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Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot und von Ferienreiseverordnung (Monate Juli und August eines Jahres) beantragen

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.

Eine Ausnahmegenehmigung erhalten Sie unter anderem dann, wenn Sie uns die Dringlichkeit des Transports nachweisen.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Die Genehmigung kann unter anderem dann erteilt werden, wenn die Dringlichkeit des Transports nachgewiesen wird. Es dürfen keine Fahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht zur Verfügung stehen.

Die Fahrt muss im Stadtgebiet Freiburg i. Br. beginnen (ab 01.01.2021)

Hinweis: Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen nicht aus.

Verfahrensablauf

Die Ausnahme kann schriftlich oder per Fax beantragt werden. Dafür ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden.

Die Straßenverkehrsbehörde wird die Ausnahmegenehmigung erarbeiten, die dann in Bescheidform - einschließlich Auflagen und Bedingungen – an den Antragsteller ergeht oder abgelehnen.

Fristen

keine

Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke über 100 Km handelt
  • Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Dringlichkeitsbestätigung des Absenders bzw. Empfängers
  • Bei grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladung auf LKW

Kosten

Verwaltungsgebühren nach der GebOSt (Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr):

  • Sonn- und Feiertagsverbot:
    Für eine Fahrt und Fahrzeug 150,00 €. Für jedes weitere Fahrzeug im Verfahren 50,00 €.
    Für 1 Jahr und Fahrzeug 300,00 €. Für jedes weitere Fahrzeugim Verfahren 100,00 €
  • Ferienreiseverordnung:
    Für eine Fahrt und Fahrzeug an einem Samstag 100,00 €. Für jedes weitere Fahrzeug im verfahren 50,00 €.
    Für alle Samstage in den Monaten Juli und August insgesamt 170 €. Für jedes weitere Fahrzeug im Verfahren 90,00 €.

Hinweise

Tipps:

  • Kopien der erforderlichen Unterlagen beifügen.
  • Begründen, warum das Fahrzeug am Sonn- bzw. Feiertag fahren muss.

Vertiefende Informationen

Gesetzliche Feiertage sind:

  • Neujahr
  • Erscheinungsfest (6. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Allerheiligen (1. November)
  • Erster und Zweiter Weihnachtstag

Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.

Das Verbot gilt nicht für:

  • Post
  • Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
  • Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
  • unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
    • Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
    • häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
      • zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
      • zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
  • leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.

Des Weiteren untersagt das FTG

  • an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
  • an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
    Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an folgenden Tagen verboten:
    • von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr
    • an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
      • Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
      • Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
    • am Allgemeinen Buß- und Bettag (von 3 Uhr bis 24 Uhr)
    • am Volkstrauertag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
    • am Totengedenktag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)

Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 06.08.2020 freigegeben.