1. Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Übernachtungsteuer erhoben?
Gemäß § 9 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG BW) können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vorschrift beruht auf Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes (GG).
Rechtsgrundlage zur Erhebung der Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg i. Br. ist § 9 Absatz 4 KAG BW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Übernachtungsteuer der Stadt Freiburg i. Br. vom 15.10.2013 mit Wirkung ab 01. Januar 2014.
2. Warum wird eine Übernachtungsteuer erhoben?
Die Stadt Freiburg i. Br. stellt ihren Bürgerinnen und Bürgern wie auch den Gästen eine hervorragende Infrastruktur zur Verfügung. Für die Instandhaltung wie auch den Ausbau werden erhebliche Mittel aufgewendet. Ziel einer Übernachtungsteuer ist es, in Freiburg i. Br. übernachtende Touristen an diesen Kosten zu beteiligen.
3. Wofür wird die Übernachtungsteuer verwendet?
Die Übernachtungsteuer wird im Haushalt der Stadt Freiburg i. Br. vereinnahmt. Der Gemeinderat berät über die Verwendung eines Teilbetrags spezifisch für touristische Vorhaben. In der Gemeinderatsdrucksache wurde vorgeschlagen, denjenigen Betrag hierfür zu verwenden, der 1 Mio. Euro (netto) Einnahmen bei der Übernachtungsteuer übersteigt.
4. Stand der Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Urteil vom 22.03.2022, dass die örtliche Übernachtungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gemeinderat entschied mit Beschluss vom 31.01.2023, dass ab dem 01.07.2023 auch berufliche Übernachtungen besteuert werden.
5. Widerspricht die Erhebung einer Übernachtungsteuer dem Datenschutz?
Die Erhebung einer Übernachtungsteuer ist mit den Regelungen zum Datenschutz vereinbar. Das OVG Schleswig-Holstein hat in zwei Entscheidungen klar festgestellt, dass keine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegt.
Die der Stadt Freiburg i. Br. – Stadtkämmerei, Abteilung Steuern – übermittelten Daten unterliegen zudem den Regelungen zum Steuergeheimnis.
6. Ab wann wird besteuert und gibt es eine Übergangsregelung?
Die Übernachtungsteuersatzung trat zum 01.01.2014 in Kraft. Somit werden alle entgeltlichen privaten Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ab dem 01.01.2014 und alle beruflichen Übernachtungen ab dem 01.07.2023 besteuert.
7. Wird der beim Beherbergungsbetrieb entstehende Aufwand (wie z.B. Papier, Druckerpatronen oder Personalkosten) ersetzt?
Eine Erstattung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die diesem durch die Abgabe der für die Steuer relevanten Erklärungen entstehen, ist im Steuerrecht nicht vorgesehen.
8. Was ist bei der Erteilung einer Abbuchungsermächtigung zu beachten?
Eine Abbuchungsermächtigung kann nur über ein SEPA-Basislastschrift-Mandat erteilt werden. Dieses kann schriftlich, per Fax oder digital eingereicht. Das erforderliche Online-Formular finden Sie auch unter
9. Ist auf die Übernachtungsteuer Umsatzsteuer zu zahlen?
Die Übernachtungsteuer ist kein „durchlaufender Posten“, sondern Teil des Übernachtungsentgelts, auf das auch Umsatzsteuer anfällt.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Übernachtungspreis (netto) + 5% Übernachtungsteuer. Auf diesen Betrag hat der Beherbergungsbetrieb dann Umsatzsteuer abzuführen. Für alle weiteren Fragen hierzu empfehlen wir, sich an den/die persönlichen/e Steuerberater*in zu wenden.
II. Steuerpflicht
10. Was gilt als Beherbergungsbetrieb?
Jeder Betrieb, der eine kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, gilt als Beherbergungsbetrieb. Dies können zum Beispiel Zimmer in Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen, aber auch Privatzimmer, Ferienwohnungen, Camping- und Reisemobilplätze oder ähnliche Einrichtungen sein. Außerdem ist zu beachten, dass auch Privatvermieter einer kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeit der Übernachtungsteuer unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Plattform über die vermietet wird. Auch dann, wenn ein Zimmer im privaten Haushalt über Internet- oder Onlineportale vermietet wird fällt die Übernachtungsteuer an. Zu den ähnlichen Einrichtungen zählen auch möblierte Zimmer in einer Wohnung, welche an einen Gast entgeltlich vermietet werden.
Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient.
Als Beherbergung im Sinne dieser Satzung gilt nicht das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.
Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden. Bei einer Aufenthaltsdauer von länger als zwei Monaten handelt es sich nicht mehr um eine kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeit. Dieser Aufenthalt muss im Zweifel durch Meldebescheinigung oder Mietvertrag nachgewiesen werden. Wird zunächst für einen kürzeren Zeitraum gebucht und dieser dann später verlängert, ist der Beginn des Aufenthaltes übernachtungsteuerpflichtig.
Zu beachten ist auch, dass möblierter Wohnraum, der eigentlich für eine langfristige Vermietung vorgesehen ist, aber auch über Vermittlungsportale für eine kurzfristige Vermietung angeboten wird, als Beherbergungseinrichtung im Sinne der Übernachtungsteuersatzung gilt.
Die Definition des Beherbergungsbetriebs im Sinne der Übernachtungsteuersatzung ist nicht identisch mit der Betriebsdefinition im gewerberechtlichen oder ertragssteuerrechtlichen Sinn. Somit ist unerheblich, in welcher Rechtsform (als natürliche Person, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) die Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird und, ob die Zurverfügungstellung einer Beherbergungsmöglichkeit dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.
11. Wie und wann muss ich meinen Beherbergungsbetrieb zur Übernachtungsteuer anzeigen?
Gemäß § 7 Absatz 6 der Übernachtungsteuersatzung sind neue Betriebe der Stadt Freiburg i. Br. – Stadtkämmerei, Abteilung Steuern – vom/von der Betreiber*in eines Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Das hierfür vorgesehene Anmeldeformular ist vollständig auszufüllen.
12. Was wird besteuert?
Grundsätzlich ist jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb steuerpflichtig, soweit nicht eine Ausnahme (Ziffer 13/14) vorliegt. Dabei ist unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird.
| Von der Übernachtungsteuer befreite oder übernachtungsteuerpflichtige Übernachtungen |
Übernachtungsteuerpflicht |
|---|---|
| Übernachtungen aus privaten Gründen | ja |
| Übernachtungen aus dienstlichen Gründen | ja |
| Bei der Unterbringung von Obdachlosen und Asylsuchenden | nein |
| Bei Renovierungs- oder Umbauarbeiten | nein |
| Begleitpersonen behinderter Menschen (Nachweis Merkzeichen B im Ausweis) | nein |
| Aufenthalte von Patienten aufgrund ärztlicher Verordnung (Nachweis) | nein |
| Schüler*innen bei Klassen- und Schulfahrten (Nachweis durch Bescheinigung der Schule) | nein |
| Aufenthalt von Patienten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen | nein |
| Begleitende Lehrerinnen und Lehrer bei Klassenfahrten | ja |
| Begleitende Erzieherinnen und Erzieher bei Kitafahrten | ja |
| Reisen von Vereinen, Stiftungen und religiösen Gemeinschaften | ja |
| privat veranlasste Sprachreisen | ja |
| beruflich veranlasste Sprachreisen | ja |
13. Was wird nicht besteuert?
Nicht besteuert werden Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre.
14. Gibt es sonstige Steuerbefreiungen?
14.1
Übernachtungskosten von Begleitpersonen behinderter Menschen:
Wenn ein Mensch mit Behinderung auf eine Begleitperson angewiesen ist und dies mit dem Ausweis mit entsprechenden Merkzeichen nachweisen kann, so sind die Übernachtungskosten der Begleitperson von der Übernachtungsteuer befreit.
14.2
Ausländische Personen mit Behinderung, die sich für die Dauer einer medizinischen Behandlung in Freiburg aufhalten und auf eine Begleitperson angewiesen sind, können eine Bestätigung des in Freiburg behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Begleitung vorlegen und damit den nicht vorhandenen Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen ersetzen.
14.3
Unterbringung von Obdachlosen, Asylsuchenden und Umsetz-Mietern:
Die Unterbringung von Obdachlosen, Asylsuchenden und sogenannten Umsetz-Mietern unterliegt nicht der Übernachtungsteuer. In diesem Fall ist es unerheblich, wo die Unterbringung erfolgt.
14.4
Übernachtungskosten bei Renovierungs- oder Umbauarbeiten:
Übernachtungskosten, die dadurch entstehen, dass eine Wohnung wegen Renovierungs- oder Umbauarbeiten unbewohnbar wird, dient der Grundbefriedigung und sind daher nicht übernachtungsteuerpflichtig.
15. Ist der Gast rechtlich verpflichtet, Auskunft über seinen Grund des Aufenthaltes abzugeben?
Es besteht keine Verpflichtung des Gastes, den Anlass seiner Reise anzugeben.
16. Wie müssen die minderjährigen Übernachtungsgäste Steuerbefreiung nachweisen?
Es genügt beispielsweise die Abfrage des Alters auf einem Check-in Formular o.ä. welches die Eltern bzw. Begleitpersonen ausfüllen und dadurch die Angaben bestätigen. Wichtig ist, dass auf Anfrage ein volljähriger Ansprechpartner (Eltern) genannt werden kann, welcher bestätigt, dass der steuerbefreite Gast beim Aufenthalt minderjährig war.
III. Erhebungsverfahren
17. Wie läuft das Verfahren zur Steuererhebung ab?
Der/Die Betreiber*in ist verpflichtet, für jedes Kalendervierteljahr der Stadt Freiburg i. Br. – Stadtkämmerei, Abteilung Steuern – eine Steueranmeldung abzugeben. Stichtag zur Abgabe ist (entgegen der Satzung - die Stadt Freiburg i. Br. gewährt eine allgemeine Fristverlängerung) der dreißigste Tag nach Ablauf des Quartals, folglich der 30.04., 30.07., 30.10. und 30.01.
Kleinbetriebe können die Steueranmeldung auf Antrag halbjährlich zum 30.07. sowie 30.01. abgeben. Die Steuer ist in der Anmeldung mit dem Steuerformular selbst zu errechnen und fristgerecht zu entrichten. Ein Steuerbescheid wird nur erstellt, wenn die Steuer abweichend von der Anmeldung festgesetzt wird.
Falls ein*e Betreiber*in mehrere Beherbergungsbetriebe in Freiburg i. Br. unterhält, sollte für jeden Beherbergungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden.
Eine Verlängerung der Abgabefrist ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich.
18. Wie erfolgt die Steueranmeldung und welche Unterlagen werden benötigt?
Die Steueranmeldung erfolgt auf einem amtlich vorgeschriebenen und zur Verfügung gestellten Vordruck. Auf diesem sind die Bemessungsgrundlage aller Übernachtungen insgesamt, wie auch die nicht steuerpflichtigen Übernachtungen, getrennt nach Befreiungsgrund, einzutragen. Aus der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Übernachtungen ist dann die Übernachtungsteuer in Höhe von 5 % zu errechnen.
(Im Abschnitt „Berechnung der Übernachtungsteuer“ folgen weitere Erläuterungen zur Bemessungsgrundlage).
Zur Vereinfachung für die Beherbergungsbetriebe verzichten wir vorerst auf die nach § 7 Absatz 1 der Übernachtungsteuersatzung geforderte Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen sowie der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen und verlangen lediglich die Angabe der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Wir behalten uns jedoch vor, diese Abfrage ggf. im Laufe des Steuererhebungsverfahrens zu ergänzen.
Um Ihnen das Ausfüllen der Steueranmeldung zu erleichtern, stellen wir auch eine Ausfüllanleitung, ein überarbeitetes Steueranmeldeformular mit automatischer Berechnungsfunktion sowie ein Formular zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung. Diese Hilfen können im Internet heruntergeladen werden.
19. Wie wird mit Erstattungen verfahren? (Beherbergungsbetrieb – Stadt Freiburg i. Br.)
Hat der Beherbergungsbetrieb die Steueranmeldung bereits abgegeben und kann die Erstattung daher nicht mehr im entsprechenden Anmeldezeitraum berücksichtigen, kann der Erstattungsbetrag im folgenden Abrechnungszeitraum auf die Übernachtungsteuer angerechnet werden.
20. Steueranmeldung in Papierform oder digital?
Steueranmeldungen sind der Stadt Freiburg i. Br. – Stadtkämmerei, Abteilung Steuern – in Papierform mit Unterschrift einzureichen. Alternativ können Steueranmeldungen digital über die Homepage www.service-bw.de sowie oder über das bereitgestellte elektronische Formular übermittelt werden.
Ein Leitfaden hierzu stellt Ihnen die Abteilung Steuern auf Anfrage per Mail zur Verfügung.
21. Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?
Zur Prüfung der in der Steueranmeldung gemachten Angaben sind sämtliche für die Steuer relevanten Nachweise (z. B. Arbeitgeber-, Eigenbescheinigungen, Rechnungen, Quittungsbelege, Auszüge des Buchungsverfahrens) der Beherbergungsleistungen im Original aufzubewahren.
Der/die Betreiber*in ist verpflichtet diese Nachweise für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, aufzubewahren und nur auf Anforderung zur Prüfung vorzulegen.
IV. Berechnung der Übernachtungsteuer
22. Wie hoch ist die Übernachtungsteuer?
Die Übernachtungsteuer beträgt 5 % des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages (ohne Mehrwertsteuer).
23. Was zählt zum steuerpflichtigen Übernachtungspreis?
Grundsätzlich berechnet sich die Übernachtungsteuer aus dem Nettobetrag des Preises für die reine Übernachtung.
Da die Übernachtungsleistung und die Verpflegungsleistung unterschiedlichen Mehrwertsteuer-Sätzen unterliegen, ist grundsätzlich eine Aufteilung der Gesamtrechnung möglich. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die Verpflegungsleistung auf der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Maßgeblich ist folglich der Betrag, für den die Mehrwertsteuer von 7 % berechnet wird.
Ist im Einzelfall die Aufteilung einer Gesamtrechnung in ein Übernachtungsentgelt und ein gesondertes Entgelt für sonstige Dienstleistungen nicht möglich (Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuerpflicht), gilt als Bemessungsgrundlage der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Frühstück und je 25,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
Ist bei einer Belegung von mehreren Personen eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf die Übernachtungsgäste nicht möglich, wird die Gesamtrechnung auf die Personenanzahl verteilt.
Endreinigung, Kurzzeitzuschlag, Gebühr für den Hund und Provisionszahlungen an Internetprotale (soweit diese dem Übernachtungsgast als Bestandteil der Übernachtungsleistung belastet werden) gehören zu den reinen Übernachtungskosten und sind somit übernachtungsteuerpflichtig.
Beispiel:
Eine Ferienwohnung kostet 100 € bei Belegung mit 2 Personen, für jede weitere Person werden 20 € zusätzlich erhoben. Ein Ehepaar mit einem Kind zahlt also 120 €. Da der Betrag für das Kind nicht gesondert ausgewiesen ist und nicht unterstellt werden kann, dass der Aufpreis für die dritte Person auf das Kind entfällt, wird der Gesamtbetrag von 120 € durch die drei Übernachtungsgäste geteilt; beträgt 40 € pro Person. Da nur zwei Personen steuerpflichtig sind, wird von einer Bemessungsgrundlage von 80 € ausgegangen.
Würde der Preis für das Kind gesondert ausgewiesen werden (z.B. 20 € für Kinderbett), wäre eine Aufteilung möglich. Dann wären 100 € steuerpflichtig.
Evtl. erhobene Zuschläge für die Übernachtungsleistung sind Teil des Übernachtungspreises. Damit unterliegt auch dieser Betrag der Übernachtungsteuer.
24. Wie berechnet sich der Steuersatz?
Beispiel für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Übernachtungsteuer bei einem Rechnungsbetrag/Endpreis inklusive Umsatz- und Übernachtungsteuer:
| Rechnungsbetrag/Endpreis für die Übernachtung ohne weitere Dienstleistungen inkl. Umsatz- und Übernachtungsteuer | 100,00 € |
| enthaltene Umsatzsteuer (7%) | - 6,54 € |
| Rechnungsbetrag (netto) | 93,46 € |
| enthaltene Übernachtungsteuer für die Übernachtung (5%) | - 4,67 € |
| Übernachtungsentgelt = Bemessungsgrundlage | 88,79 € |
Ist im Rechnungsbetrag/Endpreis bisher nur die Umsatzsteuer aber keine Übernachtungsteuer enthalten, stellt sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt dar:
| Rechnungsbetrag für die Übernachtung ohne weitere Dienstleistungen inkl. Umsatzsteuer | 100,00 € |
| enthaltene Umsatzsteuer (7%) | - 6,54 € |
| Rechnungsbetrag (netto) = Bemessungsgrundlage für die Übernachtungsteuer | 93,46 € |
| zu berechnende Übernachtungsteuer für die Übernachtung (5%) | 4,68 € |
| Umsatzsteuer auf Übernachtungsteuer (7%) | + 0,33 € |
| Endpreis | 105,01 € |
24.1 Rechnung mit Ausweis der Übernachtungsteuer
Eine Verpflichtung zum gesonderten Ausweis der Übernachtungsteuer in der Rechnung besteht grundsätzlich nicht. Es ist gegebenenfalls ein Hinweis anzubringen, dass im Rechnungsbetrag Übernachtungsteuer enthalten ist.
Stellt der Beherbergungsbetrieb dem Gast die Beherbergungsleistung unmittelbar in Rechnung, so ist der Endpreis bekannt und die Übernachtungsteuer kann separat ausgewiesen werden.
Beispiel einer Rechnung mit gesonderter Darstellung der Übernachtungsteuer:
| Rechnungsstellung Variante 1 | |
| Übernachtungsentgelt | 88,79 € |
| ÜnSt 5% | 4,67 € |
| Zwischensumme (Übernachtungsentgelt + USt) | 93,46 € |
| USt 7% (auf Zwischensumme) | 6,54 € |
| Bruttoentgelt | 100,00 € |
| Rechnungsstellung Variante 2 | |
| Übernachtungsentgelt | 88,79 € |
| USt 7% | 6,21 € |
| Zwischensumme (Übernachtungsentgelt + USt) | 95,01 € |
| ÜnSt 5% (auf Übernachtungsentgelt) | 4,67 € |
| USt auf ÜnSt | 0,33 € |
| Bruttoentgelt | 100,00 € |
Es ist auch ausreichend, wenn der Beherbergungsbetrieb in der Rechnung den Hinweis auf die im Preis enthaltene Übernachtungsteuer gibt, z. B:
„Übernachtungsentgelt ohne Umsatzsteuer 93,48 € (darin enthalten 6,52 € Übernachtungsteuer)“.
Die auf den Gast abgewälzte Übernachtungsteuer ist Teil des Entgelts für die Beherbergungsleistung, auf das die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 Prozent zu erheben ist. Die Ermittlung und Darstellung in der Rechnung kann dem Beispiel entnommen werden.
25. Was passiert bei Rundungsdifferenzen?
Uns ist bewusst, dass es zwischen der Summe der einzelnen Steuersätze und der Berechnung der Gesamtsumme über das Formular zu Steueranmeldung zu geringfügigen Differenzen kommen wird. Diese werden wir selbstverständlich kulant berücksichtigen.
V. Buchungen / Rechnungen
26. Wie ist die Übernachtungsteuer auf der Rechnung auszuweisen?
Die Übernachtungsteuer, welche der Beherbergungsbetrieb an die Stadt zu bezahlen hat, ist Teil des Übernachtungspreises. Es besteht daher keine Verpflichtung, die Übernachtungsteuer auszuweisen, vielmehr unterfällt sowohl die Preisgestaltung als auch die Darstellung der Rechnung in Bezug auf die Übernachtungsteuer der unternehmerischen Entscheidung des Beherbergungsbetriebs. Der Beherbergungsbetrieb kann daher in der Rechnung auf die weitergegebene Übernachtungsteuer mit Steuersatz und Betrag hinweisen, muss dies aber nicht.
Es ist jedoch zu beachten, dass dem Gast stets der Endpreis für die Übernachtung anzugeben ist.
27. Wie ist die Übernachtungsteuer in einem Internetportal darzustellen?
Die Übernachtungsteuer muss nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern kann im Gesamtpreis enthalten sein. Sie kann aber auch gesondert ausgewiesen werden (z.B. „zzgl. 5 % Übernachtungsteuer“).
28. Sind Reservierungen, die nicht zustande kommen, auch steuerpflichtig?
Entscheidend sind Aufwendungen für die Möglichkeit der Übernachtung. Wird dem Gast nichts belastet, fällt auch keine Steuer an. Wird bei Storno ein Teilbetrag in Rechnung gestellt, fällt hierfür die Übernachtungsteuer an.
29. Was passiert, wenn der Gast die Übernachtungsteuer nicht bezahlen will?
Die Übernachtungsteuer, welche der Beherbergungsbetrieb an die Stadt zu bezahlen hat, ist Teil des Übernachtungspreises. Es unterliegt damit der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Betreibers, wie er sein vertragliches Verhältnis zum Beherbergungsgast ausgestaltet.
Wenn ein Gast einen Teil seiner Übernachtungskosten nicht begleicht, stehen dem Beherbergungsbetrieb die auch sonst üblichen Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung zur Verfügung.