Hugstetter Kiesgrube

FAQ - häufig gestellte Fragen

1. Wer trägt die Entsorgungskosten, wenn aufgrund von Bodenbewegungen z. B. beim Pflanzen eines Baumes oder bei Bodenaushub für eine neue Garage oder Gartenhäuschen bzw. einer sonstigen Umnutzung des Grundstücks im Rahmen des planungsrechtlichen Zulässigen (z. B. das Anlegen eines neuen Gemüsegartens) kontaminierter Boden freigelegt wird?

Sobald Boden freigelegt bzw. ausgehoben wird und daraufhin entsorgt werden soll, handelt es sich bei diesem um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Für die Entsorgung von Abfall ist der Abfallbesitzer zuständig und nicht derjenige, der die Kontamination zu vertreten hat. Eine Kostentragungspflicht der Stadt ist daher nach geltender Rechtslage nicht gegeben.

2. Besteht für die Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der eingetretenen Grundstückswertminderung?

Es besteht keinerlei Anspruch auf Schadensersatz, da die Grundstücke vor 1970 veräußert wurden und nach spätestens 30 Jahren die Verjährung möglicher Ansprüche eintritt.

Kontakt

Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon 0761 201-6101 Sekretariat
Fax 0761 201-6199
Martin Schneider

stellv. Sachgebietsleiter

Telefon 0761 201-6165
Aufgaben

Wasserversorgung, Grundwasserschutz