Freie Sicht auf Verkehrsschilder: Grundstückseigentümer sind zum Rückschnitt ihrer Pflanzen verpflichtet

Was uns Menschen schlechte Laune macht, sorgt bei der Natur für neue Energie: Feuchtes Wetter lässt Pflanzen sprießen und schnell verdeckt üppiges Grün Verkehrsschilder und Laternen oder engt Geh- und Radwege ein. Beim Garten- und Tiefbauamt gibt es deshalb immer wieder Beschwerden. Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Pflanzen zurückschneiden. Das ist auch gesetzlich vorgeschrieben. Mit dem Ende der Vegetationsperiode ist das Beschneiden der Pflanzen jetzt wieder uneingeschränkt zulässig. Nach Bundesnaturschutzgesetz sind starke Rückschnitte nur von Oktober bis einschließlich Februar erlaubt. Ab März bis Ende September dürfen Hecken und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn der Rückschnitt wegen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist. Falls sich in den Hecken oder Bäumen aber Nester mit Eiern oder Jungvögel befinden, gilt: Schere oder Säge beiseitelegen und das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abstimmen (0761/ 201 – 6125, -6126, -6127, - 6157).

 Formschnitte sind ganzjährig möglich und zum Teil auch nötig, um den Verkehrsraum freizuhalten. Das baden-württembergische Straßengesetz schreibt vor, dass Anpflanzungen die Verkehrssicherheit nicht gefährden dürfen. Der Luftraum über Fahrbahnen muss bis 4,50 Meter und jener über Gehund Radwegen bis 2,50 Meter freigehalten werden. Auch dürfen Büsche und Bäume nicht in den Straßenraum ragen.

Das Garten- und Tiefbauamt fordert daher alle Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte auf, die Pflanzen auf ihren Grundstücken jetzt entsprechend bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Andernfalls können sie haftbar gemacht werden, wenn beispielsweise jemand durch überhängende Bepflanzung, verdeckte Verkehrsschilder oder herabfallende Äste zu Schaden kommt.

Veröffentlicht am 21. Juli 2025