Dienstleistungen der Ortsverwaltung Hochdorf

Hier finden Sie alle Dienstleistungen und Angelegenheiten, die Sie bei der Ortsverwaltung Hochdorf erledigen können.

Einwohnermeldeamt

Änderung des Wohnsitzes innerhalb Freiburgs melden

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Sie haben zwei Möglichkeiten, die Wohnsitzanmeldung vorzunehmen.


Sofern Sie die elektronische Wohnsitzanmeldung nutzen möchten, kann die Anmeldung sowohl von volljährigen Einzelpersonen als auch im Familienverbund durchgeführt werden. Bei einem gemeinsamen Umzug von einer Wohnung in eine andere, meldet eine erwachsene Person Ehepartner und/oder minderjährige Kinder mit an. Die Voraussetzungen für die elektronische Wohnsitzanmeldung finden sie hier.


Alternativ können Sie sich bei der Meldebehörde persönlich anmelden. Termine online

Fristen

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Mindestens ein Identitätsnachweis. Dies sind in der Regel:
    Personalausweis und / oder Reisepass bzw. Nationalpass

  • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die kein Ausweisdokument besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.

  • Eine aktuelle Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)

  • Vollmacht, falls Sie die Anmeldung stellvertretend für eine andere Person durchführen möchten (bei einem Zuzug aus dem Ausland ist in jedem Fall das persönliche Erscheinen aller zuziehenden Personen erforderlich)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (KFZ- oder Fahrzeugschein), sofern vorhanden

     

Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen. Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde (die Nachweise sind im Orginal vorzulegen).
Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisieren lassen. Denken Sie auch daran, gleichzeitig Ihr auf Sie zugelassenes Fahrzeug auf die neue Anschrift umschreiben zu lassen.

Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung:

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp2
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Bearbeitungsdauer

-

Hinweise

Sie können Ihre Familienangehörigen (Ehegatte und minderjährige Kinder) ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.

Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist jedoch die persönliche Vorsprache aller zuziehenden Personen erforderlich.

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.


Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Bitte legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Alternativ kann die Wohnungsgeberbestätigung auch elektronisch über den folgenden Link an die Meldebehörde übermittelt werden: Wohnungsgeberbestätigung ausstellen

Vertiefende Informationen

-

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG)

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 23a Elektronische Anmeldung
  • § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)

  • Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
§ 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

Freigabevermerk

-

Adressbuch-Eintrag sperren lassen

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass die Meldebehörde Ihrer Wohnortgemeinde nur nach erfolgter Anhörung eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt.

Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern an:

  • Adressbuchverlage
  • Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
  • die Bundeswehr

Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Das Bundesmeldegesetz fordert für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Bedeutung von schutzwürdigen Interessen ist im Kontext mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit zu sehen. Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist es hilfreich, wenn bereits gegebene Gefährdungen bzw. die Gefahrenprognose ausführlich beschrieben werden.

Verfahrensablauf

Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen.


Hinweis: Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre soll in der Regel bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden.
Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis der Gefährdung (z.B. ärztliche oder behördliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten, Strafanzeigen, Zeugenaussagen)
  • bei berufsbedingter Gefährdung ausführliche Darstellung der Gefährdungsprognose durch den Arbeitgeber

Kosten

für die Eintragung der Auskunftssperre: keine

Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der beantragten Auskunftssperre Gebühren erheben.

Hinweise

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.
Die Auskunftssperre wirkt nicht bei Anfragen von Behörden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 02.05.2018 freigegeben.

Meldebescheinigung beantragen

Mit der Meldebescheinigung können Sie gegenüber Dritten nachweisen, in einer Wohnung aktuell gemeldet oder gemeldet gewesen zu sein. Es gibt verschiedene Behörden oder Anlässe, bei denen Sie eine Meldebescheinigung vorlegen müssen.

Beispielsweise für:

  • Aufgebot beim Standesamt
  • Zulassungsstelle
  • Banken
  • Rentenversicherer


Hinweis:

  • Dies gilt nicht als Wohnungsanmeldung / -ummeldung in Freiburg, diese finden Sie hier.
  • Eine Meldebescheinigung enthält lediglich Daten zur eigenen Person. Daten zu einer dritten Person erhalten Sie über eine Melderegisterauskunft.
  • Meldebescheinigungen, die über Service-BW beantragt werden, enthalten keine Unterschrift und kein Siegel. Sie können daher nicht zur Vorlage bei ausländischen Behörden verwendet werden (Apostille).


Folgende Meldebescheinigungen können beantragt werden:

Einfache Meldebescheinigung:

Inhalt:

  • persönliche Daten
    (Name, Vornamen, Rufname, Doktorgrad, Geburtsdatum)
  • aktuelle Anschrift
    (alleinige Wohnung oder Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz/e)

Erweiterte Meldebescheinigung:
Inhalt:

  • persönliche Daten
    (Name, Vornamen, Rufname, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht)
  • Staatsangehörigkeit
  • Religion
  • Familienstand
  • aktuelle Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz/e) mit Einzugsdatum
  • frühere Wohnsitze mit Einzugs- und Auszugsdatum
  • Gesetzliche Vertreter/Ehegatten/Lebenspartner/Minderjährige Kinder

Aufenthaltsbescheinigung:
Inhalt:

  • persönliche Daten (Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort)
  • Staatsangehörigkeit
  • Familienstand
  • aktuelle Anschrift mit Datum seit wann in Freiburg gemeldet oder
  • bei Wegzug historische Anschrift mit Datum von wann bis wann in Freiburg gemeldet gewesen und die Zielanschrift

Internationale Aufenthaltsbescheinigung:
Die internationale Aufenthaltsbescheinigung wird in verschiedenen Sprachen ausgestellt.
Inhalt:

  • persönliche Daten (Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort)
  • Familienstand
  • Geschlecht
  • Religion
  • Staatsangehörigkeit
  • aktuelle Anschrift mit Datum seit wann in Freiburg gemeldet
    oder bei Wegzug
  • historische Anschrift mit Datum von wann bis wann in Freiburg gemeldet gewesen

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Eine Meldebescheinigung kann nur beantragen, wer in Freiburg gemeldet ist oder gemeldet war.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Meldebescheinigung bei der zuständigen Stelle schriftlich, online oder persönlich mit Termin beantragen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

  • Wenn Sie den Antrag persönlich stellen: Ausweisdokument, ggfs. Nachweis Sozialleistungen
  • Wenn Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen: Ausweisdokument, ggfs. Nachweis Sozialleistungen

Kosten

Eine Bescheinigung aus dem Melderegister ist in der Regel gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt jeweils 8,50 Euro.

In folgenden Fällen ist die Meldebescheinigung kostenlos:

  • Meldebescheinigung als digitales Dokument (über Service-BW)
  • Meldebescheinigung für Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Grundsicherung, Wohngeld)
  • Meldebescheinigung für Rentenzwecke (Lebensbescheinigung)
  • Meldebescheinigung für Kindergeld oder Elterngeld, Antrag auf Gebührenbefreiung bei der GEZ

Hinweise

Meldebescheinigungen, die über Service-BW beantragt werden, enthalten keine Unterschrift und kein Siegel. Sie können daher nicht zur Vorlage bei ausländischen Behörden verwendet werden (Apostille).

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 26.02.2024 freigegeben.

Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass die Meldebehörde Ihrer Wohnortgemeinde nur nach erfolgter Anhörung eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt.

Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern an:

  • Adressbuchverlage
  • Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
  • die Bundeswehr

Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Das Bundesmeldegesetz fordert für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Bedeutung von schutzwürdigen Interessen ist im Kontext mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit zu sehen. Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist es hilfreich, wenn bereits gegebene Gefährdungen bzw. die Gefahrenprognose ausführlich beschrieben werden.

Verfahrensablauf

Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen.


Hinweis: Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre soll in der Regel bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden.
Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis der Gefährdung (z.B. ärztliche oder behördliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten, Strafanzeigen, Zeugenaussagen)
  • bei berufsbedingter Gefährdung ausführliche Darstellung der Gefährdungsprognose durch den Arbeitgeber

Kosten

für die Eintragung der Auskunftssperre: keine

Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der beantragten Auskunftssperre Gebühren erheben.

Hinweise

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.
Die Auskunftssperre wirkt nicht bei Anfragen von Behörden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 02.05.2018 freigegeben.

Wechsel der Hauptwohnung

Wenn Sie eine neue Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Als Hauptwohnung gilt:


• Wenn Sie verheiratet sind: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
• Wenn Sie verheiratet sind und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
• Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
• Wenn Sie die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen können: Ihre Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
• Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend von Ihnen benutzte Wohnung.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Sie haben zwei Möglichkeiten, die Wohnsitzanmeldung vorzunehmen.


Sofern Sie die elektronische Wohnsitzanmeldung nutzen möchten, kann die Anmeldung sowohl von volljährigen Einzelpersonen als auch im Familienverbund durchgeführt werden. Bei einem gemeinsamen Umzug von einer Wohnung in eine andere, meldet eine erwachsene Person Ehepartner und/oder minderjährige Kinder mit an. Die Voraussetzungen für die elektronische Wohnsitzanmeldung finden sie hier.

Alternativ können Sie sich bei der Meldebehörde persönlich anmelden.

Fristen

Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Mindestens ein Identitätsnachweis. Dies sind in der Regel:
    Personalausweis und / oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die kein Ausweisdokument besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
  • Eine aktuelle Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)
  • Vollmacht, falls Sie die Anmeldung stellvertretend für eine andere Person durchführen möchten (bei einem Zuzug aus dem Ausland ist in jedem Fall das persönliche Erscheinen aller zuziehenden Personen erforderlich)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (KFZ- oder Fahrzeugschein), sofern vorhanden

Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen. Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde.
Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisieren lassen. Denken Sie auch daran, gleichzeitig Ihr auf Sie zugelassenes Fahrzeug auf die neue Anschrift umschreiben zu lassen.

Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung:

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp2
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten.

Hinweise

Sie können Ihre Familienangehörigen (Ehegatte und minderjährige Kinder) ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist jedoch die persönliche Vorsprache aller zuziehenden Personen erforderlich.

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.


Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Bitte legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Alternativ kann die Wohnungsgeberbestätigung auch elektronisch über den folgenden Link an die Meldebehörde übermittelt werden: Wohnungsgebermeldung

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 23a Elektronische Anmeldung
  • § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

 

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)

  • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

Freigabevermerk

-

Abmeldung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland

Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie

  • ins Ausland umziehen oder
  • eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.

Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies Ihrer Meldebehörde mitteilen, die für Ihre Hauptwohnung oder Ihre Nebenwohnung zuständig ist.

Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Keine

Verfahrensablauf

Für die Abmeldung müssen Sie entweder persönlich bei der Meldebehörde erscheinen oder den von uns bereitgestellten Online-Antrag ausfüllen.

Erscheinen Sie persönlich, erfasst die Meldebehörde Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.

Fristen

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit

Kosten

keine

Hinweise

Die Bestätigung wird Ihnen nach Erfassung der Abmeldung zugesandt.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 17.03.2022 freigegeben.

Beglaubigungen

Beglaubigungen

Die Inhalte vom Land Baden-Württemberg (Integration service-bw) stehen leider aktuell nicht zur Verfügung.

Unterschrift öffentlich/ notariell beglaubigen

Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt,

  • von welcher Person die Unterschrift stammt
  • dass die Unterschrift echt ist
  • dass die Unterschrift vor der/dem Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt wurde.


Eine Unterschrift wird nur dann öffentlich beglaubigt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. In anderen Fällen kommt möglicherweise eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift in Frage.

Termine für öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen auf den Ortsverwaltungen, müssen direkt mit der jeweiligen Ortsverwaltung vereinbart werden.

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen:
Betreuungsbehörde, Amt für Soziales und Senioren
Hier muss der Termin direkt mit der Betreuungsbehörde vereinbart werden.

Achtung:
Gilt nicht für die Beurkundung eines Kirchenaustritts. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Standesamt oder an einen Notar.

Voraussetzungen

Sie benötigen eine gesetzlich vorgesehene öffentlich beglaubigte Unterschrift auf einem entsprechenden Schriftstück für folgende Bereiche:

Vereinswesen:

  • Anmeldung zum Vereinsregister
  • Satzungs-/Vorstandsänderung
  • Auflösung eines Vereins
  • Löschung im Vereinsregister

Grundbuchwesen:

  • Löschung einer Grundschuld/Hypothek


Für eine öffentlich beglaubigte Unterschrift auf einem Schriftstück für andere Bereiche als die eben genannten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Stelle unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Gegenwart des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin auf dem von Ihnen mitgebrachten Schriftstück unterschreiben.
Anschließend wird unter Ihrer Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Erforderliche Unterlagen

  • Originalschriftstück, auf welchem unterschrieben werden muss
  • Gültiges Ausweisdokument
  • ggf. Freistellungsbescheid (bei gemeinnützigen Vereinen, zur Gebührenbefreiung)

Kosten

Die Kosten richten sich nach Gebührentabelle GNotKG.

Für gemeinnützige Vereine sind öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen gem. § 7 Abs. 2 u. 3 LJKG gebührenfrei. Der Freistellungsbescheid muss als Nachweis vorgelegt werden.

Die Kosten der Betreuungsbehörde für die öffentliche Unterschriftsbeglaubigung auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung richten sich nach dem Betreuungsbehördengesetz und betragen 10,00 Euro.

Hinweise

Eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung ist nur mit Termin und vorheriger Absprache möglich.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 17.08.2021 freigegeben.

Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen

Wichtig: Wenn Sie bei der Ortsverwaltung Hochdorf eine Unterschrift amtlich beglaubigen möchten, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin unter 07665 94739-0

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt,

  • von welcher Person die Unterschrift stammt
  • dass die Unterschrift echt ist
  • dass die Unterschrift vor der / dem Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt wurde.


Dies gilt auch für Handzeichen.

Die amtliche Unterschriftsbeglaubigung ist nur möglich, wenn das Schriftstück

  • bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden muss oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist


Es gibt Unterschriften, die nur von Notaren oder Notarinnen öffentlich beglaubigt werden dürfen.
Dazu gehören beispielweise:

  • Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder
  • Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
  • Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.

Achtung:
Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern oder Ausländerinnen sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.

Voraussetzungen

Sie benötigen eine amtlich beglaubigte Unterschrift auf einem entsprechenden Schriftstück.

Beispiele:

  • für eine Reisevollmacht für Minderjährige
    (Gilt nicht für alle Staaten!
    Bitte informieren Sie sich bei der Botschaft / dem Konsulat Ihres Reiselandes.)
  • als Lebensnachweis für Rentenzwecke
  • für eine Vollmacht in einem Flurbereinigungsverfahren

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Stelle unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Gegenwart des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin auf dem von Ihnen mitgebrachten Schriftstück unterschreiben.
Anschließend wird unter Ihrer Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Originalschriftstück

Kosten

  • Amtliche Unterschriftsbeglaubigung 6,00 Euro (jede weitere 3,00 Euro)
  • Unterschriftsbeglaubigungen für Rentenzwecke sind gebührenfrei

Hinweise

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 23.11.2020 freigegeben.

Standesamt

Hausgeburt dem Standesamt melden

Wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.

Voraussetzungen

Es fand eine Hausgeburt statt und Sie

  • sind die Mutter,
  • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,
  • waren als Hebamme, Ärztin oder Arzt bei der Geburt anwesend oder
  • sind eine andere Person und wissen davon.

Verfahrensablauf

Sie müssen persönlich beim Standesamt des Geburtsortes erscheinen.

Die Geburt wird dort beurkundet.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, wenn die Namen des Kindes schon feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.

Fristen

innerhalb einer Woche nach der Geburt

Als Mutter müssen Sie die Geburt erst melden, wenn Sie dazu imstande sind.

Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
  • wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
  • wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich
    • Geburtsurkunde der Mutter
  • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
    • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
    • bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
    • bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
  • bei ausländischen Eltern: zusätzlich
    • Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Kosten

Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.

Sie erhalten einmalig drei Geburtsurkunden. Damit können Sie beantragen:

  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Mutterschaftsgeld

Jede weitere Geburtsurkunde, beispielsweise für das Familienstammbuch oder für religiöse Zwecke, kostet 20,00 Euro.

Hinweise

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister?

Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.

Freigabevermerk

08.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Geburtsurkunde bestellen

Sie benötigen eine Geburtsurkunde beispielsweise für eine Eheschließung, Ausstellung eines Personalausweises bzw. Kinderreisepasses, Versicherung oder Bank? Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes. Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.

Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:

  • Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
  • Tag, Ort, Stunde und Minute der Geburt
  • Vor- und Familiennamen der Eltern

Hinweis: Folgende Angaben werden auf Ihren Wunsch hin nicht aufgenommen:

  • Geschlecht
  • Vor- und Familiennamen der Eltern

Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon. Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.

Internationale Geburtsurkunde

Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde. Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.


Hinweis:
Bitte vergewissern Sie sich, dass der Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall, Lebenspartnerschaft) mit dem angegebenen Ort der Beurkundung übereinstimmt oder das im Ausland stattgefundene Ereignis an dem oben angegebenen Ort nachbeurkundet wurde. Personenstandsurkunden können nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beurkundung erfolgte. Bitte wenden sich immer an dieses Standesamt. Die Ortsverwaltungen Munzingen, Opfingen, Kappel, Ebnet, Waltershofen, Hochdorf, Tiengen und Lehen haben eigenständige Standesämter für ihren Zuständigkeitsbereich.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:

  • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
  • Eheleute und Lebenspartner_innen
  • Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
  • Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
  • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)

Verfahrensablauf

Sie können die Urkunde über diese offizielle Homepage der Stadt Freiburg bequem online bestellen. Nutzen Sie hierzu unseren Bestellassistenten. Die Gebühren zahlen Sie mit Paypal oder Kreditkarte. Die Urkunde wird Ihnen per Post zugeschickt.

Sie können die Urkunde auch telefonisch bestellen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
  • Darüber hinaus können erforderlich sein:
    • Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)
    • Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)

Kosten

  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister (mit oder ohne Hinweise) je EUR 20,00
  • Internationale Geburtsurkunde: je EUR 20,00

Bearbeitungsdauer

Die Urkunde ist nach maximal 5 (zuzüglich Postweg) Werktagen versand- oder abholbereit.

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie unter www.freiburg.de/geburten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 26.06.2024 freigegeben.

Anmeldung Eheschließung

Heiraten gehört zu den schönsten Dingen der Welt. Unser Trauzimmer auch.
Sie haben das HOCH. Wir haben die ZEIT. Hier finden Sie unsere Trautermine.

Sie möchten einen schnellen Überblick zur Eheschließung?
Dann sehen Sie sich unseren Flyer Freiburg zum Heiraten schön! an.

Eine Übersicht zum Ablauf finden Sie unten im Abschnitt "Verfahrensablauf".
Unter "Erforderlichen Unterlagen" erfahren Sie, welche Dokumente Sie vorlegen müssen.

Voraussetzungen

Die Eheschließenden

  • müssen volljährig sein,
  • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
  • dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

Verfahrensablauf

1. Informationen einholen
Informieren Sie sich über die für eine Eheschließung "erforderlichen Unterlagen" (siehe unten).
Sie finden auch Informationen in unserem Flyer Freiburg zum Heiraten schön!.

Sie möchten in Freiburg heiraten, wohnen aber nicht hier? Das Standesamt Ihres Wohnsitzes informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen und bereitet den rechtlichen Teil vor. Bei uns geht es in diesem Fall bei Schritt 4 weiter.


2. Dokumente besorgen

Wenn Sie alle erforderlichen Dokumente besorgt haben, geht es für Sie bei Schritt 3 weiter.


3. Anmeldung der Eheschließung

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit wir feststellen können, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit).

Die Anmeldung der Eheschließung erfolgt derzeit grundsätzlich schriftlich.

Bitte drucken Sie folgendes Formular aus und schicken Sie es per Post an uns oder werfen es in den Briefkasten des Innenstadtrathauses ein. Alle notwendigen Unterlagen (siehe Schritt 1) sind beizulegen.

Im Formular können Sie auch Ihren Wunschtermin für die standesamtliche Trauung eintragen.

Alle Trautermine finden Sie in unserem Traukalender. Bitte beachten Sie, dass die Eheschließung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Ehevoraussetzungen zu erfolgen hat, andernfalls ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.


4. Bestätigung des Trautermins
Wenn alle Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen, informieren wir Sie und Sie erhalten von uns eine Terminbestätigung.


5. Ihre standesamtliche Trauung
Der wichtige Tag ist da. Wir freuen uns auf Sie.

Fristen

Sie können die Eheschließung frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Trautermin anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • bei Geburt im Inland:
    Wir rufen die Daten zu Ihrer Geburt elektronisch bei Ihrem Geburtsstandesamt ab.
    (Die Antwort kann einige Zeit in Anspruch nehmen!)
    Alternativ haben Sie die Möglichkeit einen aktuellen Ausdruck aus dem Geburtenregister vorzulegen.
    (beim Standesamt am Geburtsort beantragen - Wenn Ihr Geburtsort Freiburg ist, nicht erforderlich)
  • bei Geburt im Ausland:
    Wir empfehlen eine Anfrage an uns zu den erforderlichen Unterlagen
  • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde:
    Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Verwechseln Sie sie nicht mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
    Wenn Sie in Freiburg gemeldet sind, kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie abrufen. (Gebühr 10,- Euro pro Abruf)
    Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
  • bei einer Vorehe im Inland:
    Wir rufen die Daten zu Ihrer Vorehe elektronisch beim zuständigen Standesamt ab. (Die Antwort kann einige Zeit in Anspruch nehmen!)
  • Alternativ haben Sie die Möglichkeit eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung oder einen aktuellen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister beziehungsweise eine Sterbeurkunde vorzulegen. Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister der Vorehe erhalten Sie beim Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben.
  • bei einer vorherigen Begründung einer Lebenspartnerschaft:
    Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft beziehungsweise eine Sterbeurkunde
  • Bei gemeinsamen Kindern benötigen Sie die jeweilige Geburtsurkunde.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde verlangen.

Hinweis: Wurde Ihre vorige Ehe im Ausland geschlossen, bringen Sie geeignete Nachweise über die Auflösung aller vorangegangenen Ehen mit.
Bei einer Scheidung im Ausland müssen Sie das rechtskräftige Scheidungsurteil (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) mit einer vollständigen Übersetzung vorlegen.
Die Übersetzungen fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an. In solchen Fällen sollten Sie sich beim Standesamt vorab über erforderliche Anerkennungsverfahren erkundigen.

Bei Eheschließung oder Scheidung im Ausland empfehlen wir eine Anfrage an uns zu den erforderlichen Unterlagen.

Kosten

  • Prüfung der Ehefähigkeit: EUR 65,00
  • standesamtliche Trauung donnerstags und freitags: 45,00
  • standesamtliche Trauung samstags: EUR 155,00 (Samstage ausschließlich wie im Traukalender aufgeführt)
  • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 90,00 (samstags 200 €)

Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.

Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

Hinweise

Keiner

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 20.02.2024 freigegeben.

Ehefähigkeitszeugnis beantragen

Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, brauchen in einigen Ländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf.
In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.

Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis.
In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
Ist die Ausstellung des Zeugnisses nicht möglich, müssen Sie eine Befreiung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten möchten und der Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, muss kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden.

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.

Voraussetzungen

Die Eheschließenden

  • müssen volljährig sein,
  • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
  • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis persönlich oder schriftlich beantragen.

Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation erforderlich sein oder entfallen.

Fristen

Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis vor der Eheschließung beantragen.
Planen Sie ein, dass das deutsche Standesamt Ihre Ehefähigkeit prüft und das Standesamt im Ausland weitere Prüfungen durchführt.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde: Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
  • Geburtsurkunde oder
  • ein beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (bei Beurkundung der Geburt im Inland) oder
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde verlangen. Welche Unterlagen der künftige ausländische Ehepartner (über Familienstand, Vorehen und deren Auflösung, Geburtsurkunde und so weiter) vorlegen muss, variiert von Land zu Land.

Lassen Sie sich unbedingt vorab persönlich bei der zuständigen Stelle beraten.

Kosten

  • wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: EUR 65,00
  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: EUR 110,00

Hinweis: Ihnen können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, zum Beispiel für Apostillen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.

Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG)

  • § 39 - Ehefähigkeitszeugnis

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

  • § 51 - Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 1309 - Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)

  • § 5 - Erhebung von Gebühren und Auslagen, in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

Freigabevermerk

23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Eheurkunde bestellen

Sie benötigen eine Eheurkunde beispielsweise zur Änderung von Ausweispapieren oder in Rentenangelegenheiten? Jederzeit können Sie diese beantragen. Eheurkunden erhalten Sie beim Standesamt Ihres Eheschließungsortes. Sie geben Auskunft über die Daten eines Ehepaares, vor allem über die in der Ehe geführten Familien- beziehungsweise Ehenamen und das Bestehen oder die Auflösung der Ehe. Zusätzlich enthalten sie folgende Informationen:

  • Vor- und Familiennamen der Ehegatten vor der Eheschließung
  • Ort und Tag ihrer Geburten
  • Ort und Tag der Eheschließung
  • Namen der Ehegatten nach der Eheschließung

Hinweis: Eheurkunden von aufgelösten Ehen enthalten am Schluss auch Anlass und Zeitpunkt der Auflösung.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Neben der Eheurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister. Dieser ist

  • eine Kopie des Eintrags des beim Standesamt geführten Eheregisters beziehungsweise
  • bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.


Er enthält alle personenstandsrechtlichen Korrekturen und Änderungen die im Register vermerkt sind.

Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister benötigen Sie beispielsweise, um namensrechtliche Änderungen der Eheleute nachzuweisen.

Internationale Eheurkunde
Eine Internationale Eheurkunde ist eine mehrsprachige Eheurkunde. Sie können diese im Ausland häufig ohne Übersetzung verwenden. Der mehrsprachige Vordruck enthält elf verschiedene Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Serbisch / Kroatisch, Portugiesisch, Türkisch).


Hinweis:
Bitte vergewissern Sie sich, dass der Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall, Lebenspartnerschaft) mit dem angegebenen Ort der Beurkundung übereinstimmt oder das im Ausland stattgefundene Ereignis an dem oben angegebenen Ort nachbeurkundet wurde. Personenstandsurkunden können nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beurkundung erfolgte. Bitte wenden sich immer an dieses Standesamt. Die Ortsverwaltungen Munzingen, Opfingen, Kappel, Ebnet, Waltershofen, Hochdorf, Tiengen und Lehen haben eigenständige Standesämter für ihren Zuständigkeitsbereich.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:

  • Ehegatten
  • Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
  • Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel
  • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)

Verfahrensablauf

Sie können die Urkunde über diese offizielle Homepage der Stadt Freiburg bequem online bestellen. Nutzen Sie hierzu unseren Bestellassistenten. Die Gebühren zahlen Sie mit Paypal oder Kreditkarte. Die Urkunde wird Ihnen per Post zugeschickt.

Sie können die Urkunde auch telefonisch bestellen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
  • Darüber hinaus können erforderlich sein:
    • Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)

Kosten

  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je EUR 20,00
  • Internationale Eheurkunde: je EUR 20,00

Bearbeitungsdauer

Die Urkunde ist nach maximal 5 (zuzüglich Postweg) Werktagen versand- oder abholbereit.

Hinweise

Keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 26.06.2024 freigegeben.

Kirchenaustritt erklären

Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.

Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.

Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften.

Den Steuersatz legt die jeweilige Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der Römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen seit dem 1. Januar 2016 neun Prozent. Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.

Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.

Voraussetzungen

Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit.

Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.

Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.

Fristen

Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.

Erforderliche Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

Kosten

Gebührenrahmen: in der Regel zwischen EUR 10,00 und 60,00.

Er richtet sich konkret nach der Gebührensatzung der Kommune.

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.

Freigabevermerk

20.07.2023 Kultusministerium Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg, Innenministerium Baden-Württemberg

Namensänderung nach der Scheidung

Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe geführter Name nicht Familienname oder Ehename war, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
    • Ihren Geburtsnamen oder
    • den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
      Erlaubt sind höchstens zweigliedrige Namen (zum Beispiel Müller-Huber).
  • Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

Hinweis: Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen.

Voraussetzungen

Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben.
Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen.
Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

Ist dieses Standesamt nicht gleichzeitig für die Führung des Eheregisters zuständig, leitet es Ihre Erklärung an folgende Stellen weiter:

  • Standesamt der Eheschließung
  • wenn sich die Namensänderung auch auf den Geburtsnamen erstreckt, auch an das Standesamt Ihres Geburtsortes

Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

Zusätzlich zur kostenlosen Bescheinigung über die Namensänderung können Sie als Nachweis Ihres neuen Nachnamens folgende kostenpflichtige Dokumente beantragen:

  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt: zusätzlich
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt: zusätzlich
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung

Kosten

  • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
  • für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
    • wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
  • für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:

  • § 1355 Ehename

Personenstandsgesetz - PStG:

  • § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

Personenstandsverordnung - PStV:

  • § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
  • § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen

§ 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis

Freigabevermerk

23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Sterbeurkunde bestellen

Sie benötigen eine Sterbeurkunde beispielsweise, wenn Sie den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen.

Die Sterbeurkunde enthält

  • die Vornamen und den Familiennamen des verstorbenen Menschen,
  • gegebenenfalls Geburtsnamen,
  • Ort und Tag der Geburt,
  • gegebenenfalls Geburtsnamen,
  • den letzten Wohnsitz,
  • den Familienstand,
  • die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes. Dies gilt auch, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise die andere Lebenspartnerin vorher verstorben ist. Dies gilt nicht, wenn zu Lebzeiten die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
  • den Sterbeort und
  • den Zeitpunkt des Todes.

Internationale Sterbeurkunde
Eine Internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde. Sie können diese im Ausland häufig ohne Übersetzung verwenden. Der mehrsprachige Vordruck enthält elf verschiedene Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Serbisch / Kroatisch, Portugiesisch, Türkisch).


Hinweis:
Bitte vergewissern Sie sich, dass der Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall, Lebenspartnerschaft) mit dem angegebenen Ort der Beurkundung übereinstimmt oder das im Ausland stattgefundene Ereignis an dem oben angegebenen Ort nachbeurkundet wurde. Personenstandsurkunden können nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beurkundung erfolgte. Bitte wenden sich immer an dieses Standesamt. Die Ortsverwaltungen Munzingen, Opfingen, Kappel, Ebnet, Waltershofen, Hochdorf, Tiengen und Lehen haben eigenständige Standesämter für ihren Zuständigkeitsbereich.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:

  • Ehegatte, Lebenspartner_in (eingetragene Lebenspartnerschaft) der verstorbenen Person
  • Vorfahren der verstorbenen Person, beispielsweise Eltern
  • Nachfahren der verstorbenen Person, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel
  • Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
  • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichtes

Verfahrensablauf

Sie können die Urkunde über diese offizielle Homepage der Stadt Freiburg bequem online bestellen. Nutzen Sie hierzu unseren Bestellassistenten. Die Gebühren zahlen Sie mit Paypal oder Kreditkarte. Die Urkunde wird Ihnen per Post zugeschickt.

Sie können die Urkunde auch telefonisch bestellen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
  • Darüber hinaus können erforderlich sein:
    • Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)
    • Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben Nachlassgericht)

Kosten

Sterbeurkunde EUR 20,00

Bearbeitungsdauer

Die Urkunde ist nach maximal 5 (zuzüglich Postweg) Werktagen versand- oder abholbereit.

Hinweise

Keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 26.06.2024 freigegeben.

Bauangelegenheiten & Grundbuch

Angrenzerbeteiligung – Einsicht in Pläne nehmen innerhalb Gemarkung Hochdorf

Bei Bauvorhaben müssen Eigentümer angrenzender Grundstücke, die sogenannten Angrenzer, am Bauverfahren beteiligt werden. Die Angrenzer werden über das geplante Bauvorhaben benachrichtigt und dürfen Einsicht in die geplanten Baumaßnahmen nehmen. Einwendungen oder Bedenken gegen das Vorhaben können bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Die Gemeinde kann auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn) hinzuziehen, wenn das Bauvorhaben nachbarlich geschützte Belange berührt.

Die Angrenzer müssen nicht beteiligt werden, wenn

  • sie durch das geplante Bauvorhaben offensichtlich nicht berührt werden
  • sie bereits eine schriftliche Zustimmung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben

Voraussetzungen

Keine

Verfahrensablauf

Die Eigentümer, der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer), werden über den Eingang des Antrages für das geplante Bauvorhaben benachrichtigt. Gleichzeitig erhalten die Angrenzer die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

Die Baurechtsbehörde prüft den Antrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und hört die Stellen, deren Aufgabenbereich berührt werden an. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, erfolgt die Entscheidung über den Bauantrag.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Hinweise

Keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 22.12.2022 freigegeben.

Einsicht in das Grundbuch beantragen

Das Grundbuch gibt Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist auch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten. Außerdem geht daraus hervor, ob beispielsweise eine Vormerkung eingetragen ist.

Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie daher unbedingt Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dann müssen Sie einen Nachweis über diese Kaufverhandlungen vorlegen und die Eigentümerin bzw den Eigentümer benennen können. So können Sie verhindern, dass Sie ein Grundstück mit Ihnen unbekannten Belastungen kaufen.

Hinweis: Informationen über öffentlich-rechtliche Belastungen wie z. B. Erschließungskosten und Baulasten erhalten Sie beim Baulastenverzeichnis.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist :

  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer der betreffenden Liegenschaft
    • Nicht-Eigentümer/in: Nachweis eines berechtigten Interesses (z.B. Erbe mit Erbschein oder Titel wegen Zwangsvollstreckung).
    • schriftliches Einverständnis des Eigentümers/ der Eigentümerin (mit Ausweiskopie)

Verfahrensablauf

Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie die Zwangsvollstreckung betreiben möchten (muss nachgewiesen werden).

In manchen Fällen bekommen Sie nur in Teile des Grundbuches Einsicht, dies wird im Einzelfall von der Einsichtstelle geprüft.

Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Dazu benötigen Sie die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen. Außerdem benötigt die Einsichtstelle dann eine Kopie des Ausweises oder Passes des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.

Fristen

In der Regel erhalten Sie die Einsicht sofort.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • hilfreich ist, wenn Sie die Grundbuchblattnummer oder die Flurstücksnummer benennen können (erhältlich bei der zuständigen Stelle für das Liegenschaftskataster)
  • wenn die Liegenschaft nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt

Kosten

Die Einsicht ist gebührenfrei. Auszüge aus dem Grundbuch sind kostenpflichtig.

Bearbeitungsdauer

Grundbucheinsicht: zu den Sprechzeiten des Grundbuchamtes oder der Grundbucheinsichtsstelle

Hinweise

Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Grundbuchabschrift beantragen".

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 25.04.2023 freigegeben.

Grundbuchabschrift beantragen

Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind (siehe unten „Voraussetzungen), können Sie einen Auszug daraus erhalten.

Voraussetzungen

Sie sind aus folgendem Grund antragsberechtigt:

  • Ich bin Eigentümer/in
  • Ich bin Erbbauberechtigte/r
  • Für mich/uns ist ein Recht im Grundbuch eingetragen
    (z.B. Grundschuld, Hypothek, Auflassungsvormerkung, Dienstbarkeit)
  • Ich bin eine bevollmächtigte Person
  • Sonstige Gründe
    (berechtigtes Interesse muss z.B. Kaufvertrag, Erbschein/ vom Notar eröffnetes Testament nachgewiesen werden)

Verfahrensablauf

Füllen Sie bitte das oben verlinkte Onlineformular zur Beantragung eines Grundbuchauszuges aus. Nach dem Hochladen der erforderlichen Dokumente werden Ihnen der Auszug aus dem Grundbuch sowie die Rechnung über die entsprechende Gebühr an Ihre Meldeanschrift zugesandt. Die Zusendung des Auszuges aus dem Grundbuch per E-Mail ist nicht möglich.

Hinweis: Eine Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
Bitte wenden Sie sich dazu telefonisch an 0761 / 201 5646.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie Ausweis-/Passdokument
  • hilfreich ist, wenn Sie die Grundbuch-Blattnummer oder die Flurstücksnummer benennen können
  • ggfs. Vollmacht
  • ggfs. Nachweis berechtigtes Interesse
    (z.B. Kaufvertrag, Erbschein/ vom Notar eröffnetes Testament)

Kosten

  • Unbeglaubigt 10,- Euro (pro Auszug)
  • Beglaubigt 20,- Euro (pro Auszug)

Hinweise

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am  23.11.2020 freigegeben.

Hausnummernvergabe

Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude mit der von der Gemeinde (Baurechtsamt bzw. Ortsverwaltung) festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. Die Hausnummer ist spätestens bei Bezug des Gebäudes anzubringen.

Friedhof

Erdbestattung

Die Erdbestattung ist die zweithäufigste Bestattungsart in Deutschland. Der Verstorbene wird in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt.
Bei der Stadt Freiburg werden folgende alternative Bestattungsarten angeboten:

  • Baumbestattungen
  • Rasenreihengräber
  • Gemeinschaftsgrabanlagen
  • Gartnerbetreutes Grabfeld
  • Anonyme Bestattungen

Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (z.B. Grabpflege) werden in der Friedhofssatzung festgelegt.

Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.

Voraussetzungen

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Bestattung vorgenommen werden kann:

  • der Standesbeamte des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk)
  • die Todesart ist nicht (mehr) ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der Leiche erfolgte durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts

Verfahrensablauf

Eventuell muss bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Todesbescheinigung

Kosten

-

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 22.07.2021 freigegeben.

Urnenbeisetzung

Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Deutschland. Hierbei wird der Verstorbene mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird in Absprache mit den Angehörigen beigesetzt.

Voraussetzungen

Sie möchten eine verstorbene Person einäschern lassen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt das Standesamt. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.

Erforderliche Unterlagen

  • ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten
  • Todesbescheinigung (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde)
  • Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat

 

Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.

Kosten

Gerne steht der Bestattungsdienst der Stadt Freiburg für Fragen zu den Leistungen und deren jeweiligen Kosten zur Verfügung.

Hinweise

Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.

Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."

Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 22.07.2021 freigegeben.

KFZ

Feinstaubplakette kaufen

Für Gebiete mit schlechter Luftqualität gibt es Luftreinhaltepläne. Umweltzonen sind eine mögliche Maßnahme solcher Luftreinhaltepläne. Umweltzonen verringern die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung.
Fahrzeuge, die wegen ihres hohen Schadstoffausstoßes keine der jeweiligen Umweltzone entsprechende Umweltplakette bekommen, dürfen in Umweltzonen nicht fahren.

Wollen Sie mit Ihrem Fahrzeug in einer solchen Umweltzone fahren, müssen Sie eine Umweltplakette kaufen. Die Einordnung Ihres Fahrzeugs in eine der Schadstoffgruppen richtet sich nach den Emissionsschlüsselnummern. Diese finden Sie in den Fahrzeugpapieren.

Hinweis: Auf die Umweltzonen weist ein eigenes Verkehrsschild hin. Auf dem Zusatzschild sind die Farben der Plaketten angegeben, in Baden-Württemberg die grüne Plakette, mit denen Fahrzeuge in der konkreten Umweltzone freie Fahrt haben.

In Stuttgart gibt es weitergehende Verkehrsverbote für Diesel-Fahrzeuge bis Euro 4/IV in der Umweltzone und Diesel-Fahrzeuge bis Euro 5/V in der kleinen Zone, welche den Talkessel, Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen umfasst.

Voraussetzungen

Um eine rote, gelbe oder grüne Umweltplakette zu erhalten, muss Ihr Fahrzeug die Kriterien der Schadstoffgruppen 2, 3 oder 4 erfüllen.

Verfahrensablauf

Einige Stadt- und Landkreise, zum Beispiel Stuttgart und Freiburg, stellen Onlinedienste zur Verfügung.
Über diese können Sie eine Umweltplakette bestellen.

Sie bezahlen durch

  • Lastschrift,
  • Überweisung oder
  • Kreditkarte. 

Die Plakette bekommen Sie mit der Post zugeschickt. Die genauen Regelungen können Sie den Internetangeboten entnehmen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Fahrzeugschein (bei älteren Kfz) beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz)

Kosten

EUR 7,50

Bearbeitungsdauer

In den meisten Fällen erhalten Sie die Plakette sofort.

Hinweise

Keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

20.06.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

KFZ-Umschreibung bei Wohnungswechsel (nur innerhalb Freiburgs)

.

Voraussetzungen

Sie sind innerhalb von Freiburg umgezogen.

Verfahrensablauf

Durch die Änderung der Adresse in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz- oder Fahrzeugschein) wird die jeweilige Versicherungsgesellschaft und die Kfz-Steuerbehörde über die neue Adresse informiert.

Fristen

Die Adressänderung ist unverzüglich zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz- oder Fahrzeugschein)

Kosten

12,00€

Bearbeitungsdauer

-

Hinweise

-

Vertiefende Informationen

-

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freibrug hat diesen am 19.06.2018 freigegeben.

Fischerei

Fischereischein beantragen

Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.

Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.

Voraussetzungen

Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

  • Sie sind zwischen 7 und 15 Jahre alt,
  • Sie haben keinen Sachkundenachweis und
  • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.

Fischereischein auf Lebenszeit

  • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
  • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.

Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.

Verfahrensablauf

Sie können den Fischereischein persönlich bei Ihrer Gemeinde beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Passbild in gedruckter Form
  • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung

Kosten

Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.

Zusätzlich Fischereiabgabe: EUR 12,00 pro Jahr. Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.

Hinweise

Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.

Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 31.01.2024 freigegeben.

Fischereischein verlängern

Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.

Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.

Voraussetzungen

Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

  • Sie sind zwischen 7 und 15 Jahre alt,
  • Sie haben keinen Sachkundenachweis und
  • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.

Fischereischein auf Lebenszeit

  • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
  • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.

Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.

Verfahrensablauf

Sie können den Fischereischein persönlich bei Ihrer Gemeinde beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Passbild in gedruckter Form
  • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung

Kosten

Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.

Zusätzlich Fischereiabgabe: EUR 12,00 pro Jahr. Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.

Hinweise

Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.

Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 31.01.2024 freigegeben.

Führerschein

Führerschein (international) beantragen

In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern benötigen Sie zusätzlich zum nationalen einen Internationalen Führerschein.

Hinweis: In welchen Ländern Sie einen internationalen Führerschein benötigen, erfahren Sie von den großen Automobilclubs, in Reisebüros und bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten.

Sie benötigen innerhalb der EU-/EWR-Staaten keinen internationalen Führerschein. Er kann dennoch nützlich sein, wenn Sie im Ausland einen Mietwagen benutzen.

Der Internationale Führerschein wird für drei Jahre ausgestellt, es sei denn, eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet. Dies ist z.B. bei Fahrerlaubnissen für Lastkraftwagen oder Busse (Klasse C, C1, D oder D1) der Fall. Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.

Die Fahrerlaubnisbehörden müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt die Ausstellung Ihres Internationalen Führerscheins mitteilen. Diese Information wird zusammen mit der Führerscheinnummer Ihres Kartenführerscheins im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Sollten Sie noch einen Papierführerschein haben, müssen Sie diesen auf den Kartenführerschein umstellen lassen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Besitz eines deutschen Kartenführerscheins
  • Wohnsitz in Deutschland an mindestens 185 Tagen im Jahr oder Wohnsitz in einem Staat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist

Verfahrensablauf

Der Antrag muss bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes gestellt werden. Bei Wohnort in Freiburg vereinbaren Sie bitte einen Termin zur persönlichen Antragstellung. Verwenden Sie hierzu den Link auf dieser Seite.
Eine Online-Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich.

Das Antragsformular steht Ihnen zum Download zur Verfügung und kann mit den erforderlichen Nachweisen und Unterlagen vorgelegt werden.

Hinweis: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente/Unterlagen stellt die Führerscheinstelle den Internationalen Führerschein sofort aus. Sofern Sie den Antrag über eine Ortsverwaltung stellen, beträgt die Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • biometrisches Passfoto (in Papierform)
  • EU-Führerschein im Scheckkartenformat: Wenn Sie noch einen alten Führerschein im Papierformat haben, müssen Sie diesen in einen Scheckkartenführerschein umtauschen.

Kosten

EUR 16,30

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit hängt von der zuständigen Stelle ab:

  • Stadt Freiburg - Fachservice Ordnungsangelegenheiten: sofort
  • Ortsverwaltung: bis zu 2 Wochen

Hinweise

Keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 17.10.2022 freigegeben.

Führerschein - Ersatz beantragen (nach Verlust oder Diebstahl)

Den Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins müssen Sie unverzüglich melden. Sie benötigen einen Ersatzführerschein.

Hinweis: Bei Diebstahl können Sie in Deutschland von der Polizei eine Verlustbescheinigung erhalten.

Finden Sie den verloren geglaubten Führerschein wieder, nachdem der Ersatzführerschein ausgestellt wurde, müssen Sie den alten Führerschein bei der Führerscheinstelle abgeben.

Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine im Kartenformat sind auf 15 Jahre befristet. Die Frist gilt jedoch nur für das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Voraussetzungen

Verlust oder Diebstahl des Führerscheins

Verfahrensablauf

Der Antrag muss bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes gestellt werden. Bei Wohnort in Freiburg vereinbaren Sie bitte einen Termin zur persönlichen Antragstellung. Verwenden Sie hierzu den Link auf dieser Seite.
Eine Online-Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich.

Für Kontrollen (z.B. durch die Polizei) erhalten Sie eine Bescheinigung, dass Sie einen Ersatzführerschein beantragt haben. Diese Bescheinigung stellt keinen Führerschein bzw. Nachweis der Fahrberechtigung dar.

Sie erhalten einen neuen Kartenführerschein. Dieser wird Ihnen im Wege des Direktversandes durch die Bundesdruckerei postalisch als einfaches Einwurfeinschreiben zugesandt.

Fristen

Den Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins müssen Sie unverzüglich melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto in gedruckter Form. Alternativ können Sie auch unsere Fotobox vor Ort nutzen.

Kosten

EUR 42,30 incl. Direktversand

Bearbeitungsdauer

Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist eine Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt nötig. Die Bearbeitungsdauer ist daher je nach Arbeitsanfall unterschiedlich und kann bis zu sechs Wochen dauern.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 15.02.2021 freigegeben.

Führerschein beantragen

In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern benötigen Sie zusätzlich zum nationalen einen Internationalen Führerschein.

Hinweis: In welchen Ländern Sie einen internationalen Führerschein benötigen, erfahren Sie von den großen Automobilclubs, in Reisebüros und bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten.

Sie benötigen innerhalb der EU-/EWR-Staaten keinen internationalen Führerschein. Er kann dennoch nützlich sein, wenn Sie im Ausland einen Mietwagen benutzen.

Der Internationale Führerschein wird für drei Jahre ausgestellt, es sei denn, eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet. Dies ist z.B. bei Fahrerlaubnissen für Lastkraftwagen oder Busse (Klasse C, C1, D oder D1) der Fall. Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.

Die Fahrerlaubnisbehörden müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt die Ausstellung Ihres Internationalen Führerscheins mitteilen. Diese Information wird zusammen mit der Führerscheinnummer Ihres Kartenführerscheins im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Sollten Sie noch einen Papierführerschein haben, müssen Sie diesen auf den Kartenführerschein umstellen lassen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Besitz eines deutschen Kartenführerscheins
  • Wohnsitz in Deutschland an mindestens 185 Tagen im Jahr oder Wohnsitz in einem Staat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist

Verfahrensablauf

Der Antrag muss bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes gestellt werden. Bei Wohnort in Freiburg vereinbaren Sie bitte einen Termin zur persönlichen Antragstellung. Verwenden Sie hierzu den Link auf dieser Seite.
Eine Online-Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich.

Das Antragsformular steht Ihnen zum Download zur Verfügung und kann mit den erforderlichen Nachweisen und Unterlagen vorgelegt werden.

Hinweis: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente/Unterlagen stellt die Führerscheinstelle den Internationalen Führerschein sofort aus. Sofern Sie den Antrag über eine Ortsverwaltung stellen, beträgt die Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • biometrisches Passfoto (in Papierform)
  • EU-Führerschein im Scheckkartenformat: Wenn Sie noch einen alten Führerschein im Papierformat haben, müssen Sie diesen in einen Scheckkartenführerschein umtauschen.

Kosten

EUR 16,30

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit hängt von der zuständigen Stelle ab:

  • Stadt Freiburg - Fachservice Ordnungsangelegenheiten: sofort
  • Ortsverwaltung: bis zu 2 Wochen

Hinweise

Keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 17.10.2022 freigegeben.

Führungszeugnis

Führungszeugnis (einfach) beantragen

Onlineantrag und Formulare

  • Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister Online beantragen

    beim Bundesamt für Justiz

    Für diesen Antrag müssen Sie sich Online-Ausweisen.
    Dafür benötigen Sie:

    • Smartphone oder Kartenlesegerät
    • Ausweis mit eingeschalteter Online-Ausweis-Funktion:
      neuer Personalausweis (nPA),
      elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder
      eID-Karte
  • Online-Ausweisen - Schritt für Schritt erklärt
  • Online-Terminvereinbarung Bürgerservicezentrum

    Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher häufig vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.

    Es gibt zwei Arten von einfachen Führungszeugnissen:

    • Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke
    • Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde

    Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder Vermerke über die Schuldunfähigkeit.

    In Privatführungszeugnissen werden die wichtigsten Angaben aus rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen aufgeführt. Es werden beispielsweise die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe vermerkt. Nicht aufgenommen werden strafgerichtliche Verurteilungen von untergeordneter Bedeutung, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Dies ist beispielsweise bei Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten der Fall.

    Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde enthält darüber hinaus noch weitere Angaben. Es führt beispielsweise bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wie den Widerruf des Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis auf. In der Regel werden auch alle Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes angezeigt.

    Die Eintragungen bleiben nicht auf Dauer im Register. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden sie gelöscht. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.

    Die Personendaten sowie die Information "keine Eintragung" werden zukünftig dreisprachig (deutsch, französisch, englisch) aufgeführt.

    Seit dem 31.08.2018 ist gemäß §30b BZRG für Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, ein Europäisches Führungszeugnis zu beantragen. Darin werden Mitteilungen über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

    Voraussetzungen

    Mindestalter: 14 Jahre

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag stellen:

    Für jede Form der Antragstellung gilt:
    Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung wie z.B. die Eltern für Minderjährige stellen. Eine andere Person können Sie nicht bevollmächtigen.

    Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen. Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.

    Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt. Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an. Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten. Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält. Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • zusätzlich bei einem Behörden-Führungszeugnis (O): Anschrift der Behörde und dortiges Aktenzeichen beziehungsweise Verwendungszweck

    Wenn Sie Ihr Führungszeugnis im Internet über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz stellen möchten, brauchen Sie zusätzlich:

    • neuer elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
    • Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes
    • AusweisApp2
    • gegebenenfalls digitales Erfassungsgerät wie Scanner oder Digitalkamera, damit Sie Nachweise hochladen können

    Kosten

    EUR 13,00

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung des Antrags und die Übersendung des Führungszeugnisses können zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen.

    Hinweise

    Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie umfangreiche Informationen zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und die Antworten.

    Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen. Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.

    Ein Europäisches Führungszeugnis müssen Sie wie bisher persönlich beim Bürgerbüro Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragen.

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 19.02.2019 freigegeben.

    Führungszeugnis (erweitert) beantragen

    Onlineantrag und Formulare

  • Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister Online beantragen

    beim Bundesamt für Justiz

    Für diesen Antrag müssen Sie sich Online-Ausweisen.
    Dafür benötigen Sie:

    • Smartphone oder Kartenlesegerät
    • Ausweis mit eingeschalteter Online-Ausweis-Funktion:
      neuer Personalausweis (nPA),
      elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder
      eID-Karte
  • Online-Ausweisen - Schritt für Schritt erklärt
  • Online-Terminvereinbarung Bürgerservicezentrum

    Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher oft vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.

    Wenn Sie hauptberuflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.

    Am häufigsten werden folgende Führungszeugnisse gewünscht:

    • das erweiterte Führungszeugnis (NE) für private Zwecke
    • das erweiterte Führungszeugnis (OE) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
      (auch im Ausland)

    Das erweiterte Führungszeugnis soll die Beschäftigung von einschlägig vorbestraften Bewerbern und Bewerberinnen in sensiblen Bereichen verhindern. Dazu zählen beispielsweise folgende Tätigkeiten:

    • Erzieher oder Erzieherin
    • Lehrer oder Lehrerin
    • Schulbusfahrer oder Schulbusfahrerin
    • Bademeister oder Bademeisterin
    • Sporttrainer oder Sporttrainerin

    Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten und Vermerke über die Schuldunfähigkeit.

    In das erweiterte Führungszeugnis werden dieselben Eintragungen wie in ein einfaches Führungszeugnis aufgenommen. Daneben werden weitere Verurteilungen vermerkt, die einer Arbeit mit Minderjährigen entgegenstehen können, beispielsweise alle Geldstrafen wegen Besitzes von Kinderpornographie oder exhibitionistischer Handlungen.

    Die Eintragungen bleiben nicht auf Dauer im Register. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden sie gelöscht. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.

    Die Personendaten sowie die Information "keine Eintragung" werden zukünftig dreisprachig (deutsch, französisch, englisch) aufgeführt.

    Seit dem 31.08.2018 ist gemäß §30b BZRG für Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, ein Europäisches Führungszeugnis zu beantragen. Darin werden Mitteilungen über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

    Voraussetzungen

    Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie beantragen, wenn es gesetzlich vorgesehen ist oder in bestimmten Fällen benötigt wird. Diese Fälle sind:

    • Prüfung der persönlichen Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72 a SGB VIII
    • Ausübung einer sonstigen beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen
    • Ausübung einer Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt mit Minderjährigen aufzunehmen

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag stellen:

    Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung stellen (z.B. die Eltern für Minderjährige). Eine andere Person können Sie nicht bevollmächtigen.

    Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (NE) oder zur Vorlage bei einer Behörde (OE) benötigen. Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es direkt vom Bundesamt für Justiz mit der Post.

    Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an die Behörde geschickt. Geben Sie daher die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an. Sie können beantragen, das Behördenführungszeugnis vorher einzusehen. Es wird dann zunächst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält. Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Der Weitergabe können Sie widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.

    Hinweis: Wenn Sie nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können Sie den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz stellen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • schriftliche Bestätigung der anfordernden Stelle, dass die Voraussetzungen für
      die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen
    • zusätzlich bei Führungszeugnis (OE) zur Vorlage bei einer Behörde: Anschrift der Behörde und dortiges Aktenzeichen beziehungsweise Verwendungszweck

    Hinweis: Lassen Sie sich von der anfordernden Stelle schriftlich bestätigen, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen.

    Wenn Sie Ihr Führungszeugnis im Internet über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz stellen möchten, brauchen Sie zusätzlich:

    • neuer elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
    • Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes
    • AusweisApp2
    • gegebenenfalls digitales Erfassungsgerät wie Scanner oder Digitalkamera, damit Sie Nachweise hochladen können

    Kosten

    EUR 13,00

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung des Antrags und die Übersendung des Führungszeugnisses können zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen.

    Hinweise

    Umfangreiche Informationen zum Bundeszentralregister finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz, einschließlich der häufigsten Fragen und Antworten dazu.

    Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen. Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit dem Innenministerium. Die Stadt Freiburg hat ihn am 14.12.2023 freigegeben.

    Personalausweis & Reisepass

    Personalausweis (nPA) - Aushändigung

    Sie möchten Ihren neuen Personalausweis oder eID-Karte beim Bürgerservice abholen, nachdem diese in der Bundesdruckerei hergestellt worden ist.
    Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin und bringen Ihren bisherigen Personalausweis / vorläufigen Personalausweis / eiD-Karte / ggf. Kinderreisepass zur Abholung mit!

    Terminvereinbarung online oder per Telefon unter www.freiburg.de/termine

    Voraussetzungen

    • persönliche Abholung
      Die Erteilung einer Bevollmächtigung zur Abholung gegenüber einer dritten Person ist ebenfalls möglich. (Vollmacht siehe Formulare und Onlinedienste)
      Achtung: Abholung erst ab 16 Jahren!
      Bei Personen unter 16 Jahren oder Personen, die handlungsunfähig sind, erfolgt die Ausgabe des Personalausweises an den gesetzlichen Vertreter oder rechtlichen Betreuer.

    Verfahrensablauf

    Bei der Abholung Ihres Personalausweises / Ihrer eID-Karte erhalten Sie ein Begleitschreiben. Dieses Begleitschreiben enthält das Sperrkennwort und weitere Informationen rund um die Sperrung der online Funktion.

    Sie haben die Möglichkeit, eine andere Person für die Abholung zu bevollmächtigen. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

    Der bisherige Personalausweis / eID-Karte muss bei der Abholung eingezogen werden, falls dies nicht schon bei der Antragstellung erfolgt ist. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen der bisherige Personalausweis / eID-Karte entwertet überlassen werden.

    Fristen

    -

    Erforderliche Unterlagen

    • Bisheriger Personalausweis / eID-Karte
      soweit er vom Bürgerservice noch nicht entwertet wurde und er auch nicht in Verlust geraten ist.
    • ggf. vollständig ausgefüllte Abholvollmacht
      Bitte machen Sie nur im Ausnahmefall von der Möglichkeit Gebrauch, wenn sie längere Zeit an der persönlichen Abholung Ihres neuen Personalausweises / eID-Karte gehindert sind (z.B wegen Krankheit oder Abwesenheit).

    Kosten

    keine

    Hinweise

    -

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 11.03.2022 freigegeben.

    Personalausweis - Adresse ändern lassen

    Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, müssen Sie Ihre neue Adresse auf Ihrem Personalausweis eintragen lassen. Das können Sie entweder online beantragen, sofern die Kommunalverwaltung am neuen Wohnsitz eine elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet, oder persönlich beim Bürgeramt Ihres neuen Wohnortes.

    Für die Adressänderung wird ein Adressaufkleber mit Ihrer neuen Adresse auf Ihrem Personalausweis aufgebracht und die Adresse im Chip Ihres Personalausweises geändert.

    Auch wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Adresse mehr in Deutschland haben, muss Ihr Personalausweis geändert werden. Auf dem Adressaufkleber wird Ihre neue Adresse im Ausland eingetragen. Wenn diese noch nicht feststeht, wird vermerkt, dass Sie keine Wohnung mehr in Deutschland haben.

    Voraussetzungen

    • Sie haben einen gültigen Personalausweis.
    • Sie haben eine aktuelle Meldebestätigung als Nachweis Ihrer Adressänderung.

    Bei Nutzung des Online-Dienstes zur elektronischen Wohnsitzanmeldung (eWA):

    • Sie haben die Online-Ausweisfunktion Ihres gültigen Personalausweises freigeschaltet.
    • Sie kennen Ihre persönliche sechsstellige PIN.
    • Sie haben ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät.
    • Sie haben die AusweisApp auf Ihrem Smartphone, Tablet oder PC installiert.
    • Sie haben ein Nutzerkonto (beispielsweise der BundID).

    Bei Wegzug ins Ausland:

    • Sie melden sich bei Ihrer zuständigen Meldebehörde ab.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Adressänderung persönlich beantragen:
    Sie nutzen den digitalen Online-Dienst der elektronischen Wohnsitzanmeldung.

    • Ihre Adresse wird automatisch auf dem Chip Ihres Personalausweises geändert.
    • Sie erhalten Post an Ihre neue Anschrift. Diese enthält einen Adressaufkleber mit Ihrer neuen Adresse und Hinweise, wie Sie den Adressaufkleber auf Ihrem Personalausweis anbringen.

    oder
    Sie melden sich persönlich bei dem Bürgeramt am neuen Wohnort.

    • Sie legen Ihren gültigen Personalausweis und Ihre Meldebestätigung vor.
    • Das Bürgeramt am neuen Wohnort ändert die Adresse im Chip Ihres Personalausweises und aktualisiert die Adresse auf Ihrem Personalausweis mittels eines Adressaufklebers.

    Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, die Adressänderung im Personalausweis beim Bürgeramt am neuen Wohnort für Sie zu beantragen..

    Fristen

    Sie müssen Ihre Adresse unverzüglich nach der Adressänderung in Ihrem Personalausweis ändern lassen oder selbst online ändern.

    Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis
    • aktuelle amtliche Meldebestätigung

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Hinweise

    Sie können die Adressänderung auf Ihrem Personalausweis nur dann online vornehmen, wenn Sie gleichzeitig einen neuen Wohnsitz anmelden.

    Rechtsgrundlage

    Personalausweisgesetz (PAuswG):

    • § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten
    • § 7 Sachliche Zuständigkeit
    • § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
    • § 18 Elektronischer Identitätsnachweis
    • § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
    • § 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate
    • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

    Personalausweisverordnung (PauswV):

    • § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    • § 19 Änderung der Anschrift
    • Anlage 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
    • Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
    • Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 6 Tabelle 2 und 3

    Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalasuweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung-PAuswGebV):

    • § 1 Gebühren für Ausweise

    Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes:

    • § 1 Pass- und Personalausweisbehörden

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen

    Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert?
    Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellst möglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen.
    Ein Personalausweis mit altem Namen ist ungültig.

    Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen. Ist Ihnen das nicht möglich, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

    Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen.

    Voraussetzungen

    Namensänderung wegen Eheschließung

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde stellen.
    • Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
    • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
    • Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken für Personen ab 6. Jahren verpflichtend. Sie werden auf dem Ausweis-Chip gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
    • Seit 17. Februar 2025 erhalten Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises - unabhängig vom Alter - einen PIN-Brief ausgehändigt. Dieser enthält eine Geheimnummer (fünfstellige Einmal-PIN) und eine Entsperrnummer (PUK) für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Den Online-Ausweis können Sie ab 16 Jahren nutzen, sobald Sie Ihre selbstgewählte, sechsstellige PIN gesetzt haben. Bei der Ausgabe des neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkennwort, um im Bedarfsfall (zum Beispiel Verlust des Dokuments) den Online-Ausweis sperren zu können.
    • Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
    • Den fertig produzierten Personalausweis können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Personalausweis abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Personalausweisbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Personalausweis selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Personalausweisbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
    • Sie müssen Ihren alten Personalausweis beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Personalausweis entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
    • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 16. Jahre alt sind und den Ausweisantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (zum Beispiel Reisepass) ausweisen und den alten Personalausweis bereits bei der Beantragung des neuen Personalausweises entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.

    Fristen

    Antragstellung:

    • frühestens acht Wochen vor der Eheschließung beziehungsweise schnellstmöglich nach der Eheschließung

    Gültigkeitsdauer:

    Die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises ist von Ihrem Alter abhängig:

    • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
    • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.

    Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist nicht möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    • alter Personalausweis
    • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt, Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • ein aktuelles digitales biometriesches Lichtbild

    Hinweise:

    • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
    • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Hinweise:

    • Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.

    Bitte beachten Sie: Unsere Fotoboxen sind nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

    Kosten

    Gebühren ab 7. Februar 2026:

    • antragstellende Personen ab 24 Jahren: 46,00 EUR
    • antragstellende Personen unter 24 Jahren: 27,60 EUR
    • für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR
    • für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR
    • gebührenfrei sind:
      • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
      • Sperren der Online-Ausweisfunktion nach Verlust
      • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
      • Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
      • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
      • Ändern der PIN im Bürgeramt (zum Beispiel PIN vergessen)
      • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
    • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

    Hinweise:

    • Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 EUR erhoben.
    • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13 EUR , bei Auslandsdeutschen von 30 EUR erheben.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für Auslandsdeutsche ist vorab eine telefonische Kontaktaufnahme erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    etwa drei bis sechs Wochen

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Aktuellen Produktionsstand Ihres beantragten Dokumentes einsehen: Auskunfts-Service-Ausweise. (Hinweis: Die neue Seriennummer finden Sie auf dem Beiblatt, welches Sie bei der Beantragung erhalten haben.)

    Hinweise

    • Ihren alten Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben oder entwerten lassen.
    • Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis).
    • Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Personalausweisbehörde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Text "Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen".
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Weitere Informationen finden Sie unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

    Vertiefende Informationen

    Weitere Informationen finden Sie in

    Rechtsgrundlage

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen

    Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert?
    Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellstmöglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen.
    Ein Personalausweis mit alten Namen ist ungültig.

    Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen. Ist Ihnen das nicht möglich, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

    Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.

    Voraussetzungen

    Sie haben Ihren Namen nach der Scheidung geändert.

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde stellen.
    • Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
    • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
    • Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken für Personen ab 6. Jahren verpflichtend. Sie werden auf dem Ausweis-Chip gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
    • Seit 17. Februar 2025 erhalten Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises - unabhängig vom Alter - einen PIN-Brief ausgehändigt. Dieser enthält eine Geheimnummer (fünfstellige Einmal-PIN) und eine Entsperrnummer (PUK) für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Den Online-Ausweis können Sie ab 16 Jahren nutzen, sobald Sie Ihre selbstgewählte, sechsstellige PIN gesetzt haben. Bei der Ausgabe des neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkennwort, um im Bedarfsfall (zum Beispiel Verlust des Dokuments) den Online-Ausweis sperren zu können.
    • Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
    • Den fertig produzierten Personalausweis können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Personalausweis abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Personalausweisbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Personalausweis selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Personalausweisbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
    • Sie müssen Ihren alten Personalausweis beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Personalausweis entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
    • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 16. Jahre alt sind und den Ausweisantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (zum Beispiel Reisepass) ausweisen und den alten Personalausweis bereits bei der Beantragung des neuen Personalausweises entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.

    Fristen

    Antragstellung:

    schnellst möglich nach der Namensänderung

    Gültigkeitsdauer:

    Die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises ist von Ihrem Alter abhängig:

    • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
    • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.

    Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist nicht möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    • alter Personalausweis
    • Bescheinigung über die Namensänderung, beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
    • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild

    Hinweise:

    • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
    • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Hinweise:

    • Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.

    Bitte beachten Sie: Unsere Fotoboxen sind nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

    Kosten

    Gebühren ab 7. Februar 2026:

    • antragstellende Personen ab 24 Jahren: 46,00 EUR
    • antragstellende Personen unter 24 Jahren: 27,60 EUR
    • für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR
    • für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR
    • gebührenfrei sind:
      • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
      • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
      • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
      • Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
      • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
      • Ändern der PIN im Bürgeramt (zum Beispiel PIN vergessen)
      • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
    • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

    Hinweise:

    • Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 EUR erhoben.
    • Den Antrag können Sie auch an eine örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für die Bearbeitung kann diese Behörde auch ein Zuschlag von 13 Euro, bei Auslandsdeutschen von 30 EUR erheben.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für Auslandsdeutsche ist vorab eine telefonische Kontaktaufnahme erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    etwa drei bis sechs Wochen

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Aktuellen Produktionsstand Ihres beantragten Dokumentes einsehen: Auskunfts-Service-Ausweise. (Hinweis: Die neue Seriennummer finden Sie auf dem Beiblatt, welches Sie bei der Beantragung erhalten haben.)

    Hinweise

    • Ihren alten Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben oder entwerten lassen.
    • Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis).
    • Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Personalausweisbehörde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Text "Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen".
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Weitere Informationen finden Sie unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

    Rechtsgrundlage

    Personalausweisgesetz (PAuswG):

    • § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
    • § 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
    • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

    Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalasuweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung-PAuswGebV):

    • § 1 Gebühren für Ausweise

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen

    Haben Sie Ihren Personalausweis verloren oder wurde er Ihnen gestohlen?

    Dann sind Sie verpflichtet, dies der Personalausweisbehörde (Bürgerbüro) schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.

    Hinweis: Wurde der Personalausweis gestohlen, zeigen Sie den Verlust schnellstmöglich bei der Polizei an.

    Einen neuen Ausweis müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

    Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen. Besitzen Sie keinen gültigen Reisepass, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

    Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.

    Sperrung der Online-Ausweisfunktion bei Verlust oder Diebstahl des Personalausweises

    Bei Diebstahl oder Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie die Online-Ausweisfunktion schnellstmöglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.

    Wichtig ist: Ohne Ihre PIN kann niemand Ihre Daten auslesen.

    Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline. Diese ist an 7 Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass einige Länder eine andere Landesvorwahl für Deutschland nutzen.

    Halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im Aushändigungsschreiben mitgeteilt wurde.

    Falls Sie Ihr Sperrkennwort verloren haben, können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, bei der Sie Ihren Ausweis beantragt haben. Aus Sicherheitsgründen müssen Sie hier persönlich erscheinen und Ihre Identität nachweisen.

    Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Sie können sie dann vorerst nicht verwenden.

    Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung von Ihrer Personalausweisbehörde aufheben lassen.

    Achtung: Bei Sperrung der eID-Funktion über die Hotline sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust der zuständigen Stelle zu melden.

    Sie können die Sperrung aber auch direkt bei der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde veranlassen. Diese leitet die Sperrung sofort ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren.

    Nutzen Sie bei Ihrem verloren gegangenen Personalausweis auch die elektronische Signatur?
    Dann müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Hierzu müssen Sie sich an den Anbieter wenden, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben.

    Voraussetzungen

    Verlust des Personalausweises

    Verfahrensablauf

    Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde erstatten. Die Personalausweisbehörde erstellt Ihnen auf Wunsch eine Verlustbescheinigung.

    Hinweis: Wenn Sie den Verlust Ihres Personalausweises auf Reisen feststellen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die örtliche Polizeidienststelle, bei Auslandsreisen an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung.

    Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Ausweis beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

    Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

    Seit 17. Februar 2025 erhalten Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises - unabhängig vom Alter - einen PIN-Brief ausgehändigt. Dieser enthält eine Geheimnummer (fünfstellige Einmal-PIN) und eine Entsperrnummer (PUK) für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Bei der Ausgabe des neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkennwort, um im Bedarfsfall (zum Beispiel Verlust des Dokuments) den Online-Ausweis sperren zu können.

    Wenn Sie das Wiederauffinden Ihres Personalausweises anzeigen, erstellt die Personalausweisbehörde eine Mitteilung und veranlasst die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion.

    Fristen

    • Verlustanzeige: sofort nach Bekanntwerden des Verlusts
    • Neuantrag des Personalausweises: schnellstmöglich, insbesondere wenn Sie die Ausweispflicht nicht erfüllen

    Erforderliche Unterlagen

    • Die Kenntnis des Sperrkennworts
    • Geeignete Unterlagen für Ihre Identifizierung (zum Beispiel Reisepass)
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Alle erforderlichen Unterlagen und Hinweise zur Beantragung finden Sie unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

     

    Kosten

    Das Sperren und Entsperren der Online-Ausweisfunktion ist gebührenfrei.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Verlustanzeige:

    • keine

    Ausstellung eines neuen Personalausweises:

    • antragstellende Person ab 24 Jahren: EUR 46,00
    • antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 27,60

    Bearbeitungsdauer

    Die Verlustbescheinigung wird in der Regel sofort ausgestellt.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Aktuellen Produktionsstand Ihres beantragten Dokumentes einsehen: Auskunfts-Service-Ausweise. (Hinweis: Die neue Seriennummer finden Sie auf dem Beiblatt, welches Sie bei der Beantragung erhalten haben.)

    Hinweise

    Wenn Sie Ihren Personalausweis wieder auffinden, kann er erst nach der Anzeige des Wiederauffindens weiter genutzt werden.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für den Fall, dass Sie Ihren Ausweis wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich durch Vorlage des Personalausweises im Bürgerservicezentrum. Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als „aufgefunden“ gemeldet haben, wird die Online-Funktion entsperrt und ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.

    Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen. Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises, ein neues Dokument zu beantragen und auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.

    Weitere Informationen finden Sie unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

    Vertiefende Informationen

    Rechtsgrundlage

    Personalausweisegesetz (PAuswG):

    • § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
    • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

    Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalausweis- und eiD-Karten-Gebührenverordnung- PAuswGebV)

    Freigabevermerk

    02.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen

    Einen vorläufigen Personalausweis können Sie beantragen, wenn Sie

    • dringend einen Ausweis benötigen und
    • keinen gültigen Reisepass besitzen.

    Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate.

    Hinweis: Der vorläufige Personalausweis enthält keinen Chip. Daher ist die Online-Ausweisfunktion damit nicht möglich.

    Sie müssen ihn spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.

    Voraussetzungen

    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Sie brauchen sofort ein Ausweisdokument und besitzen keinen gültigen Reisepass.

    Hinweise:

    • Wenn für Kinder nach Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ein Ausweisdokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, so kann nur ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.
    • Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Deutsche mit Dokumenten, die bestimmte hohe Sicherheitsstandards erfüllen, ausweisen. Hierfür ist ein regulärer Personalausweis mit einem Chip, auf dem unter anderem die Fingerabdrücke gespeichert werden, erforderlich. Die Ausstellung eines in unmittelbarer Folge beantragten vorläufigen Personalausweises wegen Eilbedürftigkeit kann daher unter Umständen verneint werden.

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen.
    • Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie auch gleichzeitig beantragen.
    • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
    • Die Personalausweisbehörde stellt den vorläufigen Personalausweis sofort aus.

    Hinweise:

    • Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
    • Kinder und Jugendliche, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die Personalausweisbehörde ihre Identität prüfen muss. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.

    Fristen

    Gültigkeitsdauer:

    Der vorläufige Personalausweis ist maximal bis zu drei Monate gültig.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Antragstellung sind dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis erforderlich.

    Es können gegebenenfalls weitere Unterlagen nötig sein, um eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

    Hinweise:

    • Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
    • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
    • Seit dem 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Alle erforderlichen Unterlagen und Hinweise zur Beantragung finden Sie unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

    Kosten

    • 10,00 EUR
    • 13,00 EUR Zuschlag, wenn
      • die Personalausweisbehörde Ihren Antrag außerhalb der behördlichen Dienstzeit bearbeitet oder
      • eine nicht zuständige Personalausweisbehörde das Dokument ausstellt
    • 6,00 EUR für die Lichtbilderstellung in der Behörde

    Hinweise:

    • Für einige Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13,00 EUR erhoben.
    • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständige Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13,00 EUR , bei Auslandsdeutschen von 30,00 EUR erheben.

    Bearbeitungsdauer

    sofort

    Hinweise

    Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang des neuen Personalausweises entwerten lassen.

    Rechtsgrundlage

    Personalausweisgesetz (PAuswG):

    • § 1 Ausweispflicht
    • § 3 Vorläufiger Personalausweis
    • § 6 Gültigkeit
    • § 7 Sachliche Zuständigkeit
    • § 8 Örtliche Zuständigkeit
    • § 9 Ausstellung des Ausweises
    • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

    Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalasuweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung-PAuswGebV):

    • § 1 Gebühren für Ausweise

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

    Deutsche Staatsangehörige sind verpflichtet, ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Die Ausweispflicht wird auch mit dem Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses erfüllt. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen.

    Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden.

    Der Personalausweis wird im Scheckkartenformat ausgestellt.

    Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt. Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbehörden zugänglich.

    Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:

    • den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise die Online-Ausweisfunktion und
    • die Unterschrifts-/Signaturfunktion

    Seit dem 15. Juli 2017 ist die eID-Funktion in Personalausweisen grundsätzlich immer eingeschaltet, wenn Sie mindestens 16 Jahre alt sind.

    Voraussetzungen

    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Ausstellung eines Personalausweises vorliegen.

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde beantragen.
    • Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
      Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich.
    • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einem Fotografen oder dem Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
    • Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken für Personen ab 6 Jahren verpflichtend. Sie werden auf dem Ausweis-Chip gespeichert. Wenn für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ein Ausweisdokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, so kann nur ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
    • Seit 17. Februar 2025 erhalten Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises - unabhängig vom Alter - einen PIN-Brief ausgehändigt. Dieser enthält eine Geheimnummer (fünfstellige Einmal-PIN) und eine Entsperrnummer (PUK) für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Den Online-Ausweis können Sie ab 16 Jahren nutzen, sobald Sie Ihre selbstgewählte, sechsstellige PIN gesetzt haben. Bei der Ausgabe des neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkennwort, um im Bedarfsfall (zum Beispiel Verlust des Dokuments) den Online-Ausweis sperren zu können.
    • Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
    • Den fertig produzierten Personalausweis können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Personalausweis abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Personalausweisbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Personalausweis selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Personalausweisbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
    • Sie müssen Ihren alten Personalausweis beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Personalausweis entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
    • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 16. Jahre alt sind und den Ausweisantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (zum Beispiel Reisepass) ausweisen und den alten Personalausweis bereits bei der Beantragung des neuen Personalausweises entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.

    Hinweis: Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.

    Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.

    Fristen

    Antragstellung:

    • rechtzeitig vor der Erfüllung der gesetzlichen Ausweispflicht
    • Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb sechs Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat und die Ausweispflicht nicht durch einen gültigen deutschen Reisepass erfüllt werden kann.

    Gültigkeitsdauer:

    Die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises ist von Ihrem Alter abhängig:

    • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
    • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.

    Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist nicht möglich.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Empfehlung: Beantragen Sie Ihren neuen Personalausweis einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit.

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis, Reisepass oder gegebenefalls Geburtsurkunde
    • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
    • bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren:
      • Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
        • schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
        • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
      • bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
        • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
          Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
        • Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
      • bei Vormundschaft: zusätzlich
        • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

    Hinweise:

    • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
    • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einem Fotografen oder dem Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

    Achtung:

    • Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
    • Bei der erstmaligen Antragstellung eines im Ausland geborenen Kindes sind unter anderem insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.
    • Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Personalausweisbehörde im Inland (nicht zuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

    Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Personalausweisbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Unterlagen: Formular - Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Personen

    Hinweise:

    • Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.

    Bitte beachten Sie: Unsere Fotoboxen sind nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

    Kosten

    Gebühren ab 7. Februar 2026:

    • antragstellende Person ab 24 Jahren: 46,00 EUR
    • antragstellende Person unter 24 Jahren: 27,60 EUR
    • für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR
    • für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR
    • Das Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:
      • erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
      • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
      • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
      • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
      • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
      • Ändern der PIN im Bürgeramt (zum Beispiel PIN vergessen)
      • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
    • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

    Hinweise:

    • Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13,00 EUR erhoben.
    • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13 EUR , bei Auslandsdeutschen von 30 EUR erheben.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für Auslandsdeutsche ist vorab eine telefonische Kontaktaufnahme erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    etwa drei bis sechs Wochen

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Aktuellen Produktionsstand Ihres beantragten Dokumentes einsehen: Auskunfts-Service-Ausweise. (Hinweis: Die neue Seriennummer finden Sie auf dem Beiblatt, welches Sie bei der Beantragung erhalten haben.)

    Hinweise

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

    Sie erhalten als antragstellende Person direkt bei der Beantragung des neuen Personalausweises einen "PIN-Brief", der eine Geheimnummer (PIN) für die Nutzung der eID-Funkton enthält. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren wird die eID-Funktion automatisch vor der Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet.

    Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen der Personalausweis entwertet überlassen werden.

     

    Rechtsgrundlage

    Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG):

    • § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
    • § 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
    • § 7 Sachliche Zuständigkeit
    • § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
    • § 9 Ausstellung des Ausweises
    • § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
    • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

    Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalasuweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung-PAuswGebV)

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Reisepass - Ausstellung eines Zweitpasses beantragen

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen zweiten Reisepass erhalten.

    Ein Zweitpass gilt sechs Jahre lang. Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:

    • Sie reisen aus beruflichen Gründen viel. Wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa brauchen Sie einen zweiten Reisepass.
    • Sie möchten in ein Land reisen, das Ihnen möglicherweise die Einreise verweigert, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden. Beispielsweise verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben.

    Nicht als berechtigtes Interesse gelten beispielsweise:

    • allgemeine Begründungen (beispielsweise Weltreisende ohne Unterlagen für konkrete Reisepläne)
    • häufige Auslandsreisen alleine
    • dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist

    Hinweis: Auch wenn Sie schon im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung erneut nachweisen.

    Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Passbehörde.

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen Ihren Reisepass als Zweitpass persönlich beantragen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.
    • Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
      Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich.
    • Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend. Von Kindern, die noch nicht 6 Jahre alt sind, werden keine Fingerabdrücke erfasst. Wenn für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, so kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
    • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
    • Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
    • Den fertig produzierten Reisepass können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
    • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 18. Jahre alt sind und den Passantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (zum Beispiel: Personalausweis oder gegebenenfalls Zweitpass) ausweisen und den alten Reisepass bereits bei der Beantragung des neuen Reisepasses entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.

    Hinweis:

    Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.

    Fristen

    Antragstellung:

    • rechtzeitig vor Reiseantritt

    Gültigkeitsdauer:

    • Die Gültigkeitsdauer von einem regulären Reisepass als Zweitpass beträgt sechs Jahre.
    • Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.

    Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    • bisheriger Reisepass (Erstpass)
    • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
    • Nachweis über das berechtigte Interesse wie zum Beispiel schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets
    • bei Kindern und Jugendlichen:
      • Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
        • schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
        • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
      • bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
        • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
          Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
        • Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
      • bei Vormundschaft: zusätzlich
        • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

    Hinweise:

    • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
    • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Reisepässen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

    Achtung:

    • Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
    • Bei der erstmaligen Antragstellung eines im Ausland geborenen Kindes sind unter anderem insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.
    • Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

    Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Unterlagen: Formular - Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Personen

    Hinweise:

    • Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.

    Bitte beachten Sie: Unsere Fotoboxen sind nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

    Kosten

    Gebühren ab 1. Januar 2024:

    • Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: 32,00 EUR ) mit 32 Seiten / 48 Seiten:
      • Personen ab 24 Jahren: 102,00 EUR / 124,00 EUR
      • Personen unter 24 Jahren: 69,50 EUR/ 91,50 EUR
    • Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: 22,00 EUR):
      • Personen ab 24 Jahren: 92,00 EUR
      • Personen unter 24 Jahren: 59,50 EUR
    • Reisepass mit 32 Seiten:
      • Personen ab 24 Jahren: 70,00 EUR
      • Personen unter 24 Jahren: 37,50 EUR
    • Die Gebühr für ein Reisepass mit 32 Seiten verdoppelt sich, wenn die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde beantragt wird. Sie beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 140,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 75,00 EUR
    • Die Gebühr für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR
    • Die Gebühr für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR

    Hinweise:

    • Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie 31,00 EUR Zuschlag bezahlen.
    • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag erheben.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für Auslandsdeutsche ist vorab eine telefonische Kontaktaufnahme erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    Ab Antragstellung kann es bis zu acht Wochen dauern, bis Sie Ihren regulären Reisepass in der Passbehörde abholen können.

    Der vorläufige Reisepass wird von der zuständigen Passbehörde sofort ausgestellt.

    Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

    Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
    Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau
    • Expressverfahren: Wird der vollständige Reisepassantrag werktags bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
    • Aktuellen Produktionsstand Ihres beantragten Dokumentes einsehen: Ausweisauskunft. (Hinweis: Die neue Seriennummer finden Sie auf dem Beiblatt, welches Sie bei der Beantragung erhalten haben.)

    Hinweise

    • Versuchen Sie, durch unrichtige Angaben einen Zweitpass zu erhalten, müssen Sie mit einer Geldstrafe rechnen.
    • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen".
    • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfall persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Geldstrafe bei unrichtigen Angaben von bis zu 2.500 Euro.

    Weitere Informationen finden Sie unter Reispass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

    Vertiefende Informationen

    Rechtsgrundlage

    Passgesetz (PassG):

    • § 1 Passpflicht
    • § 5 Gültigkeitsdauer
    • § 6 Ausstellung eines Passes
    • § 15 Pflichten des Inhabers
    • § 19 Zuständigkeit
    • § 25 Ordnungswidrigkeiten

    Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung- PassV):

    • § 27 Gebühren

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen

    Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

    Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

    • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
    • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.

    Voraussetzungen

    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Ihr Name hat sich zum Beispiel nach einer Eheschließung geändert.
    • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen Ihren Reisepass persönlich beantragen.
    • Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
    • Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
    • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
    • Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
    • Den fertig produzierten Reisepass können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
    • Sie müssen Ihren alten Reisepass beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
    • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 18. Jahre alt sind und den Passantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (zum Beispiel: Personalausweis oder gegebenenfalls Zweitpass) ausweisen und den alten Reisepass bereits bei der Beantragung des neuen Reisepasses entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.

    Fristen

    Gültigkeitsdauer

    Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

    • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
    • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig

    Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    • alter Reisepass
    • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild

    Hinweise:

    • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
    • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Reisepässen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (z.B. Fotografen oder Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

    Tipp: Erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Passbehörde, welche weiteren Unterlagen Sie gegebenenfalls noch vorlegen müssen.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Hinweise:

    • Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.

    Bitte beachten Sie: Unsere Fotoboxen sind nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

    Kosten

    Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.

    • Die Gebühr für einen Reisepass mit 32 Seiten beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 70,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 37,50 EUR.
    • Die Gebühr für einen Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: 22,00 EUR) beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 92,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 59,50 EUR.
    • Die Gebühr für einen Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: 32,00 EUR) mit 32 Seiten / 48 Seiten beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 102,00 EUR / 124,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 69,50 EUR / 91,50 EUR.
    • Die Gebühr für einen Reisepass mit 32 Seiten verdoppelt sich, wenn die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde beantragt wird. Sie beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 140,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 75,00 EUR.
    • Die Gebühr für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR
    • Die Gebühr für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR

    Hinweise:

    • Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie 31,00 EURZuschlag bezahlen.
    • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag erheben.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für Auslandsdeutsche ist vorab eine telefonische Kontaktaufnahme erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    Ab Antragstellung kann es bis zu acht Wochen dauern, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können.

    Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

    Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
    Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau
    • Expressverfahren: Wird der vollständige Reisepassantrag werktags bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
    • Aktuellen Produktionsstand Ihres beantragten Dokumentes einsehen: Auskunfts-Service-Ausweise. (Hinweis: Die neue Seriennummer finden Sie auf dem Beiblatt, welches Sie bei der Beantragung erhalten haben.)

    Hinweise

    • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Die Passbehörde erstellt auf Wunsch eine Verlustanzeige.
    • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfalls persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Weitere Informationen finden Sie unter Reispass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

    Rechtsgrundlage

    Passgesetz (PassG)

    • § 4 Passmuster
    • § 6 Ausstellung eines Passes
    • § 11 Ungültigkeit eines Passes
    • § 15 Pflichten des Passinhabers

    Passverordnung (PassV)

    • § 27 Gebühren

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung/Aufhebung Lebenspartnerschaft neu beantragen

    Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass schnellstmöglich der Passbehörde vorlegen. Denn ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

    Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

    • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
    • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.

    Voraussetzungen

    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Ihr Name hat sich zum Beispiel nach einer Scheidung geändert.
    • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen Ihren Reisepass persönlich beantragen.
    • Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
    • Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
    • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
    • Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
    • Den fertig produzierten Reisepass können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
    • Sie müssen Ihren alten Reisepass beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
    • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 18. Jahre alt sind und den Passantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (zum Beispiel: Personalausweis oder gegebenenfalls Zweitpass) ausweisen und den alten Reisepass bereits bei der Beantragung des neuen Reisepasses entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.

    Fristen

    Gültigkeitsdauer

    Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

    • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
    • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig

    Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    • alter Reisepass
    • Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen
    • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild

    Hinweise:

    • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
    • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Reisepässen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

    Tipp: Erkundigen Sie sich bitte vorab bei der Passbehörde, welche weiteren Unterlagen Sie gegebenenfalls noch vorlegen müssen.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Hinweise:

    • Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.

    Bitte beachten Sie: Unsere Fotoboxen sind nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

    Kosten

    Die Gebühren für einen Reisepass für Personen ab 24 Jahre haben sich zum 1. Januar 2024 erhöht.

    • Die Gebühr für einen Reisepass mit 32 Seiten beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 70,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 37,50 EUR.
    • Die Gebühr für einen Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: 22,00 EUR) beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 92,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 59,50 EUR.
    • Die Gebühr für einen Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: 32,00 EUR) mit 32 Seiten / 48 Seiten beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 102,00 EUR / 124,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 69,50 EUR / 91,50 EUR.
    • Die Gebühr für einen Reisepass mit 32 Seiten verdoppelt sich, wenn die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde beantragt wird. Sie beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 140,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 75,00 EUR.
    • Die Gebühr für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR
    • Die Gebühr für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR

    Hinweise:

    • Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie 31,00 EUR Zuschlag bezahlen.
    • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag erheben.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für Auslandsdeutsche ist vorab eine telefonische Kontaktaufnahme erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    Ab Antragstellung kann es bis zu acht Wochen dauern, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können.

    Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

    Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
    Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau
    • Expressverfahren: Wird der vollständige Reisepassantrag werktags bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
    • Aktuellen Produktionsstand Ihres beantragten Dokumentes einsehen: Auskunfts-Service-Ausweise. (Hinweis: Die neue Seriennummer finden Sie auf dem Beiblatt, welches Sie bei der Beantragung erhalten haben.)

    Hinweise

    • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Die Passbehörde erstellt auf Wunsch eine Verlustanzeige.
    • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfalls persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Weitere Informationen finden Sie unter Reispass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

    Rechtsgrundlage

    Passgesetz (PassG):

    • § 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung
    • § 6 Ausstellung eines Passes
    • § 11 Ungültigkeit
    • § 15 Pflichten des Inhabers

    Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV):

    • § 27 Gebühren

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Reisepass - bei Wechsel des Wohnortes ändern

    Wenn sich Ihr Wohnort geändert hat, müssen Sie Ihre neue Adresse in Ihren Reisepass eintragen lassen. Das können Sie online beantragen, sofern die Kommunalverwaltung am neuen Wohnsitz eine elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet. Sie können auch persönlich zum Bürgeramt Ihres neuen Wohnortes gehen.

    Auch wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Adresse mehr in Deutschland haben, muss Ihr Reisepass geändert werden. Auf dem Wohnortaufkleber steht Ihr Aufenthaltsort im Ausland.

    Voraussetzungen

    • Sie haben einen gültigen Reisepass.
    • Sie haben eine aktuelle Meldebestätigung als Nachweis Ihrer Adressänderung.

    Bei Nutzung des Online-Dienstes zur elektronischen Wohnsitzanmeldung (eWA):

    • Sie haben einen gültigen Personalausweis und haben die Online-Ausweisfunktion im Personalausweis freigeschaltet.
    • Sie kennen Ihre persönliche sechsstellige PIN.
    • Sie haben ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät.
    • Sie haben die AusweisApp auf Ihrem Smartphone, Tablet oder PC installiert.
    • Sie haben ein Nutzerkonto (beispielsweise BundID).

    Bei Wegzug ins Ausland:

    • Sie melden sich bei Ihrer zuständigen Meldebehörde ab.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Wohnortänderung persönlich beantragen:

    Sie nutzen den digitalen Online-Dienst der elektronischen Wohnsitzanmeldung

    • Sie erhalten Post an Ihre neue Anschrift. Diese enthält einen Wohnortaufkleber mit Ihrem neuen Wohnort und Hinweise, wie Sie den Wohnortaufkleber in Ihrem Reisepass anbringen.

    oder

    Sie melden sich persönlich bei dem Bürgeramt am neuen Wohnort.

    • Sie legen Ihren gültigen Reisepass und Ihre Meldebestätigung vor.
    • Das Bürgeramt aktualisiert den Wohnort in Ihrem Reisepass mittels eines Wohnortaufklebers.

    Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, die Wohnortänderung im Reisepass beim Bürgeramt am neuen Wohnort für Sie vorzunehmen.

    Fristen

    Sie müssen Ihren Wohnort unverzüglich nach der Adressänderung in Ihrem Reisepass ändern lassen oder selbst online ändern.

    Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reisepass
    • aktuelle amtliche Meldebestätigung

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

    Hinweise

    Wenn Sie die Wohnortänderung in Ihrem Reisepass online ändern möchten, müssen Sie auch einen neuen Wohnsitz anmelden.

    Rechtsgrundlage

    Passgesetz (Passgesetz – PassG)

    • § 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung
    • § 15 Pflichten des Inhabers
    • § 19 Zuständigkeit

    Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

    • § 13 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
    • § 27 Gebühren
    • Anlage 2b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
    • Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
    • Anlage 11 Vorbemerkung Nummer 6 Tabellen 3 und 4

    Passverwaltungsvorschrift (PassVwV)

    • Nummern 4.1.9 Wohnort
    • Nummer 6.2.1.4 Änderungen im Reisepass
    • Nummer 6.2.2.5
    • Nummer 21.2.8

    Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes

    • § 1 Pass- und Personalausweisbehörden

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen

    Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Passbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Dasselbe gilt für den vorläufigen Reisepass und den Kinderreisepass.

    Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

    • in das nicht zur EU gehörende Ausland reisen wollen oder
    • Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Personalausweises erfüllen können.

    In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen.

    Tipp: Brauchen Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Expressreisepasses ein Reisedokument, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

    Die Passbehörde wird die Polizei über den Verlust Ihres Passes informieren. Einen Diebstahl können Sie auch selbst direkt bei der Polizei melden.

    Voraussetzungen

    Verlust oder Diebstahl des Reisepasses

    Verfahrensablauf

    Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der Passbehörde Ihres Wohnsitzes oder der Polizei erstatten.

    Die Passbehörde erstellt Ihnen auf Wunsch eine Verlustbescheinigung und informiert unverzüglich die Polizei über den Verlust oder Diebstahl des Dokuments, damit eine Speicherung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen werden kann.

    Sofern nicht die ausstellende Passbehörde die Verlustanzeige entgegen nimmt, wird auch die ausstellende Passbehörde über den Verlust unterrichtet.

    Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Pass beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

    Fristen

    • Verlustanzeige: sofort nach Bekanntwerden des Verlustes
    • Neuantrag des Reisepasses: nach Bedarf oder schnellstmöglich, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch einen Personalausweis erfüllen

    Erforderliche Unterlagen

    Sofern Sie im Zuge der Verlustmeldung ein neues Dokument beantragen möchten, benötigen Sie bestimmte Unterlagen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen". Bei einer späteren Beantragung eines neuen Dokuments ist zusätzlich die Verlustbescheinigung erforderlich.

    Kosten

    Im Falle der Ausstellung eines neuen Reisepasses fallen folgende Gebühren an:

    Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr

    • für einen Reisepass: 37,50 EUR
    • für einen Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: 32,00 EUR) : 69,50 EUR

    Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr

    • für einen Reisepass: 70,00 EUR
    • für einen Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: 32,00 EUR) : 102,00 EUR

    Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22,00 EUR zahlen.

    Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:

    • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
    • die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.

    Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, zum Beispiel bei Passverlust, beantragen, müssen Sie einen weiteren Zuschlag von 31,00 EUR bezahlen.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für Auslandsdeutsche ist vorab eine telefonische Kontaktaufnahme erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    Die Verlustbescheinigung wird in der Regel sofort ausgestellt.

    Hinweise

    Wenn Sie Ihren Reisepass wieder auffinden, müssen Sie das der Passbehörde anzeigen. Die Passbehörde informiert darüber die Polizei, damit die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) vorgenommen werden kann. Erst dann kann der Reisepass wieder genutzt werden.

    Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Reisepass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen. Um Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Reisepasses, ein neues Dokument in Ihrem Bürgeramt zu beantragen.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für den Fall, dass Sie Ihren Ausweis wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich durch Vorlage des Personalausweises im Bürgerservicezentrum. Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als „aufgefunden“ gemeldet haben, wird die Online-Funktion entsperrt und ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.

    Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen. Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises, ein neues Dokument zu beantragen und auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.

     Weitere Informationen finden Sie unter Reispass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

    Rechtsgrundlage

    Passgesetz (PassG)

    • § 15 Pflichten des Passinhabers

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Reisepass - erstmalig für das Kind beantragen

    Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein Ausweisdokument. Dafür kommen bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Je nach Reiseziel sind das:

    • Reisepass
    • Personalausweis als Passersatz

    Achtung: Für manche Reiseziele ist ein Reisepass für das Kind vorgeschrieben. Das ist zum Beispiel für Südostasien und für eine visafreie Einreisein in die USA der Fall. In viele Länder können Kinder aber auch mit einem Personalausweis oder gegebenenfalls Kinderreisepass einreisen, sofern dieser noch gültig ist. Das gilt vor allem für die Staaten der Europäischen Union (EU). Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes. Dort erfahren Sie unter "Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige", für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt.

    Der Reisepass kann schon für Kinder von Geburt an ausgestellt werden und hat für unter 24-Jährige eine Gültigkeitsdauer von sechs Jahren.

    In folgenden Fällen ist ein Reisepass schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig:

    • wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Kindes nicht zulässt, weil das Lichtbild im Dokument stark vom Gesicht des Kindes abweicht. Der Zeitpunkt muss in jedem Einzelfall beurteilt werden.
    • wenn er verändert worden ist.
    • wenn Eintragungen fehlen oder mit Ausnahme des Wohnortes unzutreffend sind.

    Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Expressreisepasses ein Reisedokument für Ihr Kind benötigen, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

    Voraussetzungen

    Ihr Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen den Reisepass für Ihr Kind persönlich bei der Passbehörde des Hauptwohnsitzes des Kindes beantragen.
    • Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen beide Elternteile den Antrag stellen, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen.
    • Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Außerdem muss es unterschreiben, wenn es zum Zeitpunkt des Passantrages 10 Jahre oder älter ist. Es ist auch zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben.
    • Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend. Von Kindern, die noch nicht 6 Jahre alt sind, werden keine Fingerabdrücke erfasst. Wenn für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, so kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise der Abdruck eines anderen Fingers genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
    • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild für Ihr Kind - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde das Lichtbild Ihres Kindes aus der Cloud abrufen kann.
    • Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
    • Den fertig produzierten Reisepass Ihres Kindes können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie den Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
    • Sie müssen den alten Reisepass Ihres Kindes beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie den alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.

    Fristen

    Die Gültigkeitsdauer für Personen unter 24 Jahren beträgt sechs Jahre.

    Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis, Reisepass oder gegebenenfalls Geburtsurkunde des Kindes
    • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen:
      • wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
        • schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
        • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
      • bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
        • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
          Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
        • Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
      • bei Vormundschaft: zusätzlich
        • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

    Hinweise:

    • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
    • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Reisepässen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

    Achtung:

    • Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
    • Bei der erstmaligen Antragstellung eines im Ausland geborenen Kindes sind unter anderem insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.
    • Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

    Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Unterlagen: Formular - Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Personen

    Hinweise:

    • Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.

    Bitte beachten Sie: Unsere Fotoboxen sind nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

    Kosten

    • ein Reisepass für Kinder mit 32/48 Seiten: 37,50 EUR / 59,50 EUR
    • ein Reisepass für Kinder im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32,00 EUR

    Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

    • die Behörde den Reisepass außerhalb der Dienstzeiten ausstellen muss oder
    • Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde wie zum Beispiel die Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für Auslandsdeutsche ist vorab eine telefonische Kontaktaufnahme erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    Ab Antragstellung kann es bis zu acht Wochen dauern, bis der Reisepass Ihres Kindes in der Passbehörde abgeholt werden kann.

    Es wird empfohlen, den Reisepass für Ihr Kind rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

    Wenn Sie den Reisepass für Ihr Kind schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
    Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt er in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau
    • Expressverfahren: Wird der vollständige Reisepassantrag werktags bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
    • Aktuellen Produktionsstand Ihres beantragten Dokumentes einsehen: Auskunfts-Service-Ausweise. (Hinweis: Die neue Seriennummer finden Sie auf dem Beiblatt, welches Sie bei der Beantragung erhalten haben.)

    Hinweise

    • Den Verlust oder Diebstahl des Reisepasses Ihres Kindes müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen".
    • Das Wiederauffinden des Reisepasses Ihres Kindes müssen Sie ebenfall persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Weitere Informationen finden Sie unter Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.

    Vertiefende Informationen

    Rechtsgrundlage

    Passgesetz (PassG):

    • § 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung
    • § 5 Gültigkeitsdauer
    • § 6 Ausstellung eines Passes
    • § 19 Zuständigkeit

    Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes Passverordnung - PassV):

    • § 13 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
    • § 27 Gebühren

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen

    Wenn Sie einen Reisepass sofort benötigen und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren voraussichtlich nicht bis zum Reisezeitpunkt möglich ist, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.

    Der vorläufige Reisepass wird von der zuständigen Passbehörde sofort ausgestellt.

    Er gilt höchstens ein Jahr und muss bei der Aushändigung des regulären Reisepasses zurückgegeben und entwertet werden.

    Voraussetzungen

    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die begründete Annahme, dass Sie die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

    Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzungen hierfür sind in der Regel,

    • wenn die Ausstellung eines Reisepasses im Expressverfahren nicht mehr rechtzeitig vor Reiseantritt möglich ist oder
    • wenn für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird.

    Verfahrensablauf

    • Den vorläufigen Reisepass müssen Sie persönlich bei der Passbehörde beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
    • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.

    Die Passbehörde prüft die Vorlage der Voraussetzungen und stellt Ihnen den vorläufigen Reisepass sofort aus.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • alter, noch gültiger Reisepass oder Personalausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
    • gegebenenfalls geeignete Nachweise zur geplanten Reise

    Hinweise:

    • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
    • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Reisepässen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Unterlagen: Formular - Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Personen

    Hinweise:

    • Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.

    Bitte beachten Sie: Unsere Fotoboxen sind nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

    Kosten

    26,00 EUR

    Hinweise:

    • Die Gebühr verdoppelt sich, wenn die Behörde nicht zuständig ist oder außerhalb der Dienstzeit tätig wird.
    • Die Gebühr für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR

    Bearbeitungsdauer

    sofort

    Hinweise

    Den Verlust des vorläufigen Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich bei der Gemeinde anzeigen.

    Ein vorläufiger Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). Es werden keine Fingerabdrücke erfasst.

    Rechtsgrundlage

    Passgesetz (PassG):

    • § 1 Passpflicht
    • § 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung
    • § 5 Gültigkeitsdauer
    • § 6 Ausstellung eines Passes
    • § 7 Passversagung
    • § 8 Passentziehung

    Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV):

    • § 14 Muster des vorläufigen Reisepasses
    • § 27 Gebühren

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Reisepass erstmalig oder nach Ablauf beantragen

    In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass.

    Den Reisepass müssen Sie persönlich im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen im Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz, beantragen. Sie können den Reisepass auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und Sie ihn glaubhaft machen können.
    In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag bezahlen.

    Der Reisepass verfügt über einen Chip. Dort sind Ihre persönlichen Daten, Daten zum Dokument, das Lichtbild sowie Fingerabdrücke gespeichert. Die Daten sind nur hoheitlichen Stellen zugänglich.

    Der Reisepass kann schon für Kinder ab Geburt ausgestellt werden.

    Der Reisepass enthält regulär 32 Seiten. Auf Wunsch können Sie - beispielsweise, wenn Sie sehr viel reisen - den Reisepass auch mit 48 Seiten erhalten. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.

    Beachten Sie, das Ihr Reisepass unter anderem ungültig wird, wenn

    • die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
    • Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme des Wohnorts),
    • eine einwandfreie Feststellung Ihrer Identität nicht mehr möglich ist oder er verändert worden ist.

    Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen.
    In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.

    Wenn Sie einen Reisepass sofort benötigen und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren voraussichtlich nicht bis zu dem Reisezeitpunkt möglich ist, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.

    Hinweis: Viele Staaten verlangen bei der Einreise, dass der Reisepass über das Reiseende hinaus noch bis zu sechs Monate gültig sein muss.
    Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Antritt der Reise über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Passdokumente.
    Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.

    Voraussetzungen

    • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die begründete Annahme, dass Sie die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

    Hinweis: Es können Tatsachen über die Passinhaberin oder den Passinhaber bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen. In diesen Fällen kann dann im Pass eine Passbeschränkung (zeitlich und oder räumlich) vermerkt oder der Pass entzogen werden.

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen Ihren Reisepass persönlich beantragen.
    • Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
      Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich.
    • Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend. Von Kindern, die noch nicht 6 Jahre alt sind, werden keine Fingerabdrücke erfasst. Wenn für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, so kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise der Abdruck eines anderen Fingers genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
    • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
    • Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
    • Den fertig produzierten Reisepass können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
    • Sie müssen Ihren alten Reisepass beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
    • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 18. Jahre alt sind und den Passantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (z.B.: Personalausweis oder gegebenenfalls Zweitpass) ausweisen und den alten Reisepass bereits bei der Beantragung des neuen Reisepasses entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.

    Hinweis:

    Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.

    Fristen

    Antragstellung:

    • rechtzeitig vor Reiseantritt

    Gültigkeitsdauer:

    Die Gültigkeitsdauer des neuen Reisepasses ist von Ihrem Alter abhängig:

    • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
    • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig.

    Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis, Reisepass oder gegebenenfalls Geburtsurkunde
    • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
    • bei Kindern und Jugendlichen:
      • Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
        • schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
        • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
      • bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
        • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
          Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
        • Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
      • bei Vormundschaft: zusätzlich
        • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

    Hinweise:

    • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
    • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Reisepässen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

    Achtung:

    • Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
    • Bei der erstmaligen Antragstellung eines im Ausland geborenen Kindes sind unter anderem insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.
    • Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

    Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Unterlagen: Formular - Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Personen

    Hinweise:

    • Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,00 €.

    Bitte beachten Sie: Unsere Fotoboxen sind nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

    Kosten

    Die Gebühren ab 1. Januar 2024:

    • Die Gebühr für einen Reisepass mit 32 Seiten beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 70,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 37,50 EUR.
    • Die Gebühr für einen Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: 22,00 EUR) beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 92,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 59,50 EUR.
    • Die Gebühr für einen Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: 32,00 EUR) mit 32 Seiten / 48 Seiten beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 102,00 EUR / 124,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 69,50 EUR / 91,50 EUR.
    • Die Gebühr für einen Reisepass mit 32 Seiten verdoppelt sich, wenn die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde beantragt wird. Sie beträgt für Personen:
      • ab 24 Jahre: 140,00 EUR
      • unter 24 Jahre: 75,00 EUR.
    • Die Gebühr für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR
    • Die Gebühr für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR

    Hinweise:

    • Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung zum Beispiel bei Passverlust beantragen, müssen Sie 31,00 EUR Zuschlag bezahlen.
    • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag erheben.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für Auslandsdeutsche ist vorab eine telefonische Kontaktaufnahme erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    Ab Antragstellung kann es bis zu acht Wochen dauern, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können.

    Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

    Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
    Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau
    • Expressverfahren: Wird der vollständige Reisepassantrag werktags bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
    • Aktuellen Produktionsstand Ihres beantragten Dokumentes einsehen: Auskunfts-Service-Ausweise. (Hinweis: Die neue Seriennummer finden Sie auf dem Beiblatt, welches Sie bei der Beantragung erhalten haben.)

    Hinweise

    • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen".
    • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfall persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Auch wenn Reisepässe für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
    Den alten Reisepass müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Reisepasses abgeben. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen der Reisepass entwertet überlassen werden. Beachten Sie dabei auch eventuell noch gültige Visaeinträge.

    Sind Eintragungen im Reisepass unzutreffend, müssen Sie den Pass der Passbehörde vorlegen.
    Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird der Wohnort geändert:

    Eine Namensänderung im Reisepass ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen:

    Sie sind verpflichtet den Verlust Ihres Reisepasses sofort bei der Passbehörde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie unter:

    Vertiefende Informationen

    Rechtsgrundlage

    Passgesetz (PassG):

    • § 1 Passpflicht
    • § 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung
    • § 5 Gültigkeitsdauer
    • § 6 Ausstellung eines Passes
    • § 7 Passversagung
    • § 8 Passentziehung
    • § 19 Zuständigkeit

    Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV):

    • § 13 Musterdes Reisepasses; Änderung von Daten
    • § 27 Gebühren

    Freigabevermerk

    05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Müll

    Auslage der Abfallkalender

    Den Abfallkalender erhalten Sie bei uns in gedruckter Form. Wer es lieber digital mag, kann sich den Abfallkalender auf der Webseite der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg als PDF herunterladen. Eine Terminerinnerung für's Smartphone bietet die ASF ebenfalls dort an: www.abfallwirtschaft-freiburg.de

    Müllbehälter an- und abmelden

    Bei uns können Sie Ihren Müllbehälter ab- oder anmelden. Alternativ können Sie dies direkt auf der Homepage der ASF erledigen.

    Gelbe Säcke und Hundekotbeutel abholen

    Zu den Öffnungszeiten können Sie bei uns Gelbe Säcke und Hundekotbeutel kostenfrei abholen.

    Müllsäcke und Laubsäcke kaufen

    Wir verkaufen rote Müllsäcke für Restmüll der nicht in die Restmülltonne passt und Säcke für heruntergefallenes Laub.

    Grünschnittcontainer - Schlüssel abholen

    Zu den Öffnungszeiten können Sie bei uns den Schlüssel für den Grünschnittcontainer kostenfrei abholen.

    Gaststätten & Gewerbe

    Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen

    Onlineantrag und Formulare

  • Online-Ausweisen - Schritt für Schritt erklärt
  • Online beantragen - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Online-Terminvereinbarung Bürgerservicezentrum

    Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson in Ihrer Vergangenheit schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

    Sie benötigen ihn als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gaststättenbetrieb, Maklertätigkeit) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (z.B. Gebrauchtfahrzeughandel, Reisebüro) ausüben möchten.

    Voraussetzungen

    Sie möchten ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben.

    Verfahrensablauf

    Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister müssen Sie persönlich bei Ihrer Gemeinde beantragen. Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Das Antragsformular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht Ihnen auch, je nach Angebot der Gemeinde, zum Herunterladen zur Verfügung.

    Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, erhalten Sie ihn direkt vom Gewerbezentralregister. Benötigen Sie ihn zur Vorlage bei einer Behörde im Inland, teilen Sie bitte die Anschrift der Behörde mit. Das Gewerbezentralregister sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.

    Wird ein Auszug über eine Firma benötigt kann dies nur von einem im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer oder Prokurist persönlich beantragt werden.

    Fristen

    -

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine juristische Person handelt: aktueller Handelsregisterauszug
    • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die der Auszug bestimmt ist (Verwendungszweck)

    Kosten

    13,00 Euro

    Hinweise

    -

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 08.09.2020 freigegeben.

    Gewerbe abmelden

    Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.

    Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

     

    Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

    Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:

    • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
    • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.

    Voraussetzungen

    • Betriebsauflösung oder
    • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax abmelden. Die Abmeldung können Sie auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner vornehmen.

    • Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ (GewA 3) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „GewA 3“ liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
    • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.
    • Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung). Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung kann die zuständige Stelle weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
    • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der aktuellen Gebührensatzung der Stadt Freiburg.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.

    Hinweise

    Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

    Bei einer persönlichen Vorsprache kann eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Ergänzung für Stadt Freiburg im Breisgau

    Für diese Leistung bedarf es keiner persönlichen Vorsprache mit Termin. Nutzen Sie gern den Onlineantrag oder senden Sie uns das ausgefüllte PDF-Formular per E-Mail an gewerbe@freiburg.de.

    Rechtsgrundlage

    Gewerbeordnung (GewO):

    • § 14 Anzeigepflicht
    • § 15 Empfangsbescheinigung
    • § 55c Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
    • § 6b Absatz 1 GewO und § 71a fortfolgende LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 fortfolgende des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

    Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG):

    • § 3a elektronische Kommunikation

    Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)

    Freigabevermerk

    17.11.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

    Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

    Gewerbe anmelden

    Die Inhalte vom Land Baden-Württemberg (Integration service-bw) stehen leider aktuell nicht zur Verfügung.

    Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

    Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

    Beginn der Sperrzeit:

    • unter der Woche: 3 Uhr
    • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
    • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
    • für Spielhallen: 24 Uhr

    Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

    Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

    • verlängern,
    • befristen,
    • widerruflich verkürzen oder
    • aufheben.

    Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

    Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

    • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
    • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

    Verfahrensablauf

    Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,

    • in welcher Form und
    • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

    Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Gaststättenverordnung (GastVO)

    • § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
    • § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
    • § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
    • § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)

    § 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)

    Freigabevermerk

    03.07.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

    Gaststättenrechtliche Erlaubnisse (nur innerhalb Hochdorfs)

    Die Inhalte vom Land Baden-Württemberg (Integration service-bw) stehen leider aktuell nicht zur Verfügung.

    Rente

    Rente beantragen (Weiterleitung an die Deutsche Rentenversicherung)

    Einen Anspruch auf Regelaltersrente können Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze haben:

    • Wurden Sie zwischen 1947 bis 1963 geboren, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben.
    • Wurden Sie ab 1964 oder später geboren, liegt sie bei 67 Jahren.

    Sie können die Regelaltersrente nur beanspruchen, wenn Sie eine bestimmte Zeit versichert waren. Diese Mindestversicherungszeit, die auch Wartezeit genannt wird, beträgt für die Regelaltersrente fünf Jahre.

    Für die Wartezeit berücksichtigt werden:

    • Beitragszeiten, zum Beispiel:
      • Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
      • Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch:
        • Monate, in denen Sie beispielsweise Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben,
        • Monate zwischen Januar 2005 bis Dezember 2010, in denen Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen wurde.
        • Freiwillige Beiträge
        • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre.
        • Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
        • Beiträge aus Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben.
    • Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
    • Bei Ehescheidung: anrechenbare Monate aus einem Versorgungsausgleich.
    • Anrechenbare Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
    • Anrechenbare Monate für versicherungsfreie Minijobs.

    Die Regelaltersrente können Sie nicht vorzeitig erhalten, auch nicht mit Abschlägen.

    Wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

    Voraussetzungen

    Sie haben:

    • die Regelaltersgrenze erreicht und
    • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt und
    • einen Rentenantrag gestellt.

    Verfahrensablauf

    Ihren Rentenantrag können Sie persönlich, online oder schriftlich stellen.

    Wenn Sie den Bescheid in elektronischer Form erhalten wollen, müssen Sie zuvor eine Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen. Das können Sie über die Online-Dienste der DRV mit Registrierung vornehmen.

    Persönlicher Rentenantrag:

    • Vereinbaren Sie mit der Rentenstelle (Rathaus) Ihres Wohnsitzes oder mit der DRV einen persönlichen Termin.
    • Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Sozialversicherungsnummer benötigt.
    • Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen.
    • Je nach Verfügbarkeit freier Termine und der voraussichtlichen Beratungsdauer erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
    • Buchen Sie Ihren Wunschtermin. Mittels E-Mail erfahren Sie, was Sie zur Beratung benötigen und welche Unterlagen Sie mitbringen sollten.
    • Bei Ihrem Termin wird Ihr Rentenantrag elektronisch aufgenommen und an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
    • Ihr Rentenversicherungsträger prüft Ihren Rentenantrag. Ihren Rentenbescheid bekommen Sie per Post beziehungsweise in Ihr elektronisches Postfach bei der DRV .

    Online-Antrag:

    • Sie können Ihren Rentenantrag auch selbst online ausfüllen und absenden.
    • Gehen Sie hierzu auf die Internetseite der DRV.
    • Klicken Sie auf der Seite oben rechts auf den Button „Online-Dienste“.
    • Füllen Sie die Fragen Ihres Antrages vollständig aus.
    • Wenn Sie alle erforderlichen Fragen beantwortet haben, erscheint die Schaltfläche "Daten senden". Mit einem Klick wird Ihr Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger übermittelt.
    • Eine Zusammenfassung Ihrer Fragen und Antworten wird Ihnen abschließend als PDF-Dokument bereitgestellt.
      • Hinweis: Haben Sie einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine Signaturkarte mit elektronischer Unterschriftsfunktion, ist das komplett über das Internet möglich. Ansonsten schicken Sie noch das Unterschriftenblatt per Post nach.
    • Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger bearbeitet Ihren Antrag. Ihren Rentenbescheid bekommen Sie per Post beziehungsweise in Ihr elektronisches Postfach bei der DRV .

    Schriftlicher Rentenantrag:

    • Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter.
      • Hinweis: Sie können das Antragsformular auch persönlich bei Auskunfts-­ und Beratungsstellen, in den Gemeinden oder Versicherungsämtern abholen.
    • Füllen Sie den Antrag elektronisch aus, drucken ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
    • Senden Sie Ihren Rentenantrag per Post an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
    • Ihr Rentenversicherungsträger prüft Ihren Rentenantrag. Ihren Rentenbescheid bekommen Sie per Post beziehungsweise in Ihr elektronisches Postfach bei der DRV .

    Fristen

    Sie sollten den Rentenantrag nach Möglichkeit drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen.

    Die Rente muss bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt werden, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird die Rente später beantragt, kann sie erst mit dem Antragsmonat beginnen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Personaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Familienstammbuch),
    • Geburtsurkunden der Kinder beziehungsweise Familienstammbuch (auch bei Vätern – wichtig für die Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner),
    • Nachweise über Berufsausbildungen,
    • Alle Versicherungsunterlagen für rentenrechtliche Zeiten, die noch nicht erfasst sind (beziehungsweise Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit).
    • Wenn Beamtenzeiten vorliegen: Festsetzungsblatt über die ruhegehaltfähigen beziehungsweise altersgeldfähigen Dienstzeiten und
    • wenn eine Person Ihres Vertrauens für Sie den Rentenantrag stellen sollte: eine Vollmacht oder eine Betreuungsurkunde.

    Sofern nicht ausdrücklich Originalunterlagen oder bestätigte Kopien erforderlich sind, reichen Kopien aus.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel bis zu drei Monate

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

    • § 35 Regelaltersrente
    • § 235 Regelaltersrente
    • § 99 Beginn
    • §115 Beginn

    Freigabevermerk

    27.11.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

    Auskünfte (keine Beratung)

    Zuständige Stelle

    Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

    Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg:

    Vordrucke & Formulare

    Diese Vordrucke und Formulare erhalten Sie bei uns:

    • Wohngeldantrag
    • Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren
    • Elterngeldantrag
    • Kindergeldantrag
    • Steuerliche Lebensbescheinigung (Vordruck mitbringen, ggfs. Ausdruck möglich)

    Sonstiges

    Mooswaldhalle anmieten

    Die Mooswaldhalle in Freiburg-Hochdorf kann für Veranstaltungen von Vereinen, öffentlichen Einrichtungen und Gewerbebetrieben angemietet werden.

    Zuständige Stelle

    Ortsverwaltungen

    Voraussetzungen

    • Die Halle ist nicht bereits durch Schulen oder Vereine belegt.
    • In den Schulferien ist keine Belegung möglich.
    • Die Genehmigung erfolgt durch den Hochdorfer Ortschaftsrat.

    Verfahrensablauf

    Es ist Schriftlicher Antrag erforderlich. Bei einer Zusage erfolgt der Abschluss eines Mietvertrages.

    Erforderliche Unterlagen

    Schriftlicher Antrag.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach dem Tarifverzeichnis der Mooswaldhalle.

    Hinweise

    Hinweis:Mit dem Abschluss des Mietvertrages wird auch die Wirtschaftserlaubnis erteilt.

    Vertiefende Informationen

    • Es handelt sich um eine Mehrzweckhalle.
    • Die Halle ist in verschiedene Größen teilbar.
    • Eine Küche und Parkplätze sind vorhanden.

    Rechtsgrundlage

    Richtlinien für die Überlassung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt Freiburg i. Br.

    Hier: Tarifverzeichnis für die Mooswaldhalle

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 29.08.2016 freigegeben.

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    Den Mietspiegel können Sie bei uns erwerben. Alternativ können Sie ihn hier online bestellen.

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    Bei uns können Sie Fundsachen abgeben. Einen Überblick über abgegebene Gegenstände können Sie sich hier verschaffen.

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    Wir bieten verschiedene Stadtpläne zum Kauf an.

    Weitere Dienstleistungen der Stadt Freiburg

    Alle Dienstleistungen der städtischen Ämter und Dienststellen finden Sie unter  Service A-Z