Leistungen
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")
Onlineantrag und Formulare
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Der "orangefarbene Parkausweis" ist neben dem "blauen Parkausweis" eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit.
Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben - Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, aber durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.
Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken. Parkgenehmigungen ("blauer Parkausweis") für diese Parkplätze erhalten nur
- schwerbehinderte Menschen mit
- außergewöhnlicher Gehbehinderung (§ 229 Absatz 3 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)),
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
- blinde Menschen.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Sie können den "orangefarbenen Parkausweis" erhalten, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
- Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- Sie sind an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
- Sie haben einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.
- Sie sind schwerbehindert und nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen.
Achtung: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
Wenn Sie einen Schwerbehindertenparkausweis beantragen möchten, ist dafür die zuständige Behörde am Hauptwohnsitz zuständig.
Das bedeutet: Ihr Hauptwohnsitz muss in Freiburg im Breisgau liegen, damit Sie den Antrag bei uns stellen können.
Verfahrensablauf
Sie müssen den "orangefarbenen Parkausweis" in der Regel schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Das Formular erhalten Sie dort. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde können Sie es auch im Internet herunterladen oder einen digitalen Antrag stellen.
Die Straßenverkehrsbehörde leitet Ihren Antrag im internen Prüfungsverfahren an die Versorgungsverwaltung weiter. Dort prüft der Ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für die Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen erhalten Sie den "orangefarbenen Parkausweis" üblicherweise für fünf Jahre. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.
Wichtige Information zur Umstellung auf das neue Programm für Schwerbehindertenparkausweise
Ab dem 20.04.2026 kann der Antrag auf einen Schwerbehindertenparkausweis über das neue Online-Programm gestellt werden – eine Möglichkeit, die es bisher nicht gab. Bitte beachten Sie:
- Alle Verlängerungen von Schwerbehindertenparkausweisen werden ab diesem Datum als Neuantrag behandelt.
- Klicken Sie dafür auf den Neuantrag-Link und registrieren Sie sich, um Zugangsdaten zu erhalten.
- Geben Sie die Nummer Ihres aktuell gültigen Schwerbehindertenparkausweises an, damit der neue Ausweis korrekt verknüpft wird.
- Der neue Ausweis wird ab dem tatsächlichen Ausstellungsdatum gültig. Stellen Sie den Neuantrag nicht zu früh vor Ablauf Ihres aktuellen Ausweises, da sonst die effektive Laufzeit verkürzt wird.
Was ist beim neuen Online-Antrag zu beachten?
- Antrag ausfüllen wie im Ausweisdokument: Tragen Sie Ihren Namen, Vornamen und Ihre Adresse genau so ein, wie sie in Ihrem Personalausweis oder Reisepass stehen. Nutzen Sie dabei das Drop-down-Menü für die Adresse, um die korrekte Schreibweise auszuwählen.
- Hinweis: Genauere Informationen und Hinweise zum Vorgehen bei möglichen Fehlermeldungen finden Sie hier.
Antrag vor Ort: Alternativ ist eine Antragstellung weiterhin persönlich vor Ort möglich.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Schwerbehindertenausweis
- bei Verlängerung: zusätzlich alter Parkausweis
Hinweis für Online-Antrag: Wenn Sie den Antrag online stellen, senden Sie den alten Parkausweis bitte an uns zu, damit die Verlängerung korrekt bearbeitet werden kann.
Kosten
keine
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Diese Regelungen gelten nicht auf Privatgeländen.
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
- § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Freigabevermerk
19.09.2025 Verkehrsministerium Baden-Würrtemberg
Ergänzung durch Stadt Freiburg im Breisgau

