Die Lärmaktionsplanung ist ein seit 2002 durch die EU-Umgebungslärmrichtlinie vorgeschriebenes, umweltpolitisches Planungsinstrument für Kommunen mit dem Ziel, die Belastung durch Umgebungslärm langfristig zu senken. Die gesetzlichen Grundlagen für die Lärmaktionsplanung sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG §§ 47 a-f) in Verbindung mit der europäischen Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) geregelt.
Die Lärmaktionspläne müssen spätestens alle fünf Jahre fortgeschrieben werden. Im September 2025 hat der Gemeinderat die Fortschreibung des Lärmaktionsplans der 4. Runde einstimmig beschlossen.


