Standesamt
Selbstbestimmungsgesetz
Am 01.11. 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).
Mit dem SBGG haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die bisher im Geburten‐ oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vornamen zu ändern.
Die Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz muss drei Monate vorher angemeldet werden.
Nutzen Sie hierfür bitte unser Formular:
SBGG-Anmeldung (177,3 KB)
Weitere wichtige Informationen:
Bitte schicken Sie das ausgefüllte Formular per Post an uns oder per E-Mail an geburten@freiburg.de. Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns eine Bestätigungsmail mit weiteren Informationen zur persönlichen Abgabe der Erklärung und der Terminbuchung hierfür.
Die spätere Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist vom Standesamt zu beurkunden und muss daher beim Standesamt persönlich abgegeben werden.
Wenn Sie nicht in Freiburg geboren sind, wird zum persönlichen Termin im Standesamt Ihre Geburtsurkunde (in Kopie) benötigt, damit das Standesamt Freiburg als Ihr Wohnsitzstandesamt eine Abschrift Ihrer Erklärung an Ihr Geburtsstandesamt schicken kann. Bei Ihrem Geburtsstandesamt muss Ihre Erklärung nach dem SBGG anschließend wirksam entgegengenommen und die Änderungen in Ihr Geburtenregister eingetragen werden. Erst danach kann ein neuer Personalausweis/Reisepass beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass nach § 2 Absatz 3 SBGG mit der Erklärung die Vornamen zu bestimmen sind, die zukünftig geführt werden möchten und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen müssen.
Auch bei den Standesämtern der Ortsverwaltungen kann die Erklärung angemeldet und eingereicht werden. Kontaktadressen unter www.freiburg.de/ortschaften.
Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hat nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Justiz den Standesämtern Folgendes mitgeteilt:
Die Anzahl der Vornamen kann durch eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz verändert werden. Es gilt dabei die Höchstgrenze von maximal 5 Vornamen. Die Anzahl der Vornamen kann erhöht oder verringert werden.
Wenn Sie als neuen Geschlechtseintrag männlich oder weiblich wählen, dann müssen die neuen Vornamen auch dem neu gewählten Geschlechtseintrag entsprechen (§ 2 Absatz 3 SBGG). Für den männlichen Geschlechtseintrag sind nur männliche Vornamen zulässig, für den weiblichen Geschlechtseintrag sind nur weibliche Vornamen zulässig. Geschlechtsneutrale Vornamen sind für alle Geschlechtseintragungen möglich.