Leistungen
Führerschein - bei Namensänderung umtauschen
Onlineantrag und Formulare
Hat sich Ihr Name geändert, können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen. Eine Pflicht zum Umtausch besteht nicht.
Behalten Sie Ihren alten Führerschein, müssen Sie sich bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Hinweis: Für Fahrten ins Ausland kann es aber sinnvoll sein, wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen lassen.
Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft aber nur das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Namensänderung
Verfahrensablauf
Der Antrag muss bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes gestellt werden. Bei Wohnort in Freiburg vereinbaren Sie bitte einen Termin zur persönlichen Antragstellung. Verwenden Sie hierzu den Link auf dieser Seite.
Eine Online-Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich.
Sie erhalten einen neuen Kartenführerschein (‚EU-Führerschein)
Der Führerschein wird Ihnen im Wege des Direktversandes durch die Bundesdruckerei postalisch als einfaches Einwurfeinschreiben zugesandt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- alter Führerschein
- ein biometrisches Passfoto in gedruckter Form. Alternativ können Sie auch unsere Fotobox vor Ort nutzen.
- Nachweis über die erfolgte Namensänderung
- wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich
Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), wenn der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
Kosten
- EUR 21,10 incl. Direktversand
Bearbeitungsdauer
siehe oben
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):
- § 21 Antrag auf Erteilung
- § 25 Meldepflichten
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 06.02.2026 freigegeben.

