Home Service Service A-Z

Leistungen

Antrag auf Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe

Wer außerhalb einer Schießstätte mit einer Schusswaffe schießt, bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von diesen Erlaubnispflichten ergeben sich aus § 12 Abs. 4 des Waffengesetzes.

Voraussetzungen

Volljährigkeit, Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6), Sachkundenachweis (§ 7), Bedürfnisnachweis (§ 8) und Nachweis über eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese überprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Zuständige Behörde ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk geschossen werden soll.

Fristen

Der Antrag sollte vier Wochen im Voraus eingereicht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sachkundezeugnis
  • Bedürfnisnachweis (z.B. Berufsnachweis, Gehegeschulung)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis einer Waffenbesitzkarte
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Ggf. Einverständnis des Grundstückseigentümers

Kosten

47,00 €

Hinweise

Das Schießen ohne Schießerlaubnis stellt nach § 53 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 27.01.2025 freigegeben.