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Leistungen

Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz geltend machen (Übermittlungssperre Melderegister)

Es besteht die Möglichkeit der Veröffentlichung oder Übermittlung der persönlichen Daten an verschiedene Stellen zu widersprechen.


Dies betrifft die Veröffentlichung und Übermittlung an:

  • das Staatsministerium Baden-Württemberg zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 5 BMG
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 Abs. 3 BMG (gilt nur für Familienangehörige, deren Mitglieder nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören)
  • Adressbuchverlage über Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) nach § 50 Abs. 5 BMG
  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften nach § 36 Abs.2 BMG i.V.m. § 58c Soldatengesetz

Voraussetzungen

Keine

Verfahrensablauf

Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich (auch durch Fax), elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.

Fristen

Die Gemeinden weisen bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis

Kosten

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 14.04.2021 freigegeben.