Seit 1. Januar 2026
Neues Gaststättengesetz in Kraft

Das vom Landtag beschlossene neue Gaststättengesetz trat zum 1. Januar 2026 in Kraft – eine gute Nachricht für alle, die planen, ein Café, ein Restaurant, eine Bar oder einen Imbiss zu eröffnen. Denn die Neufassung steht ganz im Zeichen des Bürokratieabbaus. Kern der Neuregelung: Wer ein Gastgewerbe betreiben möchte, muss zukünftig keine Erlaubnis mehr beantragen, sondern sein Gewerbe nur rechtzeitig anmelden. Dies gilt auch, wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll.
Wer eine Gaststätte eröffnen möchte, braucht keine Genehmigung mehr, Anmeldung reicht aus
Die Anmeldung muss mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn bei der Gaststättenbehörde im Amt für öffentliche Ordnung eingehen und Angaben über die Betriebsart und die geplante Außenbewirtschaftung enthalten. Außerdem sind die angehenden Betreiber*innen verpflichtet, einen Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorzulegen, der bescheinigt, dass sie an einer lebensmittelrechtlichen Schulung teilgenommen haben. Wer durch einen branchentypischen Berufsabschluss lebensmittelrechtliche Kenntnisse vorweisen kann, braucht keine erneute Schulung zu machen. Das betrifft zum Beispiel ausgebildete Köch*innen oder Hotelfachleute.
Wer keine oder nur eine unvollständige Anzeige einreicht, muss damit rechnen, dass die Gaststättenbehörde den Betrieb vorläufig untersagt. Zum Schutz von Gästen, Nachbar*innen oder der Allgemeinheit kann die Gaststättenbehörde auch weiterhin Anordnungen erlassen.
Vereinfachungen auch für Gastronomie bei Veranstaltungen
Auch für kleinere und mittlere Veranstaltungen bringt das neue Gaststättengesetz eine Vereinfachung: Die sogenannte Gestattung – eine Art Erlaubnis „light“ für zeitlich begrenztes Gastgewerbe – entfällt. Die Betreiber*innen müssen das geplante Gewerbe lediglich zwei Wochen vor Betriebsbeginn anmelden.
Eigenverantwortung der Betreiber*innen gefragt
Mehr als bisher ist die Eigenverantwortung der Betreiber*innen gefragt: Diese müssen selbst dafür sorgen, dass ihr Betrieb den vorgegebenen Regeln und Normen entspricht. Insbesondere müssen sie sicherstellen, dass baurechtliche Vorgaben eingehalten werden. Auch müssen sie sich im Fall von Freisitzflächen selbst darum kümmern, bei der Gaststättenbehörde im Amt für öffentliche Ordnung eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis einzuholen.
Wer bereits eine Gaststätte betreibt, muss keine erneute Anmeldung einreichen. In der Vergangenheit erlassene Auflagen und Anordnungen gelten weiterhin.
Fragen?
Weitere Auskünfte erteilt das Amt für öffentliche Ordnung (Tel. 0761 201-4860, gewerbe@freiburg.de). Zudem stellt das Landeswirtschaftsministerium wichtige Infos in einem Factsheet bereit.