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Die Stadt informiert

Bekanntmachungen

Mit einer öffentlichen Bekanntmachung oder einer ortsüblichen Bekanntgabe werden die Einwohner*innen über Entscheidungen oder allgemeine Informationen der Stadtverwaltung in Kenntnis gesetzt. In erster Linie werden diese Satzungen, Rechtsverordnungen und ähnliches im Amtsblatt veröffentlicht. Das zweiwöchentlich erscheinende Amtsblatt kann zusätzlich zu Informationszwecken unter www.freiburg.de/amtsblatt heruntergeladen werden.

Allgemeinverfügungen der Polizeibehörde, Bürgerbeteiligungen nach dem Baugesetzbuch, Terminankündigungen des Gemeinderates und ähnliches werden durch Aushang an der Gemeindeverkündungstafel im Innenstadtrathaus, Rathausplatz 2 - 4, 79098 Freiburg und in den Stadtteilen mit Ortschaftsverfassung an der Verkündungstafel der örtlichen Verwaltung. Sie werden hier ebenfalls zusätzlich zu Informationszwecken bereitgestellt.

Wahlsachen der Kommune, zwingende elektronische Veröffentlichungen und Notbekanntmachungen, werden mit Rechtswirkung ebenfalls hier veröffentlicht. In diesen Fällen ist der Tag der Bereitstellung gemäß § 3 Abs. 3 der Bekanntmachungssatzung gesondert angegeben.

Die aktuelle Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Freiburg (Bekanntmachungssatzung) kann im Ortsrecht (PDF) (200,6 KB) nachgelesen werden.

Aktuelle öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt:

Allgemeinverfügungen

Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs bzgl. des Betretens der Dreisam im Bereich zwischen der Oberaubrücke (Fabrikstraße) und der Leo-Wohleb-Brücke (Leo-Wohleb-Straße)

Die Stadt Freiburg im Breisgau erlässt hiermit folgende 

Allgemeinverfügung

I. Zweck der Allgemeinverfügung

Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur wird der Gemeingebrauch der öffentlichen Gewässer durch diese Allgemeinverfügung eingeschränkt.

II. Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst die Dreisam im Bereich zwischen der westlichen Außenkante der Oberaubrücke (Fabrikstraße) flussabwärts und der östlichen Außenkante der Leo-Wohleb-Brücke (Leo-Wohleb-Straße) auf der Gemarkung der Stadt Freiburg im Breisgau.

Der als Anlage beigefügte Lageplan ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

III. Einschränkung des Gemeingebrauchs/ Betretungsverbot

Das Betreten des Gewässerbetts der Dreisam im räumlichen Geltungsbereich dieser Verfügung durch Menschen sowie durch Haus- und Nutztiere ist untersagt, wenn der als Bezugsgröße herangezogene Pegelstand der Dreisam in Ebnet unter 42 cm beträgt.

Der Pegelstand der Dreisam in Ebnet kann unter der Tel.Nr. 0761/65049 abgefragt oder unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/.

IV. Sofortvollzug

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

V. Ordnungswidrigkeit

Es wird darauf hingewiesen, dass ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung eine Ordnungswidrigkeit gem. § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG darstellt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 126 Abs. 2 WG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

VI. Bekanntmachung

Diese Allgemeinverfügung wird am 6. August 2026 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 30. Juni 2020 notbekanntgemacht.

VII. Inkrafttreten

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Grundsätzlich ist das Betreten oberirdischer Gewässer (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) z.B. zum Baden im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs nach § 20 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) jedermann gestattet.

Gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG kann die Wasserbehörde die Ausübung des Gemeingebrauchs einschränken, wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Als (untere) Wasserbehörde ist die Stadt Freiburg gem. § 21 Abs. 2 WG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) für den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung zuständig.

In dem Dreisam-Abschnitt zwischen der Oberaubrücke (Fabrikstraße) und der Leo-Wohleb-Brücke (Leo-Wohleb-Straße) wurden bereits im Jahr 2022 zum Schutz der Fischfauna vom Regierungspräsidium als Gewässerunterhaltungspflichtigem mit großem Aufwand Kaltwasserpools hergestellt. 

Durch die Anlage der Kaltwasserpools ist für die in der Dreisam lebenden Fischarten sowie das Makrozoobenthos insbesondere in den heißen und trockenen Sommermonaten ein Überlebensraum geschaffen worden. Durch das Vertiefen des Flussbettes sickert kühles Grundwasser in die Pools und reduziert die Wassertemperatur. Gerade in Niedrigwasserzeiten sind diese Bereiche zum Überleben der Fische essentiell. Ein Betreten der Dreisam in diesem Bereich bedroht die in der Dreisam lebende Fischfauna im Allgemeinen und gefährdet den Zweck dieser Vertiefungen im Besonderen. Durch das Betreten / Baden kommt es zu Störungen / Verdrängung der Fische, die sich in die Pools zurückgezogen, in anderen Bereichen der Dreisam durch das Niedrigwasser und die hohen Temperaturen aber kaum noch Überlebens-Chancen haben.

Aufgrund der durch den Klimawandel bedingten Zunahme von längeren Trockenzeiten gebietet der wasserwirtschaftliche Besorgnisgrundsatz, das Betreten der Dreisam / Baden in der Dreisam in dem genannten Bereich bei Niedrigwasser zu verbieten. Deswegen wurde diese Allgemeinverfügung an den Pegelstand am Pegel in Ebnet geknüpft und nicht die Allgemeinverfügung als solche befristet und für einen gewissen Zeitraum erlassen. Der Pegelstand von 42 cm ergibt sich aus der fachlichen Bewertung der LUBW (Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg). Ab diesem Pegelstand herrscht Niedrigwasser in der Dreisam.

Die Wasserbehörde stützt das ihr gem. § 21 Abs. 2 WG eingeräumte Ermessen zur Beschränkung des Gemeingebrauchs auf die folgenden Erwägungen:

Die Allgemeinverfügung ist geeignet, die Fischfauna in dem betreffenden Bereich vor weiteren Beeinträchtigungen zu schützen. Sie ist hierfür auch erforderlich.

Die Beschränkung des Gemeingebrauchs bezieht sich nur auf einen örtlich eng begrenzten Teil der Dreisam. In den übrigen Bereichen der Dreisam auch in unmittelbarer räumlicher Nähe bleibt insbesondere ein Betreten der Dreisam oder Baden weiterhin vom Gemeingebrauch umfasst. Auch wird die Einschränkung räumlich auf den Bereich beschränkt, der unbedingt erforderlich ist, um den in der Dreisam lebenden Fischarten sowie dem Makrozoobenthos bei Niedrigwasser einen Überlebensraum zu schaffen.

Mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung. Denn trotz entsprechender Hinweisschilder wird der von der Verfügung betroffene Bereich der Dreisam weiterhin regelmäßig betreten, was der Intention der Schaffung von Ruhezonen für die Fische zuwiderläuft.

Die Allgemeinverfügung ist daher insgesamt verhältnismäßig.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im öffentlichen Interesse, da es nicht vertretbar ist, dass durch Einlegung von Rechtsbehelfen der betreffende Gewässerabschnitt weiterhin betreten werden kann und es dadurch zu Schädigungen der Fischfauna kommen kann. Der Niedrigwasserpegel von unter 42 cm in Ebnet ist bereits seit zwei Monaten fast durchgängig erreicht, ohne dass ein Überlebensraum für Fischarten sowie das Makrozoobenthos gesichert war. Hierdurch sind Fische sowie das Makrozoobenthos bereits jetzt stark belastet, so dass ein weiterer unbeschränkter Gemeingebrauch aus wasserschutzfachlicher Sicht nicht hinnehmbar ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Stadt Freiburg i. Br. erhoben werden.

Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs kann beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstr. 103, 79104 Freiburg, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.

Anlagen

Lageplan zur Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Dreisam (6,868 MB)

Freiburg, den 6. August 2026

im Auftraggez.Ralf Zähringer

Download als PDF (6,904 MB)

Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern in Freiburg

Die Stadt Freiburg i. Br. erlässt auf Grundlage des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) vom 14. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 8), folgende

gez.
Scheuble
(Amtsleiterin)

Freiburg, den 27. Juli 2026

Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Japankäfer

Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg, Abteilung 8, Höhere Forstbehörde und des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Landwirtschaft, über Maßnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers (Popillia japonica Newman) in abgegrenzten Gebieten im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und der Stadt Freiburg im Breisgau vom 31.07.2025.

Freiburg, den 31. Juli 2025

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald 
Dr. Christian Ante, Landrat

Regierungspräsidium FreiburgChristoph Göckel, FDir.;Stv. Leiter Referat 84;Abt. 8, Höhere Forstbehörde

Allgemeinverfügung (561,6 KB)

Weitere Bekanntmachungen

Waffen- und Messerverbotszonenverordnung (WMVZ-VO)

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern im Bereich des Stühlinger Kirchplatzes der Stadt Freiburg i. Br.

Aufgrund von § 42 Absatz 5 Satz 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 42 Absatz 5 Satz 4 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sowie § 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. S. 487), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GBI. 2025 Nr. 68) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung vom 20. September 2022 (GBl. S. 497), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 69) geändert worden ist, erlässt die Stadt Freiburg i. Br. als Kreispolizeibehörde nach § 107 Absatz 3 Polizeigesetz in der Fassung vom 16.01.2021 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz durch den Oberbürgermeister folgende Waffen- und Messerverbotszonenverordnung:

§ 1 Verbot des Führens von Waffen und Messern

Innerhalb des in der Anlage 1 kartografisch dargestellten Bereichs sowie der in § 2 Absatz 4 dieser Verordnung beschriebenen Verbotszone des Stühlinger Kirchplatzes ist auf öffentlichen 
Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen sowie auf privaten Flächen mit öffentlichem Verkehr das Führen von

  1. Waffen und
  2. Messern, sofern sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind,

verboten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Führen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes (WaffG).

(2) Waffen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG.
Dies sind insbesondere

  1. jede Art von Schusswaffen und Schreckschusswaffen,
  2. Anscheinswaffen,
  3. Hieb-, Stoß- und Stichwaffen,
  4. Elektroimpulsgeräte (sog. Elektroschocker) mit Zulassungs- oder Prüfzeichen.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen und sonstigen Grünflächen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze sowie Gärten, Anpflanzungen, Alleen und Spielplätze

(4) Der Stühlinger Kirchplatz im Sinne des § 1 dieser Verordnung umfasst den Bereich, der von folgenden Begrenzungen eingeschlossen ist:

  • Wentzingerstraße
    im Abschnitt zwischen Engelbergerstraße und Wannerstraße
  • Wannerstraße
    im Abschnitt zwischen Wentzingerstraße und Eschholzstraße
  • Engelbergerstraße
    im Abschnitt zwischen Wentzingerstraße und Eschholzstraße
  • Eschholzstraße
    im Abschnitt zwischen Wannerstraße und Engelbergerstraße

Nicht zum örtlichen Geltungsbereich zählt die Stühlingerbrücke (Stadtbahnbrücke), wohl aber der Bereich unter der Stühlingerbrücke.

§ 3 Ausnahmen

(1) Ausgenommen vom Verbot nach § 1 dieser Verordnung sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor

  1. für das Führen von Waffen für Inhaber*innen waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein),
  2. für Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
  3. für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil-, Brand- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  4. für das Führen von Messern für Inhaber*innen mobiler und stationärer gastronomischer Betriebe sowie Marktbeschicker*innen, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kund*innen beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes sowie eines Marktstandes,
  5. für das Führen von Messern für Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen,
  6. für das Führen von Messern in den sonstigen Fällen, die unter § 42 Absatz 4a Satz 2 WaffG fallen sowie
  7. für das Führen von Waffen auf privaten Flächen mit öffentlichem Verkehr für Personen, die mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtsbereichs eine Waffe mit sich führen, wenn das Führen der Waffe dem Zweck des Aufenthalts im dem Hausrechtsbereich dient oder mit diesem in Zusammenhang steht

(2) Die Polizeibehörde der Stadt Freiburg i. Br. kann darüber hinaus von dem Verbot des § 1 dieser Verordnung allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist und ein berechtigtes Interesse besteht. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im in dieser Verordnung genannten Verbotsgebiet

  1. eine Waffe führt oder
  2. ein Messer führt,

ohne dass eine Ausnahme nach § 3 vorliegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden.

§ 5 Verhältnis zu bestehenden gesetzlichen Verboten

Das auf Grundlage von § 42 Absatz 1 WaffG bestehende Verbot des Führens von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG für Teilnehmer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, auch wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen, gilt jederzeit und unabhängig von den Regelungen dieser Verordnung.

§ 6 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten nach Absatz 1 außer Kraft.

Anlage 1: Kartografische Darstellung der Waffen- und Messerverbotszone im Sinne der §§ 1, 2 Absatz 4 dieser Verordnung

Der Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszone im Sinne der §§ 1, 2 Absatz 4 dieser Verordnung ist in der nachfolgenden Grafik mit roter Schriftfarbe umrandet und in der Fläche hellblau unterlegt dargestellt.
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Freiburg, den 31. Juli 2025

Martin W.W. HornOberbürgermeister

Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt vom 09.08.2025.

Ortsrecht der Stadt Freiburg

Das Leben der Einwohner*innen einer Gemeinde wird neben Bundes- oder Landesrecht durch kommunale Satzungen, Verordnungen oder Richtlinien beeinflusst. Sie finden sich im "Ortsrecht der Stadt Freiburg im Breisgau".

Bekanntmachungen im Rahmen von Bauleitplanverfahren

Planverfahren

Alle aktuellen Bauleitplanverfahren werden jeweils auf der Bauleitplanungs-Plattform veröffentlicht:

Weitere Veröffentlichungen und Informationsangebote