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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Sprengstoffgesetz

Zur Erlangung der Fachkunde für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ist die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang erforderlich.

Für die Zulassung zur Teilnahme an einem Lehrgang muss die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung geprüft und durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

Voraussetzungen

Für die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gelten keine besonderen Voraussetzungen.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese überprüft, ob Erkenntnisse vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung des Antragsstellers sprechen.

Fristen

Der Antrag sollte der Behörde vier bis sechs Wochen vor dem Lehrgang vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angabe Lehrgang und Lehrgangsträger
  • ggf. Anmeldebestätigung

Kosten

55,00 €

Hinweise

Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers in der Regel nicht erforderlich.
Inhaber_innen eines Befähigungsscheines benötigen für die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang keine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 23.03.2023