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Brexit - Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen nachweisen

Großbritannien ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.

Vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 gibt es eine Übergangsfrist, geregelt im Brexit-Übergangsgesetz. Danach gilt Großbritannien bis zum 31. Dezember 2020 weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Während dieser Zeit ändert sich an den Aufenthaltsrechten und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, für Sie und Ihre Familienangehörigen nichts.

Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt.

Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes.

Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie zwingend ein Dokument.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Sie müssen sich um Ihr Aufenthaltsrecht kümmern, wenn Sie

  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen oder arbeiten und
  • einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
    • Sie besitzen die britische Staatsangehörigkeit oder
    • Sie besitzen als Familienangehörige/r einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit eines dieser deutschen Dokumente:
      • Aufenthaltskarte oder
      • Daueraufenthaltskarte oder
    • Sie sind am 31. Dezember 2020 Familienangehöriger oder Familienangehörige einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnt und ziehen später zu dem britischen Staatsangehörigen nach Deutschland um.

Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um in Deutschland Rechte aus dem Austrittsabkommen geltend machen zu können:

  • Sie müssen am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und auch weiterhin in Deutschland wohnen.
  • Sie müssen zudem am 31. Dezember 2020 auch freizügigkeitsberechtigt gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn Sie
    • in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
    • in Deutschland Arbeit gesucht haben - wobei ein Zeitraum der Arbeitssuche von über sechs Monaten nur dann zu einem Freizügigkeitsrecht führt, wenn die begründete Aussicht bestand, dass Sie einen Arbeitsplatz finden,
    • in Deutschland selbständig (gewerblich oder freiberuflich) tätig gewesen sind,
    • in Deutschland nicht erwerbstätig gewesen sind - etwa als Rentnerin oder Rentner oder als Studierende - und über ausreichende Existenzmittel einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes verfügt haben.

Wenn Sie eine Daueraufenthaltskarte besitzen, gilt folgendes:

    • Wenn Sie im Besitz einer Daueraufenthaltskarte sind, die an Staatsangehörige eines EU-Staates auf Antrag ausgegeben wird (§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU), müssen Sie Ihren Aufenthalts trotzdem bei der Ausländerbehörde anzeigen.
    • Wenn Sie als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eine Daueraufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige besitzen, müssen Sie Ihren Aufenthalt nicht anzeigen. Wir würden Sie allerdings bitten, unserer Behörde einen kurzen Hinweis mit Ihrem vollständigen Namen und Geburtsdatum zukommen zu lassen. Entweder mit der Aufenthaltsanzeige des britischen Familienangehörigen oder auf irgendeinem anderen Weg (Mail, Telefon, etc.).

Verfahrensablauf

  • Sie müssen Ihren Aufenthalt bei der zuständigen Stelle anzeigen. Nutzen Sie dazu das bereit gestellte Formular.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Identität und ob Sie Ihren Wohnort zum 31.12.2020 im Bundesgebiet hatten.
  • Nach Eingang der Aufenthaltsanzeige und erfolgter Prüfung wird i.d.R. zunächst eine (kostenlose) Bescheinigung ausgestellt (ggf. als Nachweis für den Arbeitgeber)
  • Im Rahmen der Prüfung kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen anfordern, die sie benötigt um zu prüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen und ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Soweit alle Voraussetzungen vorliegen, stellt die zuständige Stelle das neue Aufenthaltsdokument aus und informiert Sie darüber, wie Sie das Dokument erhalten.
  • Wenn Sie eine Daueraufenthaltskarte besitzen, erhalten Sie anstelle des bisherigen Dokuments die neue Aufenthaltskarte. Auf dieser ist dann ein bestehendes Recht zum Daueraufenthalt eingetragen.
  • Wenn Sie sich bereits mindestens 5 Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig (kurze Unterbrechungen können unschädlich sein) oder mit ausreichenden Existenzmitteln und ausreichendem Krankenversicherungsschutz aufhalten, könnte Ihnen auf Antrag zusätzlich ein Daueraufenthaltsrecht bescheinigt werden

Fristen

bis 30. Juni 2021

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass
  • biometrisches Passfoto
  • Nachweis über den Wohnort zum 31.12.2020 im Bundesgebiet (Dieser Nachweis kann u.a. durch Lohnabrechnungen (bestenfalls Dezember 2020), Steuerbescheide, Kontoauszüge, Studienbescheinigung etc. erfolgen)
  • ggf. formloser Antrag auf ein Daueraufenthaltsrecht und Nachweise über 5 jährige Erwerbstätigkeit (beispielsweise durch Rentenversicherungsverlauf, Lohnabrechnung(en), Bestätigung durch Arbeitgeber) oder Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsnachweis

Kosten

  • Personen ab 24 Jahren: EUR 37,00
  • Personen bis 24 Jahre: EUR 22,80

Sie müssen nichts zahlen, wenn Sie bislang im Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten werden, wenn Sie nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, auf jeden Fall am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht.

Hinweise

Das Hilfsangebot von IOM bietet Ihnen als britischen Staatsangehörigen Unterstützung beim weiteren Verfahren.