Leistungen
Gewerbe ummelden
Onlineantrag und Formulare
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln.
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel neues Warensortiment, das für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich ist; Wechsel der Branche, Aufstockung vom Einzelhandel zum Großhandel). Bei Gaststätten wird eine Ummeldung erforderlich, wenn sich die Betriebsart ändert. Also wenn beispielsweise eine Schank- und Speisewirtschaft in eine Rauchergaststätte oder eine Shishabar umgewandelt werden soll.
Darüber hinaus müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender oder der Name der juristischen Person als Gewerbetreibende ändert.
Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.
Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Voraussetzungen
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert, oder
- der Name des Gewerbetreibenden ändert sich.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden.
- Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Ummeldung“ (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Das Formular „GewA 2“ liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang Ihrer Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde.
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Besonderheiten bei Gaststätten:
Bei einer Ummeldung aufgrund von Änderungen der Betriebsart sind die entsprechenden Angaben in dem Formular zur Gewerbeanmeldung in Feld 18 bzw. in dem Onlineantrag zur Gewerbeanmeldung in Feld 4 zu machen. Unter den folgenden Betriebsarten können Sie auswählen:
- Schankwirtschaft mit Alkoholausschank (z. B. Bars, Kneipen): ohne regelmäßige Musik- oder Tanzveranstaltungen, Kleinkunstdarbietungen oder Eventbooking – bis zu 12 Veranstaltungen pro Jahr sind möglich; ohne Speiseangebot (ausschließlich Snacks, die nicht zubereitet werden müssen); mit Alkoholausschank
- Schank- und Speisewirtschaft (z. B. Restaurants, Cafés, Bäckereien mit Sitzmöglichkeit): ohne regelmäßige Musik- oder Tanzveranstaltungen, Kleinkunstdarbietungen oder Eventbooking – bis zu 12 Veranstaltungen pro Jahr sind möglich; mit Speiseangebot (auch kleines Speiseangebot wie Kuchen oder Backwaren); mit oder ohne Alkoholausschank
- Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen als Vergnügungsstätte (z. B. Clubs, Diskotheken): mit regelmäßigen Musik- oder Tanzveranstaltungen, Kleinkunstveranstaltungen, Eventvermietung – d. h. mehr als 12 Veranstaltungen pro Jahr; ohne Speiseangebot (ausschließlich Snacks, die nicht zubereitet werden müssen); mit oder ohne Alkoholausschank
- Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen als Vergnügungsstätte (z. B. Clubs, Diskotheken): mit regelmäßigen Musik- oder Tanzveranstaltungen, Kleinkunstveranstaltungen, Eventvermietung – d. h. mehr als 12 Veranstaltungen pro Jahr; mit Speiseangebot (auch kleines Speiseangebot wie Kuchen oder Backwaren); mit oder ohne Alkoholausschank
- Schankwirtschaft als Rauchergaststätte: ohne regelmäßige Musik- oder Tanzveranstaltungen, Kleinkunstdarbietungen oder Eventbooking – bis zu 12 Veranstaltungen pro Jahr sind möglich; ohne Speiseangebot (ausschließlich Snacks, die nicht zubereitet werden müssen); mit oder ohne Alkoholausschank
- Schank- und Speisewirtschaft als Rauchergaststätte: ohne regelmäßige Musik- oder Tanzveranstaltungen, Kleinkunstdarbietungen oder Eventbooking – bis zu 12 Veranstaltungen pro Jahr sind möglich; mit Speiseangebot (auch kleines Speiseangebot wie Kuchen oder Backwaren); mit oder ohne Alkoholausschank
- Schankwirtschaft als Shishabar: ohne regelmäßige Musik- oder Tanzveranstaltungen, Kleinkunstdarbietungen oder Eventbooking – bis zu 12 Veranstaltungen pro Jahr sind möglich; ohne Speiseangebot (ausschließlich Snacks, die nicht zubereitet werden müssen); mit oder ohne Alkoholausschank
Fristen
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, oder sich der Name des Gewerbetreibenden ändert, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung). Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung kann die zuständige Stelle weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis)
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der aktuellen Gebührensatzung der Stadt Freiburg.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Ummeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung innerhalb von 3 Tagen.
Hinweise
Für diese Leistung bedarf es keiner persönlichen Vorsprache mit Termin. Nutzen Sie gern den Onlineantrag oder senden Sie uns das ausgefüllte PDF-Formular per E-Mail an gewerbe@freiburg.de.
Vertiefende Informationen
Bei Tätigkeiten nach § 38 GewO, die aufgrund einer Gefährdung Dritter einer besonderen Überwachung unterliegen, überprüft die zuständige Ordnungsbehörde Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Hierfür müssen Sie bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche sogenannten „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten folgende Unterlagen beantragen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
Rechtsgrundlage
- § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Empfangsbescheinigung
- § 55c Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (GewAnzV)
Landesverwaltungsverfahrengesetz (LVwVfG):
- § 3a elektronische Kommunikation
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 17.12.2025 freigegeben.

