Grundlagen und Handlungsvorschläge

Grundlage für den Lärmaktionsplan ist die Lärmkartierung 2012 und der Beschluss des Gemeinderates zu den "Auslösewerten" für den Lärmaktionsplan (Gemeinderatsdrucksache G-12/219). Danach soll der Lärmaktionsplan Vorschläge zur Lärmminderung für alle Bereiche beinhalten, in denen der Umgebungslärm die Beurteilungspegel von 65 Dezibel (24-Stunden-Wert) bzw. 55 Dezibel (Nachtwert) überschreitet.

Der Lärmaktionsplan zeigt die festgestellten "Belastungsachsen" auf und stellt dar, welche Maßnahmen zur Verringerung von Lärm in den vergangenen Jahren bereits umgesetzt wurden oder in Planung sind. Hinzu kommen weitere Maßnahmen, die als Ergebnisse des Lärmaktionsplans zusätzlich entwickelt werden sollen.

Der Lärmaktionsplan ist mit insgesamt 125 Seiten und 62 Seiten Anhang sehr umfangreich. Einen guten Überblick über die wichtigsten Inhalte geben die Ausführungen unter Ziffer 3 (Seiten 5-8) der Drucksache G-14/108, mit der der Entwurf dem Gemeinderat vorgelegt wurde, und die Ausführungen unter den Ziffern 4 und 5 der Drucksache G-15/039 zur abschließenden Beschlussfassung.

Handlungsvorschläge

Der Lärmaktionsplan sieht, stark zusammengefasst, folgende Handlungsfelder vor:

Bestimmer Asphalt kann Straßenlärm mindern (Foto: bildwert/fotolia)
  • Erarbeitung eines differenzierten Geschwindigkeitskonzepts für die Hauptverkehrsstraßen
  • Investitionsprogramm für lärmoptimierte Asphaltbeläge – Prüfung des Einsatzes bei Sanierungen und Neubau von Straßen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h
  • Lenkungskonzept für den Lkw-Verkehr
  • Schallschutzfensterprogramm – sofern Bund und/oder Land die Kosten hierfür maßgeblich tragen
  • Vorschläge zu Lärmminderungsmaßnahmen an Be­lastungsachsen
  • Überprüfung vorhandener Lärmschutzwände auf Wirksamkeit unter heutigen Verkehrsbedingungen. 

Erläuterungen zu diesen Maßnahmen finden Sie in Drucksache G‑14/108 unter Ziffer 3.

Umsetzung und Verbindlichkeit des Lärmaktionsplans

Der Lärmaktionsplan ist für die zuständigen Behörden verbindlich, sofern die Behörden im Rahmen der Erstellung des Lärmaktionsplans beteiligt worden sind und den dort vorgeschlagenen Maßnahmen nicht widersprochen haben.

Allerdings steht diese grundsätzliche Verbindlichkeit unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Weiterhin können vorgesehene Maßnahmen nur dann umgesetzt werden, wenn dies rechtlich zulässig ist.

Der Lärmaktionsplan beinhaltet deshalb keine konkreten Festlegungen zu straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Einschränkungen für den Lkw-Verkehr. Denn solche Beschränkungen darf die Verkehrsbehörde nur dann anordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Lärmaktionsplan sieht deshalb vor, zu diesen beiden wichtigen Handlungsfeldern gesonderte Konzepte auszuarbeiten.

In diesen Konzepten soll geprüft werden, an welchen Strecken Verkehrsbeschränkungen sinnvoll und angemessen sind. Im Anschluss soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die erforderlichen verkehrsbehördlichen Anordnungen gegeben sind. Wenn geklärt ist, wo Verkehrsbeschränkungen fachlich sinnvoll und rechtlich möglich oder auch geboten sind, liegt schließlich beim Gemeinderat die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sie auch politisch gewollt sind.

Andere vorgeschlagene Maßnahmen sind unmittelbar mit dem Beschluss des Lärmaktionsplans bindend für die Stadtverwaltung oder andere Straßenbaulastträger: Zum Bespiel muss bei Straßensanierungen an Belastungsachsen die Verwendung von lärmminderndem Asphalt im Einzelfall geprüft werden.

Kontakt

Konzeptionelle Planung
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg

Weitere Informationen zur Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung finden Sie auf den Seiten der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg