Leistungen
Immissionsschutz - Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach BImSchG beantragen
Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Anlage, die im Anhang 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannt sind, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der zuständigen Behörde. In dem Genehmigungsverfahren sind sämtliche Umweltauswirkungen der Anlage zu berücksichtigen und zu bewerten.
Auf Antrag ist es möglich, eine solche Genehmigung auch abschnitts- beziehungsweise stufenweise durch mehrere Teilgenehmigungen zu erteilen. Mit einer Teilgenehmigung können Sie bereits mit der Errichtung sowie dem Betrieb des genehmigten Projektabschnitts beginnen. Eine Teilgenehmigung kann somit im Einzelfall zu einer schnelleren Verwirklichung eines Vorhabens beitragen.
Voraussetzungen
Eine Teilgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen für den die Teilgenehmigung umfassenden Anlagenteil vorliegen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht. Zudem muss in einer vorläufigen Prognose die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens insgesamt bestätigt werden können. Hierbei dürfen einzelne Fragestellungen nicht ausgeklammert werden.
Verfahrensablauf
Die Beantragung einer Teilgenehmigung erfolgt im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, welches einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraussetzt. Für die elektronische Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht Ihnen der Onlineantrag "Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen" zur Verfügung, welcher sich den von Ihnen gemachten Angaben anpasst, Sie durch den Antragsprozess leitet und gezielt fachliche Informationen bereitstellt.
Dem Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde beziehungsweise den jeweiligen Fachbehörden weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen.
Der Ablauf des Verfahrens auf eine Teilgenehmigung entspricht dem eines förmlichen oder eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens auf Errichtung und Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage. Die von der Teilgenehmigung nicht erfassten Teile der gesamten Anlage, sind durch weitere Teilgenehmigungen zu genehmigen.
Fristen
Sie haben vor der Errichtung und Beginn des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage diese von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um
- Beschreibungen des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
- schematische Darstellungen und Fließbilder,
- Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
- Angaben zu Emissionen und Immissionen,
- Angaben zu Abfällen und Abwässern,
- Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung.
Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen. Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde, beziehungsweise den am Verfahren beteiligten Fachbehörden bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.
Sofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen miterteilt werden (zum Beispiel Baugenehmigung), sind die hierzu erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen.
Die Beantragung hat grundsätzlich unter Verwendung der Formblätter zum Antrag auf immissionsrechtliche Genehmigung zu erfolgen. Die Formblätter, sowie weitere Informationen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie im Leitfaden - Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.
Bearbeitungsdauer
Die Genehmigungsbehörde hat in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Sofern die Antragsunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichend sind, sind diese durch den Antragsteller zu vervollständigen.
Ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen beginnen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren die gesetzlichen Fristen, bei Neuanlagen von sieben Monaten in einem förmlichen und drei Monaten in einem vereinfachten Verfahren. Bei Änderungsvorhaben beträgt die gesetzliche Frist sechs Monate in einem förmlichen und drei Monate in einem vereinfachten Verfahren. Die Fristen können um drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragssteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.
Hinweise
Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der erforderlichen Unterlagen ab.
Die elektronische Beantragung einer Teilgenehmigung für eine genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt über den gleichen Onlineantrag, mit der auch die Beantragung der Errichtung und des Betriebs einer neuen Anlage erfolgt. Die Auswahl der Verfahrensvariante erfolgt innerhalb der Antragsstellung.
Vertiefende Informationen
- Informationen und weiterreichende Erläuterungen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren finden Sie im Leitfaden Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
- Als Orientierungshilfe finden Sie für die Vorbereitung und Strukturierung Ihres Onlineantrags in der Tabelle "Struktur und Uploadfelder BImSchG-Antrag" eine Darstellung des durch das Webformular vorgegeben Antragsaufbaus sowie eine Auflistung der enthaltenen Uploadfelder.
Rechtsgrundlage
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):
- § 4 Genehmigung
- § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 8 Teilgenehmigung
- § 10 Genehmigungsverfahren
Freigabevermerk
13.04.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

