Dienstleistungen der Ortsverwaltung Hochdorf
Hier finden Sie alle Dienstleistungen und Angelegenheiten, die Sie bei der Ortsverwaltung Hochdorf erledigen können.
Einwohnermeldeamt
Änderung des Wohnsitzes innerhalb Freiburgs melden
Sie sind innerhalb Freiburgs an eine neue Adresse umgezogen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Wenn Sie innerhalb Freiburgs an eine neue Adresse ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.
Verfahrensablauf
Um sich umzumelden, müssen Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Melde-behörde erfasst Ihre Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck. Eine formlose E-Mail oder das ausgefüllte und unterschrieben Anmeldeformular reicht nicht aus.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls ummelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Minderjährige Kinder, die bisher mit beiden Elternteilen in einer gemeinsamen Hauptwohnung gelebt haben und nun nach einer Trennung der Eltern von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung angemeldet werden,
- sind bis zum 15. Lebensjahr von demjenigen anzumelden, in dessen Wohnung die Kinder ziehen werden. Es muss jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegen (Fragebogen).
- sind ab dem 16. Lebensjahr selbst meldepflichtig. Werden sie mit umgemeldet und sind nicht persönlich anwesend, muss eine formlose Einverständniserklärung des Minderjährigen mit seiner Unterschrift vorliegen.
Fristen
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen
- Bescheinigung des Wohnungsgebers
- Fragebogen zur Meldung minderjähriger Kinder
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz- oder Fahrzeugschein)
Tipps : Sie können gleichzeitig mit der Ummeldung die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen. Denken Sie auch daran, gleichzeitig Ihr auf Sie zugelassenes Fahrzeug auf die neue Anschrift umschreiben zu lassen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für die Ummeldung innerhalb Freiburgs an. Die Umschreibung des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ist kostenpflichtig.
Hinweise
Sie erhalten eine Meldebestätigung der Ummeldung für Ihre Unterlagen.
Rechtsgrundlage
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AG-BMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 22.05.2018 freigegeben.
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Adressbuch-Eintrag sperren lassen
Meldebescheinigung beantragen
Mit der Meldebescheinigung können Sie gegenüber Dritten nachweisen, in einer Wohnung aktuell gemeldet oder gemeldet gewesen zu sein. Es gibt verschiedene Behörden oder Anlässe, bei denen Sie eine Meldebescheinigung vorlegen müssen.
Beispielsweise für:
- Aufgebot beim Standesamt
- Zulassungsstelle
- Banken
- Rentenversicherer
Hinweis:
- Dies gilt nicht als Wohnungsanmeldung / -ummeldung in Freiburg, diese finden Sie hier.
- Eine Meldebescheinigung enthält lediglich Daten zur eigenen Person. Daten zu einer dritten Person erhalten Sie über eine Melderegisterauskunft.
- Meldebescheinigungen, die über Service-BW beantragt werden, enthalten keine Unterschrift und kein Siegel. Sie können daher nicht zur Vorlage bei ausländischen Behörden verwendet werden (Apostille).
Folgende Meldebescheinigungen können beantragt werden:
Einfache Meldebescheinigung:
Inhalt:
- persönliche Daten
(Name, Vornamen, Rufname, Doktorgrad, Geburtsdatum) - aktuelle Anschrift
(alleinige Wohnung oder Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz/e)
Erweiterte Meldebescheinigung:
Inhalt:
- persönliche Daten
(Name, Vornamen, Rufname, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht) - Staatsangehörigkeit
- Religion
- Familienstand
- aktuelle Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz/e) mit Einzugsdatum
- frühere Wohnsitze mit Einzugs- und Auszugsdatum
- Gesetzliche Vertreter/Ehegatten/Lebenspartner/Minderjährige Kinder
Aufenthaltsbescheinigung:
Inhalt:
- persönliche Daten (Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort)
- Staatsangehörigkeit
- Familienstand
- aktuelle Anschrift mit Datum seit wann in Freiburg gemeldet oder
- bei Wegzug historische Anschrift mit Datum von wann bis wann in Freiburg gemeldet gewesen und die Zielanschrift
Internationale Aufenthaltsbescheinigung:
Die internationale Aufenthaltsbescheinigung wird in verschiedenen Sprachen ausgestellt.
Inhalt:
- persönliche Daten (Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort)
- Familienstand
- Geschlecht
- Religion
- Staatsangehörigkeit
- aktuelle Anschrift mit Datum seit wann in Freiburg gemeldet
oder bei Wegzug - historische Anschrift mit Datum von wann bis wann in Freiburg gemeldet gewesen
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Eine Meldebescheinigung kann nur beantragen, wer in Freiburg gemeldet ist oder gemeldet war.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Meldebescheinigung bei der zuständigen Stelle schriftlich, online oder persönlich mit Termin beantragen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
- Wenn Sie den Antrag persönlich stellen: Ausweisdokument, ggfs. Nachweis Sozialleistungen
- Wenn Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen: Ausweisdokument, ggfs. Nachweis Sozialleistungen
Kosten
Eine Bescheinigung aus dem Melderegister ist in der Regel gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt jeweils 8,00 Euro.
In folgenden Fällen ist die Meldebescheinigung kostenlos:
- Meldebescheinigung als digitales Dokument (über Service-BW)
- Meldebescheinigung für Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Grundsicherung, Wohngeld)
- Meldebescheinigung für Rentenzwecke (Lebensbescheinigung)
-
Meldebescheinigung für Kindergeld oder Elterngeld, Antrag auf Gebührenbefreiung bei der GEZ
Hinweise
Meldebescheinigungen, die über Service-BW beantragt werden, enthalten keine Unterschrift und kein Siegel. Sie können daher nicht zur Vorlage bei ausländischen Behörden verwendet werden (Apostille).
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 26.02.2024 freigegeben.
Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen
Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass die Meldebehörde Ihrer Wohnortgemeinde nur nach erfolgter Anhörung eine Melderegisterauskunft (zum Beispiel Name, Anschrift) zu Ihren Daten erteilt.
Tipp: Sie möchten nur die Weitergabe Ihrer Daten verhindern an:
- Adressbuchverlage
- Presse, Rundfunk und Mandatsträger zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen
- die Bundeswehr
Für diese Fälle reicht es aus, wenn Sie Widerspruch gegen die Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch sind keine Begründung und kein schutzwürdiges Interesse erforderlich.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Das Bundesmeldegesetz fordert für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Bedeutung von schutzwürdigen Interessen ist im Kontext mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit zu sehen. Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist es hilfreich, wenn bereits gegebene Gefährdungen bzw. die Gefahrenprognose ausführlich beschrieben werden.
Verfahrensablauf
Sie können die Auskunftssperre schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes beantragen.
Hinweis: Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre soll in der Regel bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden.
Nach Eintrag einer Auskunftssperre darf die Meldebehörde nur noch Auskunft erteilen, wenn eine Gefahr für Sie ausgeschlossen werden kann. Vor der Erteilung der Auskunft werden Sie angehört.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis der Gefährdung (z.B. ärztliche oder behördliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten, Strafanzeigen, Zeugenaussagen)
- bei berufsbedingter Gefährdung ausführliche Darstellung der Gefährdungsprognose durch den Arbeitgeber
Kosten
für die Eintragung der Auskunftssperre: keine
Hinweis: Die Meldebehörde kann für eine Ablehnung der beantragten Auskunftssperre Gebühren erheben.
Hinweise
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet ins Melderegister eingetragen. Sie können eine Verlängerung beantragen.
Die Auskunftssperre wirkt nicht bei Anfragen von Behörden.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 02.05.2018 freigegeben.
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Wechsel der Hauptwohnung
Abmeldung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies Ihrer Meldebehörde mitteilen, die für Ihre Hauptwohnung oder Ihre Nebenwohnung zuständig ist.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Keine
Verfahrensablauf
Für die Abmeldung müssen Sie entweder persönlich bei der Meldebehörde erscheinen oder den von uns bereitgestellten Online-Antrag ausfüllen.
Erscheinen Sie persönlich, erfasst die Meldebehörde Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.
Fristen
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit
Kosten
keine
Hinweise
Die Bestätigung wird Ihnen nach Erfassung der Abmeldung zugesandt.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
- § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mehrere Wohnungen)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 17.03.2022 freigegeben.
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Beglaubigungen
Beglaubigungen
Unterschrift öffentlich/ notariell beglaubigen
Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt,
- von welcher Person die Unterschrift stammt
- dass die Unterschrift echt ist
- dass die Unterschrift vor der/dem Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt wurde.
Eine Unterschrift wird nur dann öffentlich beglaubigt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. In anderen Fällen kommt möglicherweise eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift in Frage.
Termine für öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen auf den Ortsverwaltungen, müssen direkt mit der jeweiligen Ortsverwaltung vereinbart werden.
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen:
Betreuungsbehörde, Amt für Soziales und Senioren
Hier muss der Termin direkt mit der Betreuungsbehörde vereinbart werden.
Achtung:
Gilt nicht für die Beurkundung eines Kirchenaustritts. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Standesamt oder an einen Notar.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie benötigen eine gesetzlich vorgesehene öffentlich beglaubigte Unterschrift auf einem entsprechenden Schriftstück für folgende Bereiche:
Vereinswesen:
- Anmeldung zum Vereinsregister
- Satzungs-/Vorstandsänderung
- Auflösung eines Vereins
- Löschung im Vereinsregister
Grundbuchwesen:
- Löschung einer Grundschuld/Hypothek
Für eine öffentlich beglaubigte Unterschrift auf einem Schriftstück für andere Bereiche als die eben genannten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Gegenwart des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin auf dem von Ihnen mitgebrachten Schriftstück unterschreiben.
Anschließend wird unter Ihrer Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Erforderliche Unterlagen
- Originalschriftstück, auf welchem unterschrieben werden muss
- Gültiges Ausweisdokument
- ggf. Freistellungsbescheid (bei gemeinnützigen Vereinen, zur Gebührenbefreiung)
Kosten
Die Kosten richten sich nach Gebührentabelle GNotKG.
Für gemeinnützige Vereine sind öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen gem. § 7 Abs. 2 u. 3 LJKG gebührenfrei. Der Freistellungsbescheid muss als Nachweis vorgelegt werden.
Die Kosten der Betreuungsbehörde für die öffentliche Unterschriftsbeglaubigung auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung richten sich nach dem Betreuungsbehördengesetz und betragen 10,00 Euro.
Hinweise
Eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung ist nur mit Termin und vorheriger Absprache möglich.
Rechtsgrundlage
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Öffentliche Beglaubigung)
- § 68 BeurkG i.V.m. § 35 a Abs. 4 LFGG-BW
- § 40 BeurkG
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (GNotKG) (Gebührentabelle)
- Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 17.08.2021 freigegeben.
Weitere Services
Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Wichtig: Wenn Sie bei der Ortsverwaltung Hochdorf eine Unterschrift amtlich beglaubigen möchten, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin unter 07665 94739-0
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt,
- von welcher Person die Unterschrift stammt
- dass die Unterschrift echt ist
- dass die Unterschrift vor der / dem Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt wurde.
Dies gilt auch für Handzeichen.
Die amtliche Unterschriftsbeglaubigung ist nur möglich, wenn das Schriftstück
- bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden muss oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist
Es gibt Unterschriften, die nur von Notaren oder Notarinnen öffentlich beglaubigt werden dürfen.
Dazu gehören beispielweise:
- Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder
- Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
- Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Achtung:
Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern oder Ausländerinnen sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie benötigen eine amtlich beglaubigte Unterschrift auf einem entsprechenden Schriftstück.
Beispiele:
- für eine Reisevollmacht für Minderjährige
(Gilt nicht für alle Staaten!
Bitte informieren Sie sich bei der Botschaft / dem Konsulat Ihres Reiselandes.) - als Lebensnachweis für Rentenzwecke
- für eine Vollmacht in einem Flurbereinigungsverfahren
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Gegenwart des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin auf dem von Ihnen mitgebrachten Schriftstück unterschreiben.
Anschließend wird unter Ihrer Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
Kosten
- Amtliche Unterschriftsbeglaubigung 6,00 Euro (jede weitere 3,00 Euro)
- Unterschriftsbeglaubigungen für Rentenzwecke sind gebührenfrei
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Öffentliche Beglaubigung)
- § 40 Beurkundungsgesetz (Beglaubigung einer Unterschrift)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz)
- Gebührenverordnung (GebVO)
- Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 23.11.2020 freigegeben.
Standesamt
Hausgeburt dem Standesamt melden
Wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Es fand eine Hausgeburt statt und Sie
- sind die Mutter,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,
- waren als Hebamme, Ärztin oder Arzt bei der Geburt anwesend oder
- sind eine andere Person und wissen davon.
Verfahrensablauf
Sie müssen persönlich beim Standesamt des Geburtsortes erscheinen.
Die Geburt wird dort beurkundet.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, wenn die Namen des Kindes schon feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.
Fristen
innerhalb einer Woche nach der Geburt
Als Mutter müssen Sie die Geburt erst melden, wenn Sie dazu imstande sind.
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Erforderliche Unterlagen
- ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
- wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
- wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich
- Geburtsurkunde der Mutter
- wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
- wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
- bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
- bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
- bei ausländischen Eltern: zusätzlich
- Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Kosten
Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.
Sie erhalten einmalig drei Geburtsurkunden. Damit können Sie beantragen:
- Elterngeld
- Kindergeld
- Mutterschaftsgeld
Jede weitere Geburtsurkunde, beispielsweise für das Familienstammbuch oder für religiöse Zwecke, kostet 20,00 Euro.
Hinweise
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister?
Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige durch Personen)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige der Geburt)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
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Geburtsurkunde bestellen
Sie benötigen eine Geburtsurkunde beispielsweise für eine Eheschließung, Ausstellung eines Personalausweises bzw. Kinderreisepasses, Versicherung oder Bank? Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes. Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.
Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:
- Vornamen, Geburtsname und Geschlecht des Kindes
- Tag, Ort, Stunde und Minute der Geburt
- Vor- und Familiennamen der Eltern
Hinweis: Folgende Angaben werden auf Ihren Wunsch hin nicht aufgenommen:
- Geschlecht
- Vor- und Familiennamen der Eltern
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon. Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.
Internationale Geburtsurkunde
Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde. Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Hinweis:
Bitte vergewissern Sie sich, dass der Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall, Lebenspartnerschaft) mit dem angegebenen Ort der Beurkundung übereinstimmt oder das im Ausland stattgefundene Ereignis an dem oben angegebenen Ort nachbeurkundet wurde. Personenstandsurkunden können nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beurkundung erfolgte. Bitte wenden sich immer an dieses Standesamt. Die Ortsverwaltungen Munzingen, Opfingen, Kappel, Ebnet, Waltershofen, Hochdorf, Tiengen und Lehen haben eigenständige Standesämter für ihren Zuständigkeitsbereich.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Eheleute und Lebenspartner_innen
- Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
- Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Verfahrensablauf
Sie können die Urkunde über diese offizielle Homepage der Stadt Freiburg bequem online bestellen. Nutzen Sie hierzu unseren Bestellassistenten. Die Gebühren zahlen Sie per mit Paypal, Kreditkarte oder Giropay. Die Urkunde wird Ihnen per Post zugeschickt.
Sie können die Urkunde auch telefonisch bestellen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
- Darüber hinaus können erforderlich sein:
- Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)
- Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Kosten
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister (mit oder ohne Hinweise) je EUR 20,00
- Internationale Geburtsurkunde: je EUR 20,00
Bearbeitungsdauer
Die Urkunde ist nach maximal 5 (zuzüglich Postweg) Werktagen versand- oder abholbereit.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- § 59 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburtsurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG( (Urkundenerteilung)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 26.06.2024 freigegeben.
Anmeldung Eheschließung
Ehefähigkeitszeugnis beantragen
Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, brauchen in einigen Ländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf.
In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.
Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis.
In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
Ist die Ausstellung des Zeugnisses nicht möglich, müssen Sie eine Befreiung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten möchten und der Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, muss kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden.
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Verfahrensablauf
Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis persönlich oder schriftlich beantragen.
Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation erforderlich sein oder entfallen.
Fristen
Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis vor der Eheschließung beantragen.
Planen Sie ein, dass das deutsche Standesamt Ihre Ehefähigkeit prüft und das Standesamt im Ausland weitere Prüfungen durchführt.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde: Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
- Geburtsurkunde oder
- ein beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (bei Beurkundung der Geburt im Inland) oder
- eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde verlangen. Welche Unterlagen der künftige ausländische Ehepartner (über Familienstand, Vorehen und deren Auflösung, Geburtsurkunde und so weiter) vorlegen muss, variiert von Land zu Land.
Lassen Sie sich unbedingt vorab persönlich bei der zuständigen Stelle beraten.
Kosten
- wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: EUR 65,00
- wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit: EUR 110,00
Hinweis: Ihnen können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, zum Beispiel für Apostillen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.
Bearbeitungsdauer
hängt vom Einzelfall ab
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- § 39 - Ehefähigkeitszeugnis
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- § 51 - Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
- § 1309 - Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)
- § 5 - Erhebung von Gebühren und Auslagen, in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Services zu ähnlichen Themen
Eheurkunde bestellen
Sie benötigen eine Eheurkunde beispielsweise zur Änderung von Ausweispapieren oder in Rentenangelegenheiten? Jederzeit können Sie diese beantragen. Eheurkunden erhalten Sie beim Standesamt Ihres Eheschließungsortes. Sie geben Auskunft über die Daten eines Ehepaares, vor allem über die in der Ehe geführten Familien- beziehungsweise Ehenamen und das Bestehen oder die Auflösung der Ehe. Zusätzlich enthalten sie folgende Informationen:
- Vor- und Familiennamen der Ehegatten vor der Eheschließung
- Ort und Tag ihrer Geburten
- Ort und Tag der Eheschließung
- Namen der Ehegatten nach der Eheschließung
Hinweis: Eheurkunden von aufgelösten Ehen enthalten am Schluss auch Anlass und Zeitpunkt der Auflösung.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Neben der Eheurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister. Dieser ist
- eine Kopie des Eintrags des beim Standesamt geführten Eheregisters beziehungsweise
- bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.
Er enthält alle personenstandsrechtlichen Korrekturen und Änderungen die im Register vermerkt sind.
Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister benötigen Sie beispielsweise, um namensrechtliche Änderungen der Eheleute nachzuweisen.
Internationale Eheurkunde
Eine Internationale Eheurkunde ist eine mehrsprachige Eheurkunde. Sie können diese im Ausland häufig ohne Übersetzung verwenden. Der mehrsprachige Vordruck enthält elf verschiedene Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Serbisch / Kroatisch, Portugiesisch, Türkisch).
Hinweis:
Bitte vergewissern Sie sich, dass der Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall, Lebenspartnerschaft) mit dem angegebenen Ort der Beurkundung übereinstimmt oder das im Ausland stattgefundene Ereignis an dem oben angegebenen Ort nachbeurkundet wurde. Personenstandsurkunden können nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beurkundung erfolgte. Bitte wenden sich immer an dieses Standesamt. Die Ortsverwaltungen Munzingen, Opfingen, Kappel, Ebnet, Waltershofen, Hochdorf, Tiengen und Lehen haben eigenständige Standesämter für ihren Zuständigkeitsbereich.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
- Ehegatten
- Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
- Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Verfahrensablauf
Sie können die Urkunde über diese offizielle Homepage der Stadt Freiburg bequem online bestellen. Nutzen Sie hierzu unseren Bestellassistenten. Die Gebühren zahlen Sie per Paypal, Kreditkarte oder Giropay. Die Urkunde wird Ihnen per Post zugeschickt.
Sie können die Urkunde auch telefonisch bestellen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
- Darüber hinaus können erforderlich sein:
- Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Kosten
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je EUR 20,00
- Internationale Eheurkunde: je EUR 20,00
Bearbeitungsdauer
Die Urkunde ist nach maximal 5 (zuzüglich Postweg) Werktagen versand- oder abholbereit.
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 57 Personenstandsgesetz (PStG) (Eheurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 26.06.2024 freigegeben.
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Kirchenaustritt erklären
Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.
Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften.
Den Steuersatz legt die jeweilige Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der Römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen seit dem 1. Januar 2016 neun Prozent. Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.
Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit.
Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.
Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.
Fristen
Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
Erforderliche Unterlagen
Reisepass oder Personalausweis
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Kosten
Gebührenrahmen: in der Regel zwischen EUR 10,00 und 60,00.
Er richtet sich konkret nach der Gebührensatzung der Kommune.
Hinweise
Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
20.07.2023 Kultusministerium Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg, Innenministerium Baden-Württemberg
Namensänderung nach der Scheidung
Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe geführter Name nicht Familienname oder Ehename war, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
- Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
- Ihren Geburtsnamen oder
- den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
Erlaubt sind höchstens zweigliedrige Namen (zum Beispiel Müller-Huber).
- Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.
Hinweis: Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben.
Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen.
Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Ist dieses Standesamt nicht gleichzeitig für die Führung des Eheregisters zuständig, leitet es Ihre Erklärung an folgende Stellen weiter:
- Standesamt der Eheschließung
- wenn sich die Namensänderung auch auf den Geburtsnamen erstreckt, auch an das Standesamt Ihres Geburtsortes
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zusätzlich zur kostenlosen Bescheinigung über die Namensänderung können Sie als Nachweis Ihres neuen Nachnamens folgende kostenpflichtige Dokumente beantragen:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt: zusätzlich
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
- bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt: zusätzlich
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung
Kosten
- für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
- für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
- wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
- für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 1355 Ehename
- § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
Personenstandsverordnung - PStV:
- § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
- § 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
§ 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis
Freigabevermerk
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
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Sterbeurkunde bestellen
Sie benötigen eine Sterbeurkunde beispielsweise, wenn Sie den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen.
Die Sterbeurkunde enthält
- die Vornamen und den Familiennamen des verstorbenen Menschen,
- gegebenenfalls Geburtsnamen,
- Ort und Tag der Geburt,
- gegebenenfalls Geburtsnamen,
- den letzten Wohnsitz,
- den Familienstand,
- die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes. Dies gilt auch, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner beziehungsweise die andere Lebenspartnerin vorher verstorben ist. Dies gilt nicht, wenn zu Lebzeiten die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
- den Sterbeort und
- den Zeitpunkt des Todes.
Internationale Sterbeurkunde
Eine Internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde. Sie können diese im Ausland häufig ohne Übersetzung verwenden. Der mehrsprachige Vordruck enthält elf verschiedene Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Serbisch / Kroatisch, Portugiesisch, Türkisch).
Hinweis:
Bitte vergewissern Sie sich, dass der Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall, Lebenspartnerschaft) mit dem angegebenen Ort der Beurkundung übereinstimmt oder das im Ausland stattgefundene Ereignis an dem oben angegebenen Ort nachbeurkundet wurde. Personenstandsurkunden können nur von dem Standesamt ausgestellt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beurkundung erfolgte. Bitte wenden sich immer an dieses Standesamt. Die Ortsverwaltungen Munzingen, Opfingen, Kappel, Ebnet, Waltershofen, Hochdorf, Tiengen und Lehen haben eigenständige Standesämter für ihren Zuständigkeitsbereich.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
- Ehegatte, Lebenspartner_in (eingetragene Lebenspartnerschaft) der verstorbenen Person
- Vorfahren der verstorbenen Person, beispielsweise Eltern
- Nachfahren der verstorbenen Person, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel
- Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichtes
Verfahrensablauf
Sie können die Urkunde über diese offizielle Homepage der Stadt Freiburg bequem online bestellen. Nutzen Sie hierzu unseren Bestellassistenten. Die Gebühren zahlen Sie per Paypal, Kreditkarte oder Giropay. Die Urkunde wird Ihnen per Post zugeschickt.
Sie können die Urkunde auch telefonisch bestellen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
- Darüber hinaus können erforderlich sein:
- Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)
- Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben Nachlassgericht)
Kosten
Sterbeurkunde EUR 20,00
Bearbeitungsdauer
Die Urkunde ist nach maximal 5 (zuzüglich Postweg) Werktagen versand- oder abholbereit.
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 60 Personenstandsgesetz (PStG) (Sterbeurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 26.06.2024 freigegeben.
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Bauangelegenheiten & Grundbuch
Angrenzerbeteiligung – Einsicht in Pläne nehmen innerhalb Gemarkung Hochdorf
Bei Bauvorhaben müssen Eigentümer angrenzender Grundstücke, die sogenannten Angrenzer, am Bauverfahren beteiligt werden. Die Angrenzer werden über das geplante Bauvorhaben benachrichtigt und dürfen Einsicht in die geplanten Baumaßnahmen nehmen. Einwendungen oder Bedenken gegen das Vorhaben können bei der Gemeinde schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die Gemeinde kann auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn) hinzuziehen, wenn das Bauvorhaben nachbarlich geschützte Belange berührt.
Die Angrenzer müssen nicht beteiligt werden, wenn
- sie durch das geplante Bauvorhaben offensichtlich nicht berührt werden
- sie bereits eine schriftliche Zustimmung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben
Voraussetzungen
Keine
Verfahrensablauf
Die Eigentümer, der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer), werden über den Eingang des Antrages für das geplante Bauvorhaben benachrichtigt. Gleichzeitig erhalten die Angrenzer die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.
Die Baurechtsbehörde prüft den Antrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und hört die Stellen, deren Aufgabenbereich berührt werden an. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, erfolgt die Entscheidung über den Bauantrag.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 22.12.2022 freigegeben.
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Einsicht in das Grundbuch beantragen
Das Grundbuch gibt Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist auch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten. Außerdem geht daraus hervor, ob beispielsweise eine Vormerkung eingetragen ist.
Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie daher unbedingt Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dann müssen Sie einen Nachweis über diese Kaufverhandlungen vorlegen und die Eigentümerin bzw den Eigentümer benennen können. So können Sie verhindern, dass Sie ein Grundstück mit Ihnen unbekannten Belastungen kaufen.
Hinweis: Informationen über öffentlich-rechtliche Belastungen wie z. B. Erschließungskosten und Baulasten erhalten Sie beim Baulastenverzeichnis.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Voraussetzung ist :
- Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer der betreffenden Liegenschaft
- Nicht-Eigentümer/in: Nachweis eines berechtigten Interesses (z.B. Erbe mit Erbschein oder Titel wegen Zwangsvollstreckung).
- schriftliches Einverständnis des Eigentümers/ der Eigentümerin (mit Ausweiskopie)
Verfahrensablauf
Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie die Zwangsvollstreckung betreiben möchten (muss nachgewiesen werden).
In manchen Fällen bekommen Sie nur in Teile des Grundbuches Einsicht, dies wird im Einzelfall von der Einsichtstelle geprüft.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Dazu benötigen Sie die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen. Außerdem benötigt die Einsichtstelle dann eine Kopie des Ausweises oder Passes des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.
Fristen
In der Regel erhalten Sie die Einsicht sofort.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- hilfreich ist, wenn Sie die Grundbuchblattnummer oder die Flurstücksnummer benennen können (erhältlich bei der zuständigen Stelle für das Liegenschaftskataster)
- wenn die Liegenschaft nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
Kosten
Die Einsicht ist gebührenfrei. Auszüge aus dem Grundbuch sind kostenpflichtig.
Bearbeitungsdauer
Grundbucheinsicht: zu den Sprechzeiten des Grundbuchamtes oder der Grundbucheinsichtsstelle
Hinweise
Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Grundbuchabschrift beantragen".
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 25.04.2023 freigegeben.
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Grundbuchabschrift beantragen
Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind (siehe unten „Voraussetzungen), können Sie einen Auszug daraus erhalten.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie sind aus folgendem Grund antragsberechtigt:
- Ich bin Eigentümer/in
- Ich bin Erbbauberechtigte/r
- Für mich/uns ist ein Recht im Grundbuch eingetragen
(z.B. Grundschuld, Hypothek, Auflassungsvormerkung, Dienstbarkeit) - Ich bin eine bevollmächtigte Person
- Sonstige Gründe
(berechtigtes Interesse muss z.B. Kaufvertrag, Erbschein/ vom Notar eröffnetes Testament nachgewiesen werden)
Verfahrensablauf
Füllen Sie bitte das oben verlinkte Onlineformular zur Beantragung eines Grundbuchauszuges aus. Nach dem Hochladen der erforderlichen Dokumente werden Ihnen der Auszug aus dem Grundbuch sowie die Rechnung über die entsprechende Gebühr an Ihre Meldeanschrift zugesandt. Die Zusendung des Auszuges aus dem Grundbuch per E-Mail ist nicht möglich.
Hinweis: Eine Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
Bitte wenden Sie sich dazu telefonisch an 0761 / 201 5646.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Kopie Ausweis-/Passdokument
- hilfreich ist, wenn Sie die Grundbuch-Blattnummer oder die Flurstücksnummer benennen können
- ggfs. Vollmacht
- ggfs. Nachweis berechtigtes Interesse
(z.B. Kaufvertrag, Erbschein/ vom Notar eröffnetes Testament)
Kosten
- Unbeglaubigt 10,- Euro (pro Auszug)
- Beglaubigt 20,- Euro (pro Auszug)
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 23.11.2020 freigegeben.
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Hausnummernvergabe
Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude mit der von der Gemeinde (Baurechtsamt bzw. Ortsverwaltung) festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. Die Hausnummer ist spätestens bei Bezug des Gebäudes anzubringen.
Friedhof
Erdbestattung
Die Erdbestattung ist die zweithäufigste Bestattungsart in Deutschland. Der Verstorbene wird in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt.
Bei der Stadt Freiburg werden folgende alternative Bestattungsarten angeboten:
- Baumbestattungen
- Rasenreihengräber
- Gemeinschaftsgrabanlagen
- Gartnerbetreutes Grabfeld
- Anonyme Bestattungen
Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (z.B. Grabpflege) werden in der Friedhofssatzung festgelegt.
Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Bestattung vorgenommen werden kann:
- der Standesbeamte des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk)
- die Todesart ist nicht (mehr) ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der Leiche erfolgte durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts
Verfahrensablauf
Eventuell muss bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Todesbescheinigung
Kosten
-
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 22.07.2021 freigegeben.
Urnenbeisetzung
Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Deutschland. Hierbei wird der Verstorbene mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird in Absprache mit den Angehörigen beigesetzt.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie möchten eine verstorbene Person einäschern lassen.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt das Standesamt. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
Erforderliche Unterlagen
- ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten
- Todesbescheinigung (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde)
- Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat
Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.
Kosten
Gerne steht der Bestattungsdienst der Stadt Freiburg für Fragen zu den Leistungen und deren jeweiligen Kosten zur Verfügung.
Hinweise
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.
Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 22.07.2021 freigegeben.
KFZ
Feinstaubplakette kaufen
Für Gebiete mit schlechter Luftqualität gibt es Luftreinhaltepläne. Umweltzonen sind eine mögliche Maßnahme solcher Luftreinhaltepläne. Umweltzonen verringern die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung.
Fahrzeuge, die wegen ihres hohen Schadstoffausstoßes keine der jeweiligen Umweltzone entsprechende Umweltplakette bekommen, dürfen in Umweltzonen nicht fahren.
Wollen Sie mit Ihrem Fahrzeug in einer solchen Umweltzone fahren, müssen Sie eine Umweltplakette kaufen. Die Einordnung Ihres Fahrzeugs in eine der Schadstoffgruppen richtet sich nach den Emissionsschlüsselnummern. Diese finden Sie in den Fahrzeugpapieren.
Hinweis: Auf die Umweltzonen weist ein eigenes Verkehrsschild hin. Auf dem Zusatzschild sind die Farben der Plaketten angegeben, in Baden-Württemberg die grüne Plakette, mit denen Fahrzeuge in der konkreten Umweltzone freie Fahrt haben.
In Stuttgart gibt es weitergehende Verkehrsverbote für Diesel-Fahrzeuge bis Euro 4/IV in der Umweltzone und Diesel-Fahrzeuge bis Euro 5/V in der kleinen Zone, welche den Talkessel, Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen umfasst.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Um eine rote, gelbe oder grüne Umweltplakette zu erhalten, muss Ihr Fahrzeug die Kriterien der Schadstoffgruppen 2, 3 oder 4 erfüllen.
Verfahrensablauf
Einige Stadt- und Landkreise, zum Beispiel Stuttgart und Freiburg, stellen Onlinedienste zur Verfügung.
Über diese können Sie eine Umweltplakette bestellen.
Sie bezahlen durch
- Lastschrift,
- Überweisung oder
- Kreditkarte.
Die Plakette bekommen Sie mit der Post zugeschickt. Die genauen Regelungen können Sie den Internetangeboten entnehmen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Fahrzeugschein (bei älteren Kfz) beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz)
Kosten
EUR 7,50
Bearbeitungsdauer
In den meisten Fällen erhalten Sie die Plakette sofort.
Hinweise
Keine
Vertiefende Informationen
- Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg bietet auf seinen Seiten ausführliche Informationen zum Thema "Luftreinhaltung“ an.
- Eine Übersicht über Umweltzonen in ganz Deutschland finden Sie beim Umweltbundesamt.
- Für bestimmte Fahrten können Sie eine Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsbeschränkungen in Umweltzonen erhalten.
Rechtsgrundlage
- § 40 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Verkehrsbeschränkungen)
- § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen)
- Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BlmSchV)
Freigabevermerk
20.06.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
KFZ-Umschreibung bei Wohnungswechsel (nur innerhalb Freiburgs)
.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie sind innerhalb von Freiburg umgezogen.
Verfahrensablauf
Durch die Änderung der Adresse in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz- oder Fahrzeugschein) wird die jeweilige Versicherungsgesellschaft und die Kfz-Steuerbehörde über die neue Adresse informiert.
Fristen
Die Adressänderung ist unverzüglich zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil I (Kfz- oder Fahrzeugschein)
Kosten
12,00€
Bearbeitungsdauer
-
Hinweise
-
Vertiefende Informationen
-
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freibrug hat diesen am 19.06.2018 freigegeben.
Weitere Services
Fischerei
Fischereischein beantragen
Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.
Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.
Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
- Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
- Sie haben keinen Sachkundenachweis und
- Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
- Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
- Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.
Verfahrensablauf
Sie können den Fischereischein persönlich bei Ihrer Gemeinde beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Passbild
- Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung
Kosten
Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.
Zusätzlich Fischereiabgabe: EUR 12,00 pro Jahr. Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.
Hinweise
Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 31 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereischein)
- § 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Jugendfischereischein)
- § 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Versagungsgründe)
- § 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Zuständigkeit)
- § 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereiabgabe)
- § 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
- § 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
- § 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)
- § 17 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Durchführung der Fischerprüfung)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 31.01.2024 freigegeben.
Fischereischein verlängern
Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.
Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.
Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
- Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
- Sie haben keinen Sachkundenachweis und
- Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
- Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
- Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.
Verfahrensablauf
Sie können den Fischereischein persönlich bei Ihrer Gemeinde beantragen. Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Passbild
- Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung
Kosten
Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.
Zusätzlich Fischereiabgabe: EUR 12,00 pro Jahr. Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.
Hinweise
Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 31 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereischein)
- § 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Jugendfischereischein)
- § 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Versagungsgründe)
- § 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Zuständigkeit)
- § 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) (Fischereiabgabe)
- § 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
- § 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
- § 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)
- § 17 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Durchführung der Fischerprüfung)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 31.01.2024 freigegeben.
Führerschein
Führerschein (international) beantragen
In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern benötigen Sie zusätzlich zum nationalen einen Internationalen Führerschein.
Hinweis: In welchen Ländern Sie einen internationalen Führerschein benötigen, erfahren Sie von den großen Automobilclubs, in Reisebüros und bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten.
Sie benötigen innerhalb der EU-/EWR-Staaten keinen internationalen Führerschein. Er kann dennoch nützlich sein, wenn Sie im Ausland einen Mietwagen benutzen.
Der Internationale Führerschein wird für drei Jahre ausgestellt, es sei denn, eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet. Dies ist z.B. bei Fahrerlaubnissen für Lastkraftwagen oder Busse (Klasse C, C1, D oder D1) der Fall. Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.
Die Fahrerlaubnisbehörden müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt die Ausstellung Ihres Internationalen Führerscheins mitteilen. Diese Information wird zusammen mit der Führerscheinnummer Ihres Kartenführerscheins im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Sollten Sie noch einen Papierführerschein haben, müssen Sie diesen auf den Kartenführerschein umstellen lassen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Besitz eines deutschen Kartenführerscheins
- Wohnsitz in Deutschland an mindestens 185 Tagen im Jahr oder Wohnsitz in einem Staat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist
Verfahrensablauf
Sie müssen den Internationalen Führerschein bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann der Internationale Führerschein auch mit einer schriftlichen Vollmacht beantragt und abgeholt werden. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen je nach Angebot auch zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente/Unterlagen stellt die Führerscheinstelle den Internationalen Führerschein sofort aus. Wenn die zuständige Stelle eine Ortsverwaltung ist, beträgt die Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Passfoto (in Papierform)
- EU-Führerschein im Scheckkartenformat: Wenn Sie noch einen alten Führerschein im Papierformat haben, müssen Sie diesen in einen Scheckkartenführerschein umtauschen.
Kosten
EUR 16,30
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt von der zuständigen Stelle ab:
- Stadt Freiburg - Fachservice Ordnungsangelegenheiten: sofort
- Ortsverwaltung: bis zu 2 Wochen
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen)
- § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (Fev) (Ordentlicher Wohnsitz)
- § 25a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins)
- § 25b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausstellung des Internationalen Führerscheins)
- § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (Fev) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
- Gbührennummern 126.2, 207 und 202.5 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 17.10.2022 freigegeben.
Führerschein - Ersatz beantragen (nach Verlust oder Diebstahl)
Den Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins müssen Sie unverzüglich melden. Sie benötigen einen Ersatzführerschein.
Hinweis: Bei Diebstahl können Sie in Deutschland von der Polizei eine Verlustbescheinigung erhalten.
Finden Sie den verloren geglaubten Führerschein wieder, nachdem der Ersatzführerschein ausgestellt wurde, müssen Sie den alten Führerschein bei der Führerscheinstelle abgeben.
Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine im Kartenformat sind auf 15 Jahre befristet. Die Frist gilt jedoch nur für das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Verlust oder Diebstahl des Führerscheins
Verfahrensablauf
Sie müssen den Ersatzführerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
Wenn die für Sie zuständige Führerscheinstelle Ihren Führerschein nicht erstmals ausgestellt hat, benötigen Sie einen Auszug aus dem Führerscheinregister der früheren, ausstellenden Behörde. Dieser müssen Sie Ihren Namen beziehungsweise Geburtsnamen, Vornamen und Geburtsdatum mitteilen. Falls vorhanden, geben Sie auch Erteilungsdatum und Listennummer des Führerscheins an. Der Registerauszug wird dann unmittelbar an die jetzt zuständige Stelle gesandt.
Sie erhalten für Kontrollen (beispielsweise durch die Polizei) eine Bescheinigung, dass Sie einen Ersatzführerschein beantragt haben. Diese Bescheinigung stellt keinen Führerschein beziehungsweise Nachweis der Fahrberechtigung dar.
Den Führerschein kann auch eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht von Ihnen abholen.
Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Führerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können.
Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.
Fristen
Den Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins müssen Sie unverzüglich melden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ein biometrisches Passfoto
Kosten
EUR 34,30
Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist eine Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt nötig. Die Bearbeitungsdauer ist daher je nach Arbeitsanfall unterschiedlich und kann bis zu sechs Wochen dauern.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 15.02.2021 freigegeben.
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Führerschein beantragen
In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern benötigen Sie zusätzlich zum nationalen einen Internationalen Führerschein.
Hinweis: In welchen Ländern Sie einen internationalen Führerschein benötigen, erfahren Sie von den großen Automobilclubs, in Reisebüros und bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten.
Sie benötigen innerhalb der EU-/EWR-Staaten keinen internationalen Führerschein. Er kann dennoch nützlich sein, wenn Sie im Ausland einen Mietwagen benutzen.
Der Internationale Führerschein wird für drei Jahre ausgestellt, es sei denn, eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet. Dies ist z.B. bei Fahrerlaubnissen für Lastkraftwagen oder Busse (Klasse C, C1, D oder D1) der Fall. Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.
Die Fahrerlaubnisbehörden müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt die Ausstellung Ihres Internationalen Führerscheins mitteilen. Diese Information wird zusammen mit der Führerscheinnummer Ihres Kartenführerscheins im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Sollten Sie noch einen Papierführerschein haben, müssen Sie diesen auf den Kartenführerschein umstellen lassen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Besitz eines deutschen Kartenführerscheins
- Wohnsitz in Deutschland an mindestens 185 Tagen im Jahr oder Wohnsitz in einem Staat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist
Verfahrensablauf
Sie müssen den Internationalen Führerschein bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen kann der Internationale Führerschein auch mit einer schriftlichen Vollmacht beantragt und abgeholt werden. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen je nach Angebot auch zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente/Unterlagen stellt die Führerscheinstelle den Internationalen Führerschein sofort aus. Wenn die zuständige Stelle eine Ortsverwaltung ist, beträgt die Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Passfoto (in Papierform)
- EU-Führerschein im Scheckkartenformat: Wenn Sie noch einen alten Führerschein im Papierformat haben, müssen Sie diesen in einen Scheckkartenführerschein umtauschen.
Kosten
EUR 16,30
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt von der zuständigen Stelle ab:
- Stadt Freiburg - Fachservice Ordnungsangelegenheiten: sofort
- Ortsverwaltung: bis zu 2 Wochen
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen)
- § 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (Fev) (Ordentlicher Wohnsitz)
- § 25a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins)
- § 25b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Ausstellung des Internationalen Führerscheins)
- § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (Fev) (Ausländische Fahrerlaubnisse)
- Gbührennummern 126.2, 207 und 202.5 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 17.10.2022 freigegeben.
Führungszeugnis
Führungszeugnis (einfach) beantragen
Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher häufig vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.
Es gibt zwei Arten von einfachen Führungszeugnissen:
- Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke
- Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder Vermerke über die Schuldunfähigkeit.
In Privatführungszeugnissen werden die wichtigsten Angaben aus rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen aufgeführt. Es werden beispielsweise die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe vermerkt. Nicht aufgenommen werden strafgerichtliche Verurteilungen von untergeordneter Bedeutung, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Dies ist beispielsweise bei Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten der Fall.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde enthält darüber hinaus noch weitere Angaben. Es führt beispielsweise bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wie den Widerruf des Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis auf. In der Regel werden auch alle Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes angezeigt.
Die Eintragungen bleiben nicht auf Dauer im Register. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden sie gelöscht. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.
Die Personendaten sowie die Information "keine Eintragung" werden zukünftig dreisprachig (deutsch, französisch, englisch) aufgeführt.
Seit dem 31.08.2018 ist gemäß §30b BZRG für Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, ein Europäisches Führungszeugnis zu beantragen. Darin werden Mitteilungen über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
Onlineantrag und Formulare
-
Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister Online beantragen
beim Bundesamt für Justiz
Für diesen Antrag müssen Sie sich Online-Ausweisen.
Dafür benötigen Sie:- Smartphone oder Kartenlesegerät
- Ausweis mit eingeschalteter Online-Ausweis-Funktion:
neuer Personalausweis (nPA),
elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder
eID-Karte
- Online-Ausweisen - Schritt für Schritt erklärt
-
Online beantragen Führungszeugnis
Hinweis zur Bezahlung mit Kreditkarte:
3D-Secure ist für Online-Kartenzahlungen Pflicht. Bitte prüfen Sie vorab, ob Sie das 3D-Secure Verfahren bei Ihrer Bank freigeschaltet haben - Online-Terminvereinbarung Bürgerservicezentrum
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Mindestalter: 14 Jahre
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag stellen:
- persönlich bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde (Bürgerbüro)
- über ein Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz
Dies bietet sich vor allem an, wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
Für jede Form der Antragstellung gilt:
Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung wie z.B. die Eltern für Minderjährige stellen. Eine andere Person können Sie nicht bevollmächtigen.
Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen. Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.
Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt. Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an. Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten. Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält. Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- zusätzlich bei einem Behörden-Führungszeugnis (O): Anschrift der Behörde und dortiges Aktenzeichen beziehungsweise Verwendungszweck
Wenn Sie Ihr Führungszeugnis im Internet über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz stellen möchten, brauchen Sie zusätzlich:
- neuer elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
- Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes
- AusweisApp2
- gegebenenfalls digitales Erfassungsgerät wie Scanner oder Digitalkamera, damit Sie Nachweise hochladen können
Kosten
EUR 13,00
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung des Antrags und die Übersendung des Führungszeugnisses können zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen.
Hinweise
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie umfangreiche Informationen zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und die Antworten.
Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen. Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.
Ein Europäisches Führungszeugnis müssen Sie wie bisher persönlich beim Bürgerbüro Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Antrag)
- § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Europäisches Führungszeugnis)
- § 30c Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Elektronische Antragstellung)
- § 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 19.02.2019 freigegeben.
Führungszeugnis (erweitert) beantragen
Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher oft vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.
Wenn Sie hauptberuflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.
Am häufigsten werden folgende Führungszeugnisse gewünscht:
- das erweiterte Führungszeugnis (NE) für private Zwecke
- das erweiterte Führungszeugnis (OE) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
(auch im Ausland)
Das erweiterte Führungszeugnis soll die Beschäftigung von einschlägig vorbestraften Bewerbern und Bewerberinnen in sensiblen Bereichen verhindern. Dazu zählen beispielsweise folgende Tätigkeiten:
- Erzieher oder Erzieherin
- Lehrer oder Lehrerin
- Schulbusfahrer oder Schulbusfahrerin
- Bademeister oder Bademeisterin
- Sporttrainer oder Sporttrainerin
Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten und Vermerke über die Schuldunfähigkeit.
In das erweiterte Führungszeugnis werden dieselben Eintragungen wie in ein einfaches Führungszeugnis aufgenommen. Daneben werden weitere Verurteilungen vermerkt, die einer Arbeit mit Minderjährigen entgegenstehen können, beispielsweise alle Geldstrafen wegen Besitzes von Kinderpornographie oder exhibitionistischer Handlungen.
Die Eintragungen bleiben nicht auf Dauer im Register. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden sie gelöscht. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.
Die Personendaten sowie die Information "keine Eintragung" werden zukünftig dreisprachig (deutsch, französisch, englisch) aufgeführt.
Seit dem 31.08.2018 ist gemäß §30b BZRG für Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, ein Europäisches Führungszeugnis zu beantragen. Darin werden Mitteilungen über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
Onlineantrag und Formulare
-
Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister Online beantragen
beim Bundesamt für Justiz
Für diesen Antrag müssen Sie sich Online-Ausweisen.
Dafür benötigen Sie:- Smartphone oder Kartenlesegerät
- Ausweis mit eingeschalteter Online-Ausweis-Funktion:
neuer Personalausweis (nPA),
elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder
eID-Karte
- Online-Ausweisen - Schritt für Schritt erklärt
-
Online beantragen Führungszeugnis
Hinweis zur Bezahlung mit Kreditkarte:
3D-Secure ist für Online-Kartenzahlungen Pflicht. Bitte prüfen Sie vorab, ob Sie das 3D-Secure Verfahren bei Ihrer Bank freigeschaltet haben - Online-Terminvereinbarung Bürgerservicezentrum
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie beantragen, wenn es gesetzlich vorgesehen ist oder in bestimmten Fällen benötigt wird. Diese Fälle sind:
- Prüfung der persönlichen Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72 a SGB VIII
- Ausübung einer sonstigen beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen
- Ausübung einer Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt mit Minderjährigen aufzunehmen
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag stellen:
- persönlich bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde (Bürgerbüro) oder
- über ein Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz
Dies bietet sich vor allem an, wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung stellen (z.B. die Eltern für Minderjährige). Eine andere Person können Sie nicht bevollmächtigen.
Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (NE) oder zur Vorlage bei einer Behörde (OE) benötigen. Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es direkt vom Bundesamt für Justiz mit der Post.
Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an die Behörde geschickt. Geben Sie daher die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an. Sie können beantragen, das Behördenführungszeugnis vorher einzusehen. Es wird dann zunächst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält. Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Der Weitergabe können Sie widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.
Hinweis: Wenn Sie nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, können Sie den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz stellen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- schriftliche Bestätigung der anfordernden Stelle, dass die Voraussetzungen für
die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen - zusätzlich bei Führungszeugnis (OE) zur Vorlage bei einer Behörde: Anschrift der Behörde und dortiges Aktenzeichen beziehungsweise Verwendungszweck
Hinweis: Lassen Sie sich von der anfordernden Stelle schriftlich bestätigen, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen.
Wenn Sie Ihr Führungszeugnis im Internet über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz stellen möchten, brauchen Sie zusätzlich:
- neuer elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
- Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes
- AusweisApp2
- gegebenenfalls digitales Erfassungsgerät wie Scanner oder Digitalkamera, damit Sie Nachweise hochladen können
Kosten
EUR 13,00
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung des Antrags und die Übersendung des Führungszeugnisses können zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen.
Hinweise
Umfangreiche Informationen zum Bundeszentralregister finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz, einschließlich der häufigsten Fragen und Antworten dazu.
Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen. Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.
Rechtsgrundlage
- § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Antrag)
- § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis)
- § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Europäisches Führungszeugnis)
- § 30c Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Elektronische Antragstellung)
- § 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit dem Innenministerium. Die Stadt Freiburg hat ihn am 14.12.2023 freigegeben.
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Personalausweis & Reisepass
Personalausweis (nPA) - Aushändigung
Sie möchten Ihren neuen Personalausweis oder eID-Karte beim Bürgerservice abholen, nachdem diese in der Bundesdruckerei hergestellt worden ist.
Vereinbaren Sie hierzu bitte nach Erhalt des PIN-Briefes einen Termin und bringen Ihren bisherigen Personalausweis / vorläufigen Personalausweis / eiD-Karte / ggf. Kinderreisepass zur Abholung mit!
Terminvereinbarung online oder per Telefon unter www.freiburg.de/termine
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
- persönliche Abholung
Die Erteilung einer Bevollmächtigung zur Abholung gegenüber einer dritten Person ist ebenfalls möglich. (Vollmacht siehe Formulare und Onlinedienste)
Achtung: Abholung erst ab 16 Jahren!
Bei Personen unter 16 Jahren oder Personen, die handlungsunfähig sind, erfolgt die Ausgabe des Personalausweises an den gesetzlichen Vertreter oder rechtlichen Betreuer.
- Haben Sie Ihren PIN-Brief schon erhalten?
(Gilt nur für Antragsteller ab vollendetem 16. Lebensjahr)
Die postalische Zustellung des PIN-Briefes erfolgt, bevor Sie Ihren neuen Personalausweis abholen. Bringen Sie den PIN-Brief bitte nicht zur Abholung mit - für die Aushändigung wird er nicht benötigt - sondern verwahren Sie ihn an einem sicheren Ort. Sollten Sie den PIN-Brief nach ca. vier Wochen noch nicht erhalten haben, informieren Sie sich bitte in Ihrem Bürgeramt.
Die Erklärung über den Erhalt des PIN-Briefes muss vom Antragsteller selbst mit seiner Unterschrift bestätigt werden.
Verfahrensablauf
Nach der Herstellung des Personalausweises bei der Bundesdruckerei in Berlin erhalten Sie einen Brief mit Informationen über Ihren Personalausweis bzw. eID-Karte und die Online-Ausweisfunktion. (Gilt nur für Antragsteller ab vollendetem 16. Lebensjahr)
Der PIN-Brief enthält diese wichtigen Informationen für Sie:
- Ihre fünfstellige Aktivierungs-PIN (auch Transport-PIN genannt)
- Ihr Sperrkennwort für die Online-Ausweisfunktion und für das Vor-Ort-Auslesen
- Ihre Entsperrnummer (PUK)
Diese Informationen dürfen nur Ihnen bekannt sein.
Bitte bewahren Sie daher Ihren PIN-Brief sicher auf.
Bei der Aushändigung des Ausweises müssen Sie schriftlich erklären, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren wird die Funktion automatisch vor Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet.
Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht, die Erklärung über den Erhalt des PIN-Briefes und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
Der bisherige Personalausweis / eID-Karte muss bei der Abholung eingezogen werden, falls dies nicht schon bei der Antragstellung erfolgt ist. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen der bisherige Personalausweis / eID-Karte entwertet überlassen werden.
Hinweis:
Befindet sich der PIN-Brief im Bürgerservicezentrum oder der Empfang des PIN-Briefes kann nicht bestätigt werden, ist die Aushändigung an eine bevollmächtigte Person nicht möglich.
Fristen
-
Erforderliche Unterlagen
- Bisheriger Personalausweis / eID-Karte
soweit er vom Bürgerservice noch nicht entwertet wurde und er auch nicht in Verlust geraten ist.
- ggf. vollständig ausgefüllte Abholvollmacht
Bitte machen Sie nur im Ausnahmefall von der Möglichkeit Gebrauch, wenn sie längere Zeit an der persönlichen Abholung Ihres neuen Personalausweises / eID-Karte gehindert sind (z.B wegen Krankheit oder Abwesenheit).
Kosten
keine
Hinweise
-
Rechtsgrundlage
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausschaltung, Sperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises)
- § 13 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- eID-Karte-Gesetz (eIDKG)
- Personalausweisgebührenverordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 11.03.2022 freigegeben.
Weitere Services
Personalausweis - Adresse ändern lassen
Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen
Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis schnellst möglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit altem Namen ist ungültig.
Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Namensänderung wegen Eheschließung/Lebenspartnerschaft
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihrer Hauptwohnung stellen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Fristen
unverzüglich nach der Eheschließung
Erforderliche Unterlagen
- bisheriger Personalausweis
- Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder Eheurkunde oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- ein biometrisches Passbild
Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei.
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
- antragstellende Personen ab 24 Jahren: EUR 37,00
- antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
Hinweis:
Für diese Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13,00 Euro erhoben.
Bei der Antragstellung für Auslaunddeutsche wird die Gebühr um 30,00 Euro angehoben. Hierfür ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich!
Bearbeitungsdauer
etwa drei bis sechs Wochen
Hinweise
Weitere Informationen finden Sie unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.
Services zu ähnlichen Themen
Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen
Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis unverzüglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit alten Namen ist ungültig.
Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Namnsänderung wegen Scheidung
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihrer Hauptwohnungstellen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Fristen
unverzüglich nach der Scheidung
Erforderliche Unterlagen
- bisheriger Personalausweis
- Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
- ein biometrisches Passbild
Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei.
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
- antragstellende Personen ab 24 Jahren: EUR 37,00
- antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
Hinweis:
Für diese Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13,00 Euro erhoben.
Bei der Ausstellung für Auslanddeutsche im Inland wird die Gebühr um 30,00 Euro angehoben. Hierfür ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich!
Bearbeitungsdauer
etwa drei bis sechs Wochen
Hinweise
Weitere Informationen finden unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.
Services zu ähnlichen Themen
Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen
Haben Sie Ihren Personalausweis verloren oder ist Ihr Personalausweis gestohlen worden?
Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Personalausweisbehörde oder der Polizei schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.
Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl im Bürgerservicezentrum an, wird die Polizei darüber informiert und die Sperrung der Online-Ausweisfunktion miterledigt.
Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl direkt bei der Polizei an, müssen Sie unverzüglich selbst Ihre Online-Ausweisfunktion sperren lassen, sofern Ihre Online-Ausweisfunktion eingeschaltet war.
Sie können die Onlineausweisfunktion entweder bequem telefonisch bei der Sperrhotline sperren lassen oder bei einer Personalausweisbehörde. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauch sofort erkannt wird. Das Online-Ausweisen und das Vor-Ort-Auslesen sind nach der Sperrung nicht mehr möglich.
Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie 0049 116 116 oder 0049 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig).
Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Nutzen Sie bei Ihrem verloren gegangenen Personalausweis auch die elektronische Signatur?
Dann müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats sperren lassen.
Einen neuen Personalausweis müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen.
Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zum Erhalt des neuen Personalausweises ein Ausweisdokument benötigen. Der vorläufige Personalasuweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Verlust Ihres Personalausweises
Verfahrensablauf
Die Verlustanzeige erstatten Sie persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde. Zuständig ist die Personalausweisbehörde Ihrer Hauptwohnung oder die Passbehörde, die den Personalausweis ausgestellt hat.
Wenn Sie den Verlust Ihres Personalausweises auf Reisen feststellen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die örtliche Polizeidienststelle, bei Auslandsreisen an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung.
Fristen
Verlustanzeige:
- sofort, sobald Ihnen der Verlust oder auch das Wiederauffinden auffällt
Austellung eines neuen Personalausweises:
- nach Bedarf oder schnellstmöglich, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch Ihren Reisepass erfüllen.
Erforderliche Unterlagen
Verlustanzeige:
- keine
Antrag eines neuen Personalausweises
- Verlustanzeige
- gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde
- bei Kindern und Jugendlichen:
- Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Einverständniserklärung bei der Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
- ein aktuelles biometrisches Passbild
Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei
Zudem ist das persönliche Erscheinen des Kindes immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Wenn das Kind zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes 10 Jahre oder älter ist, ist der Passantrag von dem Kind zu unterschreiben. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig.
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
Verlustanzeige:
- keine
Ausstellung eines neuen Personalausweises:
- antragstellende Person ab 24 Jahren: EUR 37,00
- antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 22,80
Bearbeitungsdauer
Verlustanzeige: sofort
Ausstellung eines neuen Personalausweises: ca. 3 bis 6 Wochen
Hinweise
Für den Fall, dass Sie Ihren Ausweis wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich durch Vorlage des Personalausweises im Bürgerservicezentrum. Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als „aufgefunden“ gemeldet haben, wird die Online-Funktion entsperrt und ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.
Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen. Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises, ein neues Dokument zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausschaltung, Sperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
- Verwaltungsvorschrift (VwV) Ausweisverlust
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.
Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises überbrücken. Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit
Verfahrensablauf
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen. Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie gleichzeitig beantragen.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Es handelt sich um dieselben Nachweise wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis.
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
10,00 Euro
Hinweis: Bei Bearbeitung des Antrags außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle erhebt die Behörde einen Zuschlag von 13,00 Euro.
Bearbeitungsdauer
sofort
Hinweise
-
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Vorläufiger Personalausweis)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.
Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig dabei zu haben.
Der Personalausweis hat Scheckkartenformat.
Neben Ihren persönlichen Daten und Ihrem Foto, werden auch Ihre Fingerabdrücke auf dem elektronischen Ausweis-Chip gespeichert (Biometriefunktion). Spätestens nach der Aushändigung des Personalausweises werden die Fingerabdrücke beim Ausweishersteller und in der Personalausweisbehörde gelöscht.
Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.
Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:
- den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) und
- die Unterschrifts-/Signaturfunktion
Die eID-Funktion ist seit 15.07.2017 grundsätzlich immer eingeschaltet.
Tipp: Alle wichtigen Informationen über den neuen Personalausweis finden Sie in der Broschüre "Alles Wissenswerte zum neuen Personalausweis" und auf den Informationsseiten "Der neue Personalausweis" des Bundesinnenministeriums.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:
- unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
- ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.
Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis unter anderem ungültig, wenn
- er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
- er verändert worden ist oder
- Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe)
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung durch mit einer Vollmacht durch das andere Elternteil vertreten lassen. Kinder und Jugendliche müssen zum Antrag immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.
Für die Antragstellung eines Personalausweises ist seit dem 2. August 2021 die Erfassung von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers). Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist. Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen.
Fristen
Empfehlung: einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit
Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer und Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb sechs Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat
Erforderliche Unterlagen
- alter Personalausweis oder Reisepass
- bei Kindern und Jugendlichen:
- Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Einverständniserklärung bei der Erziehungsberechtigten (Siehe Formulare und Onlinedienste) oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
- ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunde im Original)
- ein aktuelles biometrisches Passfoto.
Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei.
Zudem ist das persönliche Erscheinen des Kindes immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Wenn das Kind zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes 10 Jahre oder älter ist, ist der Passantrag von dem Kind zu unterschreiben. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig.
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
- antragstellende Person ab 24 Jahren: EUR 37,00
- antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 22,80
- Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
Hinweis: Für diese Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13,00 Euro erhoben.
Bei der Ausstellung für Auslandsdeutsche im Inland wird die Gebühr um 30,00 Euro angehoben. (Hierfür muss telefonisch ein Termin vereinbart werden!)
Bearbeitungsdauer
etwa drei bis sechs Wochen
Hinweise
Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Sie erhalten als antragstellende Person vom Ausweishersteller einen "PIN-Brief", der eine Geheimnummer (PIN) für die Nutzung der eID-Funkton enthält. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren wird die eID-Funktion automatisch vor der Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet.
Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen der Personalausweis entwertet überlassen werden.
Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der Personalausweisbehörde vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis). Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen (Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen, Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen).
Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Personalausweisbehörde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen".
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausschaltung, Sperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 20.02.2024 freigegeben.
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Reisepass - Ausstellung eines Zweitpasses beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen zweiten Reisepass erhalten.
Ein Zweitpass gilt sechs Jahre lang. Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:
- Sie reisen aus beruflichen Gründen viel. Wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa brauchen Sie einen zweiten Reisepass.
- Sie möchten in ein Land reisen, das Ihnen möglicherweise die Einreise verweigert, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden. Beispielsweise verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben.
Nicht als berechtigtes Interesse gelten beispielsweise:
- allgemeine Begründungen,
- häufige Auslandsreisen alleine oder
- dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist
Hinweis: Auch wenn Sie schon im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung erneut nachweisen.
Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Passbehörde.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Zweitpass persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.
Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können einen Reisepass in Deutschland beantragen, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird.
Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen die Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung eingeholt werden muss und für die Antragstellung eine telefonische Terminvereinbarung notwendig ist. Anderenfalls kann Ihr Anliegen nicht bearbeitet werden.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers). Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen.
Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und an die Passbehörde versendet.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- bisheriger Reisepass oder Personalausweis
- ein aktuelles biometrische Passbild
(Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei) - schriftliche Begründung für den Antrag
- Nachweis über das berechtigte Interesse wie z.B. schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Grundsätzlich wird empfohlen, sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen zu informieren.
Kosten
- für einen Reisepass mit 32 / 48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 70,00 / EUR 92,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50 / EUR 59,50
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich EUR 32,00
- vorläufiger Reisepass: EUR 26,00
Hinweis: Die Gebühren für den Reisepass verdoppeln sich, wenn:
- die Behörde den Zweitpass außerhalb der Dienstzeiten ausstellen muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. die Passbehörde einer Nebenwohnung) beantragen.
Bearbeitungsdauer
- ca. 3 bis 6 Wochen
- Expressverfahren: Wird der vollständige Reisepassantrag werktags bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgendendritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
- vorläufiger Reisepass: sofort
Hinweise
Versuchen Sie, durch unrichtige Angaben einen Zweitpass zu erhalten, müssen Sie mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen zum Reisepass finden Sie unter Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit dem Innenministerium. Die Stadt Freiburg hat diesen am 11.03.2022 freigegeben.
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Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen
Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert?
Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.
Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie
- in Länder außerhalb der EU reisen wollen
- Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Namensänderung wegen Eheschließung
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen und dieerforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).
Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und an die Passbehörde versendet.
Fristen
Nach Bedarf bzw. schnellstmöglich nach der Namensänderung, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch einen Personalausweis erfüllen.
Erforderliche Unterlagen
- bisheriger Reisepass
- Nachweis zur Namensänderung:
- Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt
- oder Eheurkunde
- oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- ein aktuelles biometrisches Passbild
(Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei)
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
- für einen Reisepass mit 32 / 48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 70,00 / EUR 92,00
- Personen, unter 24 Jahren: EUR 37,50 / EUR 59,50
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich EUR 32,00
Hinweis: Die Gebühren für den Reisepass verdoppeln sich, wenn:
- die Behörde die Ausstellung außerhalb der Dienstzeiten vornehmen muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Passbehörde einer Nebenwohnung) beantragen.
Bearbeitungsdauer
- ca. 3 bis 6 Wochen
- Expressverfahren: Wird der vollständige Reisepassantrag werktags bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgendendritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
Hinweise
-
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen finden Sie unter Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.
Services zu ähnlichen Themen
Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung/Aufhebung Lebenspartnerschaft neu beantragen
Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft geändert?
Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.
Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie
- in Länder außerhalb der EU reisen wollen
- Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Namensänderung wegen Scheidung / Aufhebung Lebenspartnerschaft
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen.
Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mit.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).
Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und an die Passbehörde versendet
Fristen
Nach Bedarf bzw. schnellstmöglich nach der Namensänderung, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch einen Personalausweis erfüllen.
Erforderliche Unterlagen
- bisheriger Reisepass
- Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt
- oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen
- oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
- ein aktuelles biometrische Passbild
(Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei)
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
- für einen Reisepass mit 32 / 48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 70,00 / EUR 92,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50 / EUR 59,50
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- Sie die Ausstellung bei einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde wie z.B. bei der Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen.
Bearbeitungsdauer
- Ca. 3 bis 6 Wochen
- Expressverfahren: Wird der vollständige Reisepassantrag werktags bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
Hinweise
-
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen finden Sie unter Reisepass erstmalig oder nach Ablauf beantragen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.
Services zu ähnlichen Themen
Reisepass - bei Wechsel des Wohnortes ändern
Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen
Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder ist er gestohlen worden?
Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde schnellstmöglich mitzuteilen.
Sie müssen die Passbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.
Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl im Bürgerservicezentrum an, wird die Polizei darüber informiert.
Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl bei der Polizei an, müssen Sie anschließend auch die Passbehörde informieren.
Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Tipp: In Eilfällen können Sie ein Reisepass im Expressverfahren beantragen. Wird der Passantrag bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt in der Regel Ihr Reisepass am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
Bitte beachten Sie, dass hierfür eine höhere Gebühr anfällt.
Kann der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, kann Ihnen ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt werden.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Verlust Ihres Reisepasses
Verfahrensablauf
Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Passbehörde erstatten. Zuständig ist die Passbehörde Ihrer Hauptwohnung oder die Passbehörde, die den Personalausweis ausgestellt hat.
Wenn Sie den Verlust Ihres Reisepasses auf Reisen feststellen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die örtliche Polizeidienststelle, bei Auslandsreisen an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung.
Fristen
Verlustanzeige: sofort nach Bekanntwerden des Verlusts
Ausstellung eines neuen Reisepasses: nach Bedarf oder schnellstmöglich, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch einen Personalausweis erfüllen
Erforderliche Unterlagen
Verlustanzeige: keine
Ausstellung eines neuen Reisepasses:
- Verlustanzeige
- gültiger Personalausweis oder Geburtsurkunde
- bei Kindern und Jugendlichen:
- Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
- ein aktuelles biometrische Passbild (Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei.)
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
Verlustanzeige: keine
Ausstellung eines neuen Reispasses:
- für einen Reisepass mit 32 / 48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 70,00 / EUR 92,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50 / EUR 59,50
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich EUR 32,00
Hinweise
Für den Fall, dass Sie Ihren Reisepass wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich durch Vorlage des Reisepasses im Bürgerservicezentrum.
Erst wenn Sie Ihren Reisepass als „aufgefunden“ offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Pass in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.
Bitte beachten Sie:
Die Bundesrepublik Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden.
Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Pass für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen.
Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Passes, ein neues Dokument zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Passes nach Wiederauffinden zu verzichten.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.
Services zu ähnlichen Themen
Reisepass - erstmalig für das Kind beantragen
Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein Ausweisdokument. Dafür kommen bei deutschen Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Je nach Alter und Reiseziel sind das:
- Kinderreisepass
- Reisepass
- Personalausweis
Achtung: Für manche Reiseziele ist ein Reisepass für das Kind vorgeschrieben. Das ist z.B. für Südostasien und für eine visafreie Einreisein die USA der Fall.
In viele Länder können Kinder aber auch mit einem Personalausweis einreisen. Das gilt vor allem für die Staaten der Europäischen Union (EU). Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes.
Dort erfahren Sie unter "Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige", für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ob ein Personalausweis genügt.
Reisepässe für Kinder sind sechs Jahre gültig. Sie enthalten im Gegensatz zum Kinderreisepass einen elektronischen Chip, auf dem biometrische Daten wie Lichtbild oder Fingerabdrücke gespeichert sind.
Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Reisepass unter anderem ungültig, wenn:
- er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Lichtbild stark veraltet ist (z.B. bei einem Babyfoto).
- er verändert worden ist.
- Eintragungen nach dem Passgesetz fehlen oder unzutreffend sind. (mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe).
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Reisepass für Ihr Kind persönlich bei der Passbehörde des Hauptwohnsitzes des Kindes beantragen.
Beide Elternteile müssen den Antrag stellen, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen (siehe „Formulare und Onlinedienste“).
Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüftwerden muss. Wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes 10 Jahre oder älter ist, ist der Passantrag von dem Kind zu unterschreiben. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig.
Kindern ab 6 Jahren werden Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und rechten Zeigefingers.
Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe werden Fingerabdrücke ersatzweise abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme ausdauerhaft bestehenden, medizinischen Gründen unmöglich ist.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und an die Passbehörde versendet.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde oder bisheriger Kinderreisepass oder Reisepass oder Personalausweis des Kindes
- gegebenenfalls Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- ein aktuelles biometrisches Passbild des Kindes (Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei)
- Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind:
- Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
- sollten nicht beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen zusätzlich:
- schriftliche, formlose Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
- Personalausweis oder Reisepass des anderen Sorgeberechtigten
- bei alleine Sorgeberechtigten zusätzlich:
- Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht
- rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben) oder des Notariats (wenn ein Elternteil im Ausland lebt)
- bei Vormundschaft zusätzlich:
- Urkunde über die Bestellung zum Vormund
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Achtung: Bei der Erstausstellung können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Gleiches gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung nur ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes) vorgelegen hatte.
Bitte erkundigen Sie sich vor der Antragsstellung.
Kosten
- für einen Reisepass mit 32 / 48 Seiten: EUR 37,50 / EUR 59,50
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00
Hinweis: Die Gebühren für den Reisepass verdoppeln sich, wenn:
- die Behörde die Ausstellung außerhalb der Dienstzeiten vornehmen muss
- oder Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Passbehörde einer Nebenwohnung) beantragen
Bearbeitungsdauer
- ca. 3 - 6 Wochen
- Expressverfahren: Wird der vollständige Reisepassantrag werktags bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgendendritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
Hinweise
Weitere Informationen finden Sie unter Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.
Reisepass - vorläufigen Reisepass beantragen
Mit dem vorläufigen Reisepass können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des Reisepasses überbrücken. Dies kann z.B. bei einer geplanten Auslandsreise sinnvoll sein. Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt.
Er gilt höchstens ein Jahr.
Hinweis: Ein vorläufiger Rei-sepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). Es werden keine Fingerabdrückeerfasst. Bitte erkundigen Sie sich deshalb unbedingt vorher, ob in Ihrem Reiseland der vorläufige Reisepass auch anerkannt wird.
Ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes. Dort erfahren Sie unter „Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige“, für welche Länder ein Reisepass erforder-lich ist oder ein vorläufiger Reisepass genügt
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen.
Sie müssen durch geeignete Nachweise (z.B. Flugticket oder andere Reiseunterlagen) glaubhaft machen, dass sie sofort einen Pass benötigen und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zum Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. - Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen. Das können beispielsweise sein:
- Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- Annahme, dass Sie sich einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Verfahrensablauf
Den vorläufigen Reisepass müssen Sie persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie diesen sofort benötigen.
Gleichzeitig müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen.
Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können einen vorläufigen Reisepass in Deutschland beantragen, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird.
Bitte vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin. Anderenfalls kann Ihr Anliegen nicht bearbeitet werden.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Reisepass sofort aus. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- alter Reisepass oder Personalausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- ein aktuelles biometrisches Passbild
Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei. - geeignete Nachweise (z.B. Flugticket oder andere Reiseunterlagen)
Hinweis: Das biometrische Passbild können Sie vor Ihrem Termin zur Antragsstellung in der Fotobox im Bürgerservicezentrum selbst erfassen. Unserer Erfahrung nach ist die Fotobox für Kinder unter 3 Jahren nicht geeignet.
Achtung: Bei der Erstausstellung können weitere Unterlagen wie z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein.
Gleiches gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung nur ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneige-schaft wie z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vorgelegen hatte.
Bitte erkundigen Sie sich vor der Antragstellung.
Kosten
EUR 26,00
Hinweis: Die Gebühr verdoppelt sich, wenn die Behörde nicht zuständig ist oder außerhalb der Dienstzeit tätig wird.
Bearbeitungsdauer
sofort
Hinweise
-
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 29.12.2023 freigegeben.
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Reisepass erstmalig oder nach Ablauf beantragen
In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass.
Tipp: Ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes. Dort erfahren Sie unter "Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige", für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt.
Bitte beachten Sie auch, dass der Reisepass in einigen Ländern über die Dauer des Aufenthalts hinaus eine bestimmte Zeit gültig sein muss.
Normalerweise werden Reisepässe mit 32 Seiten ausgestellt.
Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie einen Reisepass mit 48 Seiten erhalten (für Vielreisende mit zusätzlichen Seiten für Visaeinträge).
Neben Ihren persönlichen Daten und Ihrem Foto, werden auch Ihre Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert (Biometriefunktion).
Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamtinnen und Grenzbeamten zugänglich.
Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist von Ihrem Alter abhängig.
- unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig.
- ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig.
Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Reisepass unter anderem ungültig, wenn:
- der Reisepass eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
- der Reisepass verändert worden ist oder
- Eintragungen nach dem Passgesetz fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe).
In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen.
Wird der Passantrag bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt in der Regel Ihr Reisepass am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine höhere Gebühr anfällt.
Kann der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, kann Ihnen ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt werden.
Tipp: Alle wichtigen Informationen über den elektronischen Reisepass finden Sie auf den Informationsseiten des Bundesinnenministeriums.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch die Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Reisepass persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können einen Reisepass bei einer Passbehörde in Deutschland beantragen, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird.
Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen die Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung eingeholt werden muss und für die Antragstellung eine telefonische Terminvereinbarung notwendig ist. Anderenfalls kann Ihr Anliegen nicht bearbeitet werden.
Für die Antragstellung eines Reisepasses ist die Erfassung von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).
Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und an die Passbehörde versandt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- bisheriger Reisepass oder Personalausweis
- bei Kindern und Jugendlichen:
- Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten (siehe Formulare und Onlinedienste) oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
- ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunde im Original)
- ein aktuelles biometrische Passbild (Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei)
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Achtung: Bei der Erstausstellung können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Personen-standsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden).
Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung nur ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegen hatte (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes). Bitte erkundigen Sie sich vor der Antragsstellung.
Kosten
- Reisepass mit 32 / 48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 70,00 / EUR 92,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50 / EUR 59,50
- Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 32,00
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss
- oder Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung) beantragen.
Bearbeitungsdauer
- ca. 3 bis 6 Wochen
- Expressverfahren: Wird der vollständige Reisepassantrag werktags bis 11:30 Uhr an die Bundesdruckerei übermittelt, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Mo – Fr, ohne Feiertage) im Bürgerservicezentrum abholbereit vor.
Hinweise
Auch wenn Reisepässe für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Den alten Reisepass müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Reisepasses abgeben. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen der Reisepass entwertet überlassen werden. Beachten Sie dabei auch eventuell noch gültige Visaeinträge.
Sind Eintragungen im Reisepass unzutreffend, müssen Sie den Pass der Passbehörde vorlegen.
Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird der Wohnort geändert:
Eine Namensänderung im Reisepass ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen:
- Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen
- Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen
Sie sind verpflichtet den Verlust Ihres Reisepasses sofort bei der Passbehörde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie unter:
Rechtsgrundlage
- § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
- § 2 Passgesetz (PassG) (Befreiung von der Passpflicht)
- § 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
- § 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
- § 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
- § 7 Passgesetz (PassG) (Passversagung)
- § 8 Passgesetz (PassG) (Passentziehung)
- § 11 Passgesetz (PassG) (Ungültigkeit)
- § 12 Passgesetz (PassG) (Einziehung eines Passes)
- § 15 Passgesetz (PassG) (Pflichten des Inhabers)
- § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.
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Kinderreisepass aktualisieren/ verlängern
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Müll
Auslage der Abfallkalender
Den Abfallkalender erhalten Sie bei uns in gedruckter Form. Wer es lieber digital mag, kann sich den Abfallkalender auf der Webseite der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg als PDF herunterladen. Eine Terminerinnerung für's Smartphone bietet die ASF ebenfalls dort an: www.abfallwirtschaft-freiburg.de
Müllbehälter an- und abmelden
Bei uns können Sie Ihren Müllbehälter ab- oder anmelden. Alternativ können Sie dies direkt auf der Homepage der ASF erledigen.
Gelbe Säcke und Hundekotbeutel abholen
Zu den Öffnungszeiten können Sie bei uns Gelbe Säcke und Hundekotbeutel kostenfrei abholen.
Müllsäcke und Laubsäcke kaufen
Wir verkaufen rote Müllsäcke für Restmüll der nicht in die Restmülltonne passt und Säcke für heruntergefallenes Laub.
Grünschnittcontainer - Schlüssel abholen
Zu den Öffnungszeiten können Sie bei uns den Schlüssel für den Grünschnittcontainer kostenfrei abholen.
Gaststätten & Gewerbe
Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen
Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson in Ihrer Vergangenheit schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Sie benötigen ihn als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gaststättenbetrieb, Maklertätigkeit) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (z.B. Gebrauchtfahrzeughandel, Reisebüro) ausüben möchten.
Onlineantrag und Formulare
- Online-Ausweisen - Schritt für Schritt erklärt
-
Online beantragen - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Für diesen Antrag müssen Sie sich Online-Ausweisen.
Dafür benötigen Sie:- Smartphone oder Kartenlesegerät
- Ausweis mit eingeschalteter Online-Ausweis-Funktion:
neuer Personalausweis (nPA),
elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder
eID-Karte
Die Bezahlung kann über Kreditkarte oder Giropay erfolgen - Online-Terminvereinbarung Bürgerservicezentrum
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie möchten ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben.
Verfahrensablauf
Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister müssen Sie persönlich bei Ihrer Gemeinde beantragen. Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Das Antragsformular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht Ihnen auch, je nach Angebot der Gemeinde, zum Herunterladen zur Verfügung.
Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, erhalten Sie ihn direkt vom Gewerbezentralregister. Benötigen Sie ihn zur Vorlage bei einer Behörde im Inland, teilen Sie bitte die Anschrift der Behörde mit. Das Gewerbezentralregister sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.
Wird ein Auszug über eine Firma benötigt kann dies nur von einem im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer oder Prokurist persönlich beantragt werden.
Fristen
-
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine juristische Person handelt: aktueller Handelsregisterauszug
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die der Auszug bestimmt ist (Verwendungszweck)
Kosten
13,00 Euro
Hinweise
-
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 08.09.2020 freigegeben.
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Gewerbe abmelden
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an. Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Betriebsauflösung oder
- Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder
- Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax abmelden. Die Abmeldung können Sie auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner vornehmen.
- Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ (GewA 3) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular „GewA 3“ liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
- Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung.
- Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Fristen
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung). Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung kann die zuständige Stelle weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der aktuellen Gebührensatzung der Stadt Freiburg.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.
Hinweise
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Rechtsgrundlage
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Empfangsbescheinigung
- § 55c Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 3a elektronische Kommunikation
Freigabevermerk
04.04.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
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Gewerbe anmelden
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Verwaltung eigenen Vermögens
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
- bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
- Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben. Das Formular "GewA 1" liegt bei der für die Anmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
- Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung)
- bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren)
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der aktuellen Gebührensatzung der Stadt Freiburg.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Hinweise
In manchen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.
Vertiefende Informationen
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (zum Beispiel illegales Glücksspiel). Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Rechtsgrundlage
- § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Empfangsbescheinigung
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Freigabevermerk
05.04.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
- unter der Woche: 3 Uhr
- unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
- am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
- für Spielhallen: 24 Uhr
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe
- verlängern,
- befristen,
- widerruflich verkürzen oder
- aufheben.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Verfahrensablauf
Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,
- in welcher Form und
- aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.
Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Gaststättenverordnung (GastVO)
- § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
- § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
- § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
- § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)
Freigabevermerk
16.07.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Gaststättenrechtliche Erlaubnisse (nur innerhalb Hochdorfs)
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.
Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.
Wenn Sie in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.
Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschänkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.
Die Gaststättenkonzession können Sie erhalten als
- Neukonzession,
- Konzession nach Umbauten
- Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung oder
- vorläufige Erlaubnis, wenn Sie die Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert von der Vorgängerin oder dem Vorgänger übernehmen und diese nicht länger als ein Jahr geschlossen war.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
- Es liegen keine Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, zum Beispiel
- dass Sie alkoholabhängig sind oder
- befürchten lassen, dass Sie unerfahrene, leichtsinnige oder willensschwache Personen ausbeuten werden oder
- dem Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werden oder
- die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten werden.
- Die Räume zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten müssen nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein.
Vor allem müssen sie den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügen. - Die Gasträume müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein.
Das gilt für Räume in folgenden Gebäuden:- Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für
- die erstmalige Errichtung,
- für einen wesentlichen Umbau oder
- für eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder
- falls keine Baugenehmigung erforderlich ist: nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellte, wesentlich umgebaute oder erweiterte Gebäude.
- Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
- Der Gewerbebetrieb widerspricht im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse.
Vor allem dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein. - Nachweis durch eine Bescheinigung der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer, dass Sie oder Ihre Stellvertretung über die Grundzüge der für den Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet wurden und mit ihnen als vertraut gelten können.
Verfahrensablauf
Die Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie
- die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels nachweisen.
- eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
- er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
- Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers, bei elektronischer Kommunikation der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
- Wenn eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
- persönliche Unterlagen der Stellvertretung
- Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen, z.B. Personalpapiere. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise nach der Gebührenverordnung des Landratsamts.
Bearbeitungsdauer
Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 2 Gaststättengesetz (GastG) (Erlaubnis)
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 9 Gaststättengesetz (GastG) (Stellvertretungserlaubnis)
- §§ 1 und 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Zuständigkeit und Verfahren)
- § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 04.05.2017 freigegeben.
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Rente
Rente beantragen (Weiterleitung an die Deutsche Rentenversicherung)
Einen Anspruch auf Regelaltersrente können Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze haben:
- Wurden Sie 1947 bis 1963 geboren, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben.
- Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 67 Jahren.
Sie können die Regelaltersrente nur beanspruchen, wenn Sie eine bestimmte Zeit versichert waren. Diese Mindestversicherungszeit wird Wartezeit genannt. Die Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Für die Wartezeit berücksichtigt werden:
- Beitragszeiten, zum Beispiel:
- Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.
- Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch:
- Monate, in denen Sie beispielsweise Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben,
- Monate zwischen Januar 2005 bis Dezember 2010, in denen Sie Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben.
- Freiwillige Beiträge
- Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre.
- Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
- Beiträge aus Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben.
- Ersatzzeiten: beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
- Bei Ehescheidung: anrechenbare Monate aus einem Versorgungsausgleich.
- Anrechenbare Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
- Anrechenbare Monate für versicherungsfreie Minijobs.
Die Regelaltersrente können Sie nicht vorzeitig erhalten, auch nicht mit Abschlägen.
Wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Sie haben:
- die Regelaltersgrenze erreicht und
- die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt und
- den Rentenantrag gestellt.
Verfahrensablauf
Den Rentenantrag können Sie persönlich, online oder schriftlich stellen.
Wenn Sie den Bescheid in elektronischer Form erhalten wollen, müssen Sie zuvor eine Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen. Das können Sie über die Online-Dienste der DRV mit Registrierung vornehmen.
Persönlicher Rentenantrag:
- Vereinbaren Sie mit der Rentenstelle (Rathaus) Ihres Wohnsitzes oder mit der DRV einen persönlichen Termin.
- Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Sozialversicherungsnummer benötigt.
- Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen.
- Je nach Verfügbarkeit freier Termine und der voraussichtlichen Beratungsdauer erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
- Buchen Sie Ihren Wunschtermin. Per E-Mail erfahren Sie, was Sie zur Beratung benötigen und welche Unterlagen Sie mitbringen sollten.
- Bei Ihrem Termin wird Ihr Rentenantrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
- Ihr Rentenversicherungsträger prüft Ihren Rentenantrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der DRV oder per De-Mail Ihren Rentenbescheid.
Online-Antrag:
- Sie können Ihren Rentenantrag auch selbst online ausfüllen und absenden.
- Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
- Klicken Sie auf der Seite oben rechts auf den Button „Online-Dienste“.
- Füllen Sie die Fragen Ihres Antrages vollständig aus.
- Wenn Sie alle erforderlichen Fragen beantwortet haben, erscheint die Schaltfläche "Daten senden". Mit einem Klick darauf wird Ihr Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger übermittelt.
- Eine Zusammenfassung Ihrer Fragen und Antworten wird Ihnen abschließend als PDF-Dokument bereitgestellt.
- Hinweis: Haben Sie einen Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine Signaturkarte mit elektronischer Unterschriftsfunktion, ist das komplett über das Internet möglich. Ansonsten schicken Sie noch das Unterschriftenblatt per Post nach.
- Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger bearbeitet Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der DRV oder per De-Mail Ihren Rentenbescheid.
Schriftlicher Rentenantrag:
- Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung herunter.
- Hinweis: Sie können das Antragsformular auch persönlich bei Auskunfts- und Beratungsstellen, in den Gemeinden oder Versicherungsämtern abholen.
- Füllen Sie den Antrag elektronisch aus, drucken ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Senden Sie Ihren Rentenantrag per Post an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
- Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger prüft Ihren Rentenantrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der DRV oder per De-Mail Ihren Rentenbescheid.
Fristen
Antragstellung: Sie sollten den Rentenantrag nach Möglichkeit 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Personaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Familienstammbuch),
- Geburtsurkunden der Kinder (auch bei Vätern – wichtig für die Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner),
- Nachweise über Berufsausbildungen,
- Alle Versicherungsunterlagen für rentenrechtliche Zeiten, die noch fehlen (beispielsweise Nachweise über Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit).
- Wenn Beamtenzeiten vorliegen: Festsetzungsblatt der Versorgungsdienststelle und
- wenn eine Person Ihres Vertrauens für Sie den Rentenantrag stellt: Vollmacht oder Betreuungsurkunde.
Sofern nicht ausdrücklich Originalunterlagen oder bestätigte Kopien erforderlich sind, reichen normale Kopien aus.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel bis zu 3 Monate
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
- § 35 Regelaltersrente
- § 235 Regelaltersrente
Freigabevermerk
01.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
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Auskünfte (keine Beratung)
Ob Sie berufstätig, arbeitslos oder krank sind - im Laufe Ihres Lebens kommen verschiedene rentenrechtliche Zeiten zusammen. Die Deutsche Rentenversicherung speichert diese in Ihrem persönlichen Versicherungskonto. Sie können jederzeit die darin gespeicherten Daten einsehen. Dazu übersendet Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf.
Sollten die gespeicherten Daten unvollständig oder fehlerhaft sein, müssen Sie das Konto berichtigen lassen. Dazu stellen Sie einen Kontenklärungsantrag. Nur wenn das Versicherungskonto vollständig und richtig ist, kann die Höhe Ihrer späteren Rente richtig berechnet werden.
Zuständige Stelle
Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.
Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg:
Weitere Services
Vordrucke & Formulare
Diese Vordrucke und Formulare erhalten Sie bei uns:
- Wohngeldantrag
- Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren
- Einkommenssteuererklärung (saisonal)
- Elterngeldantrag
- Kindergeldantrag
- Steuerliche Lebensbescheinigung (Vordruck mitbringen, ggfs. Ausdruck möglich)
Sonstiges
Mooswaldhalle anmieten
Die Mooswaldhalle in Freiburg-Hochdorf kann für Veranstaltungen von Vereinen, öffentlichen Einrichtungen und Gewerbebetrieben angemietet werden.
Voraussetzungen
- Die Halle ist nicht bereits durch Schulen oder Vereine belegt.
- In den Schulferien ist keine Belegung möglich.
- Die Genehmigung erfolgt durch den Hochdorfer Ortschaftsrat.
Verfahrensablauf
Es ist Schriftlicher Antrag erforderlich. Bei einer Zusage erfolgt der Abschluss eines Mietvertrages.
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag.
Kosten
Die Kosten richten sich nach dem Tarifverzeichnis der Mooswaldhalle.
Hinweise
Hinweis:Mit dem Abschluss des Mietvertrages wird auch die Wirtschaftserlaubnis erteilt.
Vertiefende Informationen
- Es handelt sich um eine Mehrzweckhalle.
- Die Halle ist in verschiedene Größen teilbar.
- Eine Küche und Parkplätze sind vorhanden.
Rechtsgrundlage
Richtlinien für die Überlassung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt Freiburg i. Br.
Hier: Tarifverzeichnis für die Mooswaldhalle
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 29.08.2016 freigegeben.
Weitere Services
Mietspiegel erwerben
Den Mietspiegel können Sie bei uns erwerben. Alternativ können Sie ihn hier online bestellen.
Fundsachen abgeben
Bei uns können Sie Fundsachen abgeben. Einen Überblick über abgegebene Gegenstände können Sie sich hier verschaffen.
Stadtpläne kaufen
Wir bieten verschiedene Stadtpläne zum Kauf an.
Weitere Dienstleistungen der Stadt Freiburg
Alle Dienstleistungen der städtischen Ämter und Dienststellen finden Sie unter Service A-Z