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Behördenwegweiser

Milieuschutz

Beschreibung

Das Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) dient der Erhaltung preiswerten Wohnraums im Stadtgebiet. Ebenjene kommen dort zum Einsatz, wo ein Wohnungsbestand vorhanden ist, der nach seiner Art und Ausstattung zu der dort wohnenden Bevölkerung „passt“ und die Gefahr besteht, dass etwa durch Gebäudemodernisierung oder Abriss der Wohnungen diese Bevölkerung aus dem Gebiet verdrängt wird.

Ziel dieses Instrumentes ist es somit, die gewachsene Bevölkerungsstruktur zu bewahren und den Wohnungsbestand zu sichern.

Hat der Gemeinderat für ein Gebiet eine Soziale Erhaltungssatzung beschlossen, bedürfen dort Maßnahmen wie der Rückbau (Abriss), die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer (gesonderten) erhaltungsrechtlichen Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 173 BauGB: Auch die Begründung von Wohnungs- und/oder Teileigentum bedarf in den Geltungsbereichen Sozialer Erhaltungssatzungen einer Genehmigung gemäß § 172 Abs. 1 S. 4 und § 173 BauGB.

Seit dem Jahr 2015 hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg vier Soziale Erhaltungssatzungen beschlossen.

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