Steuerfrei: Die Papierserviette der Münsterwurst, die Bäckertüte für die Brezeln und die (essbare) Waffel für das leckere Eis sind ebenso steuerfrei wie Pfandbecher, zum Beispiel die neuen aus dem Mehrwegverbund.
Take-away-Angebote erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Das damit verbundene Abfallaufkommen steht allerdings zunehmend in der Kritik. Auf Beschluss des Gemeinderats führt die Stadtverwaltung daher zum 1. Januar 2026 eine kommunale Verpackungssteuer ein.
Die Vorgeschichte ist ein Musterbeispiel gelebter Demokratie. Im April 2025 stellte die Stadtverwaltung auf Antrag mehrerer Fraktionen den Stand zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer im Gemeinderat vor. Aufgrund der komplexen Umsetzung und der sozialen Herausforderungen sprach sich die Stadtspitze jedoch dagegen aus, die Steuer sofort einzuführen, sondern setzte auf eine Mehrwegoffensive, die mittlerweile auch gestartet ist (siehe vorige Ausgabe oder www.freiburg.de/mehrweg).
Eine knappe Mehrheit im Gemeinderat wollte dennoch an der Verpackungssteuer festhalten: Sie beauftragte die Verwaltung, alle notwendigen Vorbereitungen zur Einführung der neuen kommunalen Steuer zu treffen. Sie wird folglich ab dem 1. Januar erhoben und orientiert sich am 2022 eingeführten Modell der Stadt Tübingen, das im Januar 2025 vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigt wurde.
Steuerpflichtig: Die Verpackungen des abgebildeten Burgermenüs kosten insgesamt 1,50 Euro Steuer, lediglich die Kleinstverpackungen für Ketchup sowie die Papiertüte sind steuerfrei.
Die Pommesschale kostet 50 Cent, die kleine Gabel ist steuerfrei.
Die Serviette zum Döner ist steuerfrei, das Einwickelpapier kostet 50 Cent, ebenso der Kaffeebecher samt Deckel.
Im Folgenden nennen wir die wichtigsten Beispiele, auf was die Steuer erhoben wird und wie hoch sie ausfällt. Die Auflistung ist nicht vollständig, sondern soll die häufigsten und typischsten Anwendungsfälle veranschaulichen.
„To go“ kostet Steuer
Grundsätzlich gilt: Die Verpackungssteuer wird fällig bei Einwegverpackungen und -geschirr, sofern diese Produkte für den unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort oder unterwegs gedacht sind. Dazu gehören beispielsweise Einwegbecher für Kaffee, Tee oder Softdrinks, Einwegteller und -schälchen sowie Verpackungen aller Art für Burger, Pommes, Bratwurst, Asiagerichte, Döner, Pizza oder Popcorn. Auch Tütchen, Einwickelpapier oder Alufolie sowie etwaiges Einwegbesteck und Strohhalme ab einer Länge von 10 Zentimetern unterliegen der Steuer.
Keine Steuer für zu Hause
Klingt kompliziert? Etwas einfacher wird es, wenn man sich anschaut, was alles nicht besteuert wird. Grundsätzlich sind alle Verpackungen und Behältnisse für Speisen steuerfrei, die üblicherweise zu Hause gegessen werden, dazu gehören Einwegverpackungen für mitgenommene Speisereste nach dem Restaurantbesuch, Getränkeverpackungen, die dem gesetzlichen Pfand unterliegen oder Industrieverpackungen von typischer Kioskware wie zum Beispiel Eis, Schoko-, Müsliriegel oder Gummibärchen.
Grundsätzlich steuerfrei
Generell steuerbefreit sind:
Servietten, Taschentücher oder Küchenkrepp,
Eisspatel und Pommesgabeln (bis 10 cm),
Bäckertüten für Brötchen, Brot, Brezeln oder süße Teilchen,
essbare Behältnisse und Verpackungen wie Eiswaffeln,
Produkte wie Ketchup, Senf, Mayo, Zucker oder Kaffeesahne in Kleinstverpackungen,
reine Tragehilfen wie Tüten oder Tabletts,
Einwegverpackungen für Speisen und Getränke, die durch Lieferdienste geliefert werden, sowie
Mehrweg-Pfandverpackungen.
Märkte, Messen und Co.
Wer Speisen und Getränke an mehr als zehn Tagen im Jahr auf Messen, Märkten und bei sonstigen Veranstaltungen verkauft, unterliegt ebenfalls der Steuerpflicht. Das gilt auch dann, wenn die einzelne Veranstaltung zwar weniger als zehn Tage dauert, derselbe Verkaufsstand aber auch bei einem anderen Fest oder Markt vertreten ist und dadurch insgesamt auf mehr als zehn Verkaufstage kommt. Diese Regelung betrifft auch den Verkauf von Speisen und Getränken auf Wochenmärkten, dem Weihnachtsmarkt oder im Stadion.
Was kostet wie viel?
Die Steuer beträgt für
jede Einweggetränkeverpackung wie Becher oder Becher mit Deckel 50 Cent,
jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einwegmahlzeitverpackung 50 Cent,
jedes Einwegbesteck (-set) oder Strohhalme (ab 10 cm) 20 Cent.
Besteht ein Menü aus mehreren Teilen, zum Beispiel eine Burger-Bestellung mit Pommes, Salat mit Besteck und einem Getränk mit Trinkhalm, so wird auf jede Einwegverpackung, jedes Einweggeschirr und jedes Einwegbesteck aus diesem Verkauf die Verpackungssteuer erhoben.
Dieser Artikel erschien im Amtsblatt Nr. 901 vom 20. Dezember 2025. Wer auf dem Laufenden bleiben will, wird alle zwei Wochen per Newsletter über das neue Amtsblatt informiert. Jetzt anmelden!