Jahr wurden am Güterbahnhof zahlreiche Japankäfer gefangen. Als Reaktion darauf hatten die zuständigen Behörden Maßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass sich die Käfer weiter ausbreiten. Die Allgemeinverfügung ist weiterhin gültig. Da die diesjährigen Fänge im gleichen Gebiet wie 2025 gemacht wurden, muss das abgegrenzte Gebiet vorläufig nicht erweitert werden.
Warum ist der Käfer ein Problem?
Der Japankäfer ist ein besonders gefährlicher Schädling, der sich nur unzureichend mit Pflanzenschutzmitteln bekämpfen lässt. Bei unkontrollierter Ausbreitung kann er über 400 verschiedene Pflanzenarten befallen – darunter Zierpflanzen, Reben, Ackerkulturen und Bäume.
Die Larven (Engerlinge) verursachen Wurzelschäden insbesondere auf Wiesen und Rasenflächen. Die erwachsenen Käfer fressen Blätter, Blüten und Früchte, was zu erheblichen Ertragseinbußen im Obst-, Wein- und Ackerbau führen kann. Oft bleiben nur die Blattgerippe zurück, betroffene Pflanzen werden stark geschwächt oder sterben ab.
Aufgrund seiner Gefährlichkeit wurde der Japankäfer von der EU als „prioritärer Unionsquarantäneschädling“ eingestuft – das bedeutet, dass seine Einschleppung und Ausbreitung zwingend verhindert oder eingedämmt werden muss.
Zoneneinteilung und Maßnahmen
Um eine Ausbreitung frühzeitig zu erkennen und gezielt zu verhindern, hat die zuständige Untere Landwirtschaftsbehörde des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald gemeinsam mit dem Regierungspräsidium Freiburg bereits 2025 eine Allgemeinverfügung erlassen, die zum 1. August 2025 in Kraft trat. Das betroffene Gebiet wird in zwei Zonen eingeteilt.
- Die Befallszone umfasst einen Radius von 1.000 Metern um jeden bestätigten Fundort eines Japankäfers.
- Die Pufferzone schließt direkt an die Befallszone an und erstreckt sich mindestens fünf Kilometer darüber hinaus. Werden weitere Käfer innerhalb dieser Zonen entdeckt, werden die Zonen entsprechend erweitert.
Bleibt der Befall über drei Jahre aus, können beide Zonen wieder aufgehoben werden.
Karte mit Zoneneinteilung (9,634 MB)
Regeln in der Befallszone:
In der Befallszone:gelten vom 1. Juni bis 30. September folgende Einschränkungen:
- Grünschnitt, Laub und sonstige Pflanzenreste dürfen nicht aus der Befallszone herausgebracht werden, es sei denn, sie wurden zuvor auf eine Größe von maximal fünf Zentimeter gehäckselt. Bitte lagern Sie bis dahin den Grünschnitt zu Hause, wenn er nicht gehäckselt werden kann.
- Grünabfälle mit Ästen oder Wurzeln können grundsätzlich weiterhin über die Biotonne entsorgt werden, da die Bioabfälle gleich im Sammelfahrzeug verpresst werden und über eine abgedichtete Entladeschleuse direkt in die Vergärungsanlage gelangen.
- Das Bewässern von Rasen- und Grünflächen ist in der Befallszone verboten.
- Ernteprodukte wie Obst und Gemüse müssen vor dem Verlassen der Befallszone visuell auf Befall kontrolliert und vor einem nachträglichen Befall geschützt werden.
- Betriebe, die in der Befallszone liegen und mit Pflanzen umgehen, sind verpflichtet, ihre Produktionsflächen und Bestände regelmäßig im Umkreis von 100 Metern zu kontrollieren und müssen Funde dem Fachbereich Landwirtschaft des Landratsamts melden.
Ganzjährig gilt:
- Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat dürfen die Befallszone nur unter strengen Auflagen verlassen, beispielsweise mit amtlichem Nachweis, dass die Pflanzen frei von einem Japankäfer-Befall sind oder insektensicher aufgezogen wurden.
- Geräte und Fahrzeuge, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in der Befallszone eingesetzt wurden, müssen vor dem Verlassen der Zone gereinigt werden. Es darf kein Risiko für die Verschleppung von Erde bestehen.
- Der Abtransport der obersten 30 Zentimeter Bodenoberfläche aus der Befallszone heraus ist verboten. Ausnahmen können auf Antrag beim Fachbereich Landwirtschaft genehmigt werden.
Regeln in der Pufferzone:
- Grünschnitt, Laub und andere Pflanzenreste dürfen die Zone nicht verlassen, es sein denn, sie wurden zuvor auf eine Größe von maximal fünf Zentimetern gehäckselt. Bitte lagern Sie bis dahin den Grünschnitt zu Hause, wenn er nicht gehäckselt werden kann.
- Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat dürfen ganzjährig die Pufferzone nur dann verlassen oder in Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Auflagen erfüllt sind, die in der Allgemeinverfügung erläutert sind. Dazu gehören Herkunftsnachweise und Kontrollen auf Befall.
- Grünabfälle mit Ästen oder Wurzeln können grundsätzlich weiterhin über die Biotonne entsorgt werden, da die Bioabfälle gleich im Sammelfahrzeug verpresst werden und über eine abgedichtete Entladeschleuse direkt in die Vergärungsanlage gelangen.
- Der Abtransport der obersten 30 Zentimeter Bodenoberfläche aus der Pufferzone ist ganzjährig verboten. Ausnahmen können auf Antrag beim Fachbereich Landwirtschaft genehmigt werden.
- Betriebe, die in der Pufferzone liegen und mit Pflanzen umgehen, sind vom 1. Juni bis 30. September verpflichtet, ihre Produktionsflächen und Bestände regelmäßig im Umkreis von 100 Metern zu kontrollieren und müssen Funde dem Fachbereich Landwirtschaft des Landratsamts melden.