Leistungen
Immissionsschutz - endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu anzuzeigen.
Voraussetzungen
Sie möchten eine Feuerungsanlage im Anwendungsbereich der 44. BImSchV (mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage) endgültig stilllegen.
Verfahrensablauf
Die Stillegungsanzeige ist elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.
Nach bestandener Prüfung löscht die zuständige Behörde die Anlage im Anlagenregister.
Fristen
Die endgültige Stilllegung der Anlage müssen Sie innerhalb eines Monats anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Name und Geschäftssitz des Betreibers
- Angabe der stillzulegenden Einzelfeuerungen
- Datum der Stillegung
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Die Pflicht zur Durchführung eines Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 BImSchG bleibt von der Anzeige nach 44. BImSchV unberührt. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Immissionsschutzbehörde separat vorzulegen.
Rechtsgrundlage
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV):
- § 6 Absatz 5 Registrierung von Feuerungsanlagen
Freigabevermerk
08.12.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

