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Leistungen

Fundsache abgeben oder nachfragen (Fundbüro)

Fundsachen sind anzeigepflichtig und an die für den Fundort zuständige Behörde abzuliefern.
Die Fundanzeige ist unverzüglich, d. h. zeitnah und ohne schuldhaftes Zögern, zu erstatten.

Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien bewahrt das Fundbüro nicht auf. Diese werden sofort entsorgt.

Voraussetzungen

  • der Fundort liegt innerhalb des Stadtgebietes von Freiburg
  • der Wert der Fundsache beträgt mindestens 10 Euro
  • es handelt sich nicht um schrottreife oder verderbliche Fundsachen
  • die Fundsache ist hygienisch unbedenklich

Verfahrensablauf

Sie haben einen Gegenstand verloren:

Fragen Sie zunächst dort nach, wo Sie den Gegenstand verloren haben
Bei Verkehrsunternehmen wenden Sie sich direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service. Die Kontaktdaten finden Sie im Internet, in der Regel unter dem Stichwort "Fundsache".

Haben Sie dort keinen Erfolg, wenden Sie sich an das örtliche Fundbüro.
Fundsachen werden auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit im Fundbüro abgegeben. Fragen Sie daher mehrmals in zeitlichen Abständen nach.

Nur wenn eine Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Geburtsdatum, Anschrift) aufweist, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung. Wohnen Sie nicht im Zuständigkeitsgebiet der Fundbehörde, leiten deren Mitarbeiter in diesem Fall die Fundsache an die Fundbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland weiter.

In der Regel muss die verlierende Person gegenüber der Finderin, dem Finder oder dem Fundbüro einen Eigentumsnachweis erbringen, zum Beispiel

  • eine genaue Beschreibung des Gegenstandes,
  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Verlustes,
  • Kaufbeleg, Kaufvertrag ,
  • bei Mobilgeräten die IMEI-Nr. des Gerätes oder die Nummer der SIM-Karte (beide in den Kaufunterlagen nachzulesen),
  • Bei (digitalen) Kameras ist die Seriennummer,
  • bei Fahrrädern die Rahmennummer oder Codierung

Eine Abholung durch Dritte ist mit Ausweis und Vollmacht möglich.

Gerne können Sie Ihren Verlust unter https://www.verlustsache.de/etwas-verloren/ anzeigen; sie werden dann über evtl. passende Funde benachrichtigt.

Sie haben einen Gegenstand gefunden:

Sie müssen ihn abgeben. Für die Abgabe von kleinen Fundsachen ist kein Termin notwendig. Sie können sich an das Bürgerservicezentrum in der Fehrenbachallee 12 (79106 Freiburg) wenden.

Die Ablieferung der Fundsache und Aufnahme der Fundanzeige kann beim Fundbüro oder einer Polizeidienststelle, aber auch bei einer Ortsverwaltung, oder der Rathausinformation erfolgen.
Im Fundbüro wird eine Fundanzeige aufgenommen.
Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.

Fundzweiräder hingegen sind nicht im Fundbüro, sondern ausschließlich bei der Aufbewahrungsstelle für Fundzweiräder abzuliefern.
Hinweis: Abgeschlossene Räder stellen keine Fundsache dar.

Meldet sich der Besitzer nicht innerhalb von 6 Monaten, haben Sie Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist geltend machen. Wenn Sie den Gegenstand nicht möchten oder wenn Sie ihn in öffentlichen Gebäuden oder kommunalen Verkehrsmitteln gefunden haben, wird die Stadt oder die Gemeinde Eigentümerin der Sachen. Bei Fund in privaten Geschäftsräumen gilt der Geschäftsinhaber als Finder.

Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

 

Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung

Beim Fundbüro erhalten Sie auch eine Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde (sogenannte Negativbescheinigung). Wenden Sie sich dazu persönlich an die zuständige Stelle.

Fristen

Die Aufbewahrfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate.

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokumente
  • Gegenstandsbeschreibung
  • Eigentumsnachweis, z. B. Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
  • bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
  • bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
  • gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei

Kosten

Für die Fundanzeige fallen keine Gebühren oder sonstige Kosten an.

Die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung und Verwahrung von Fundsachen berechnet sich mit 10% vom Wert der Sache bis 500 Euro und 5% vom Mehrwert. Die Mindestgebühr beträgt 10,00 Euro.

Hinweise

Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln.

Die Höhe des Finderlohns beträgt:

  • bei einem Wert bis 500 €: 5 %
  • bei einem Wert über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.

Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 Euro keinen Finderlohn, darüber hinaus

  • 2,5 % für einen Wert zwischen 50,00 und 500,00 Euro und
  • 1,5 % für den 500,00 Euro überschreitenden Wert.

Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 29.12.2023 freigegeben.