Betretungsverbot für landwirtschaftliche Wiesen und Felder
Die Ortsverwaltung weist darauf hin, dass landwirtschaftliche Flächen entsprechend den Regelungen des § 44 Naturschutzgesetz während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden dürfen. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Unter landwirtschaftliche Flächen fallen Wiesen, Weiden, Getreide- und Maisfelder, Obstanlagen und anderes mehr. Zum Betreten gehören auch das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft.
Ganz allgemein gilt, dass jeder Erholungssuchende nach § 43 Naturschutzgesetz auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen muss. Dazu sollte man sich selbst fragen: „Wenn das mein Feld/meine Wiese wäre, fände ich es toll, wenn Fremde sich so verhielten, wie ich das gerade vorhabe?“
Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen. Hundehalter werden gebeten, ihre Tiere nicht in die landwirtschaftlichen Flächen laufen zu lassen. Durch Hundekot verschmutztes Gras oder Heu ist für Weidetiere nutzlos und kann bei Aufnahme zu Erkrankungen führen. Diesbezüglich wird auf ein Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm verwiesen, das einen uneinsichtigen Hundehalter
zu einer Zahlung von 500 € Schadensersatz an einen Landwirt verurteilte, da dessen Hund seine Notdurft in einer landwirtschaftlich genutzten Wiese verrichtete.
Im Ortsgebiet sind an eingen Stellen Tütenspender und Abfallbehälter für Hundekot aufgestellt. Es wird darum gebeten, hiervon Gebrauch zu machen und benutzte Hundekottüten nicht in der freien Landschaft zu entsorgen, sondern die aufgestellten Müllbehälter oder den eigenen Mülleimer zu Hause zu benutzen.
Allgemein sollte es selbstverständlich sein, das Eigentum Anderer zu respektieren und sich entsprechend zu verhalten.