Bekanntgaben
Qualität der Freiburger Badegewässer
Gem. der aktuellen Badegewässer-Verordnung gibt es folgende Einstufungen hinsichtlich der Wasserqualität für Badegewässer
ausgezeichnete Qualität - blau
gute Qualität - grün
ausreichende Qualität - gelb
mangelhafte Qualität - rot
Maßgeblich ist die mikrobiologische Belastung. Für die verschiedenen Qualitätskategorien sind in der Badegewässerverordnung unterschiedliche Grenzwerte vorgegeben. Zur Kontrolle der Qualität der Badegewässer werden während der Badesaison regelmäßig Proben entnommen und analysiert. Die Untersuchungen konzentrieren sich auf zwei Parameter, die auf fäkale Verunreinigungen (Darmkeime) schließen lassen. Im Rahmen der Überwachung wird die Badestelle auch auf anderweitige Verschmutzungen (Abfälle wie z. B. teerhaltige Rückstände, Plastik, Glas u.a.) sowie Massenvermehrung von Algen kontrolliert.
Die folgenden Freiburger Badegewässer (Flückigersee, Moosweiher, Opfinger Baggersee, der kleine Opfinger Baggersee (Ochsenmoos), Tunisee, Silbersee und Dietenbachsee) sind derzeit als „ausgezeichnet“ eingestuft.
Weitere Informationen erhalten Sie unter badegewaesserkarte.landbw.de
Umweltschutzamt
Freiburg, den 23.05.2026
Badegewässerverordnung
In Freiburg sollen in der Badesaison 2026 (wie schon in den vergangenen Jahren) folgende Badestellen als Badegewässer eingestuft werden:
- Flückigersee
- Tunisee
- Silbersee
- Moosweiher
- kleiner Opfinger Baggersee (Ochsenmoos)
- großer Opfinger See
- Dietenbachsee
Über die Badesaison verteilt müssen regelmäßig Proben aus diesen Gewässern entnommen werden. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Untersuchungen darf nicht größer als ein Monat sein. Die Proben werden auf Parameter, die auf fäkale Verunreinigungen (Darmkeime) schließen lassen, untersucht. Außerdem werden die Badestellen auf anderweitige Verschmutzungen (z.B. Abfälle, teerhaltige Rückstände) und Massenvermehrung von Algen kontrolliert.
Gem. § 11 der Badegewässer-Verordnung hat die Bevölkerung die Möglichkeit, zu dieser Badegewässerliste (insbesondere hinsichtlich der Erstellung, der Überprüfung und der Aktualisierung) Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Diese sind schnellstmöglich, bis spätestens 28.02.2026, entweder an das Umweltschutzamt, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg oder an das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Gesundheitsschutz, Sautierstr. 30, 79104 Freiburg, zu richten.
Eine digitale Badegewässer-Karte ist unter folgendem Link zu finden: https://badegewaesserkarte.landbw.de
Freiburg, den 31.01.2026Umweltschutzamt
Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung Im Metzgergrün
Antrag der Freiburger Stadtbau GmbH für die bauzeitliche Grundwasserhaltung für den Neubau von Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage im 2. BA Im Metzgergrün in 79106 Freiburg
hier: Feststellung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Mit Schreiben vom 05.05.2025 und aktualisierten Unterlagen vom 20.04.2026 beantragte die Freiburger Stadtbau GmbH die wasserrechtliche Erlaubnis für Bauen im Grundwasser und bauzeitliche Grundwasserhaltung anlässlich des Neubaus von mehreren Mehrfamilienhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage im 2. Bauabschnitt Im Metzgergrün in 79106 Freiburg, Flurst.-Nr.: 6451/1, 6451/4 und 6456/3.
Zur Herstellung des Untergeschosses ist eine bauzeitliche Grundwasserhaltung notwendig, bei der bis zu 782.000 m³ Grundwasser abgepumpt werden. Das abgepumpte Grundwasser wird nach Vorbehandlung über Absetzbecken und eine Neutralisationsanlage in das Runzgewässer (Runz Metzgergrün Nord) eingeleitet.
Einzelne Bauteile wie Aufzugsunterfahrten, Pumpensümpfe und Kranfundamente binden in das Grundwasser ein.
Aufgrund der Wassermenge ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine allgemeine Vorprüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die erforderliche UVP-Vorprüfung wurde auf Grundlage der Dokumentation der Ingenieurgruppe Geotechnik vom 20.04.2026 durchgeführt.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass keine relevanten Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und daher eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG nicht durchgeführt werden muss.
Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Freiburg, den 13.05.2026, Umweltschutzamt