Bekanntgaben

Qualität der Freiburger Badegewässer

Gem. der aktuellen Badegewässer-Verordnung gibt es folgende Einstufungen hinsichtlich der Wasserqualität für Badegewässer

ausgezeichnete Qualität - blau
gute Qualität - grün
ausreichende Qualität - gelb
mangelhafte Qualität - rot

Maßgeblich ist die mikrobiologische Belastung. Für die verschiedenen Qualitätskategorien sind in der Badegewässerverordnung unterschiedliche Grenzwerte vorgegeben. Zur Kontrolle der Qualität der Badegewässer werden während der Badesaison regelmäßig Proben entnommen und analysiert. Die Untersuchungen konzentrieren sich auf zwei Parameter, die auf fäkale Verunreinigungen (Darmkeime) schließen lassen. Im Rahmen der Überwachung wird die Badestelle auch auf anderweitige Verschmutzungen (Abfälle wie z. B. teerhaltige Rückstände, Plastik, Glas u.a.) sowie Massenvermehrung von Algen kontrolliert.

Die folgenden Freiburger Badegewässer (Flückigersee, Moosweiher, Opfinger Baggersee, der kleine Opfinger Baggersee (Ochsenmoos), Tunisee, Silbersee und Dietenbachsee) sind derzeit als „ausgezeichnet“ eingestuft.

Weitere Informationen erhalten Sie unter badegewaesserkarte.landbw.de

Umweltschutzamt
Freiburg, den 23.05.2026

Eingeschränkte Wasserentnahme aus Freiburger Gewässern

Grundsätzlich ist das Entnehmen von Wasser aus öffentlichen oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs in geringen Mengen zulässig. In Zeiten geringer Wasserführung gilt dies jedoch nicht. Die Stadt Freiburg hat den Gemeingebrauch in Niedrigwasserzeiten durch eine Rechtsverordnung eingeschränkt. Diese wurde auf der Homepage der Stadt Freiburg veröffentlicht, hier unter Ziffer 13.06.

Bezugsgröße für die Niedrigwasserführung für alle Freiburger Gewässer ist der Pegel der Dreisam in Ebnet. Als kritischer Niedrigwasserstand gilt ein Pegelstand ab 42 cm. Da kleinere Bäche auch dann schon beinahe ausgetrocknet sein können, wenn die Dreisam diesen kritischen Wasserstand noch nicht unterschreitet, gilt zusätzlich die Begrenzung von „10 cm Wasserstand“ an der jeweiligen Entnahmestelle.

Sobald der Pegelstand der Dreisam von 42 cm unterschritten ist bzw. die Wasserführung in dem jeweiligen Oberflächengewässer weniger als 10 cm beträgt, greift die Einschränkung des Gemeingebrauchs. Jegliche Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern ist dann  verboten. Das Wasser für die Gärten und Grünflächen muss in diesen Zeiten aus der öffentlichen Wasserversorgung oder aus Zisternen und Regenwasserfässern entnommen werden.

Der Pegelstand der Dreisam kann im Internet unter https://hvz.lubw.baden-wuerttemberg.de und unter der Freiburger Tel.Nr. 0761 / 65049 abgefragt werden.

Auch wenn der Pegelstand von 42 cm und / oder eine Wasserführung von 10 cm noch nicht erreicht sind, ist lediglich eine Wasserentnahme in geringen Mengen erlaubnisfrei.Das Aufstauen eines Oberflächengewässers, um die Wasserführung in einem bestimmten Bereich zu erhöhen oder ein Sohlabtrag im Gewässer um die vorgegebenen 10 cm Wasserstand zu erfüllen, ist generell verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit bzw. ggf. sogar eine Straftat dar, die entsprechend verfolgt wird.

Außerdem weist das Umweltschutzamt in diesem Zusammenhang auf das neue Niedrigwasser-Informationszentrum Baden-Württemberg (NIZ) hin, das unter folgendem Link zu erreichen ist: https://niz.baden-wuerttemberg.de

Freiburg, den 02.06.2026Umweltschutzamt

Kontakt

Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon (Sekretariat) +49 761 2016101
Fax +49 761 2016199