Ganztägige Bildung und Betreuung
An dieser Stelle können Sie den Umfang Ihrer Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung erklären:
An dieser Stelle können Sie den Umfang Ihrer Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung erklären:
Anleitung zur Anmeldung (528 KB)
Untenstehend finden Sie eine wachsende Zahl von Antworten und Informationen rund um den Rechtsanspruch und dessen Erfüllung.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) stufenweise ab dem 1. August 2026 eingeführt. Ab dem Schuljahr 2026/2027 gilt er für die Erstklässler*innen und wächst in der Folge klassenweise auf.
Ab dem Schuljahr 2029/2030 gilt er für alle Kinder in den Klassenstufen eins bis vier. Kinder im Grundschulalter haben dann einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Ganztagsbetreuung im Umfang von acht Zeitstunden an fünf Tagen in der Woche, die Unterrichtszeiten werden angerechnet. Kinder werden dann einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung haben; der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt.
Ein Rechtsanspruch ist keine Pflicht. Eltern können frei wählen, ob sie ein Angebot der ganztätigen Bildung und Betreuung wahrnehmen wollen.
Einen Anspruch auf die Betreuung haben Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Das sind Kinder an öffentlichen und privaten Grundschulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Der Anspruch wird schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Schulkinder der ersten bis vierten Klassenstufe einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung haben.
Ja, jedes Kind mit Rechtsanspruch bekommt ein Platzangebot. In Einzelfällen können wir nicht den Wunschstartzeitpunkt garantieren und insbesondere in den Ferien auch nicht den Ort/Anbieter.
Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung ist ein individuell-subjektiver Anspruch Ihres Kindes und besteht über die gesamte Grundschulzeit. Damit die Kommunen diesen Anspruch erfüllen können, sind die Sorgeberechtigten aufgerufen, den Umfang der Inanspruchnahme sechs Monate vor Schulbeginn (Stichtag 15.03. jeden Jahres) anzumelden. Eine verspätete Meldung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur zu einem Fristaufschub zur Erfüllung für die Kommune: Die Stadt hat ab der Meldung sechs Monate Zeit, den Betreungsanspruch zu erfüllen. Ebenso verzögert sich dadurch der Eintritt der Rechtsfolge gegen die Stadt, falls sie den Anspruch nicht erfüllen kann, ebenfalls um sechs Monate nach Meldung.
Ist der Grund für die verspätete Meldung unverschuldet oder unvorhergesehen, bspw. berufsbedingter Umzug oder Schulbezirkswechsel, gibt es keinen Aufschub zur Erfüllung für die Kommune.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung, der ab 2026 stufenweise eingeführt wird, umfasst einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen inklusive der Unterrichtszeit und der Ferien. Vier der vierzehn Ferienwochen werden als Schließzeit vorgesehen.
Auch die Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 eine Schule in privater Trägerschaft besuchen, haben Anspruch auf ganztägige Förderung. Auch in diesen Fällen richtet sich der Rechtsanspruch gegen die Stadt Freiburg. Das schulische und Betreuungsangebot der privaten Träger ist rechtsanspruchserfüllend. Wenn der gewünschte Zeitumfang von der Privatschule nicht ausreichend gedeckt wird, muss die Stadt gegebenenfalls ausgleichen. Insbesondere in den Ferien rechnen wir aktuell damit, als Kommune entsprechende Angebote vorhalten müssen.
Aus zwei Gründen: Einerseits muss die Stadt wissen, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten sie Angebote vorhalten muss. Andererseits müssen die Kommunen und Anbieter Meldung zur Ganztagsstatistik der Bundesregierung machen. Auch wenn Sie nur in geringem Umfang oder vielleicht sogar keine Betreuungsleistung in Anspruch nehmen möchten, ist die Zahl für die Statistik wichtig.
Beim Ausfüllen des Formulars stellen Sie durch Auswahl Ihrer Schule fest, ob die dortige Schulkindbetreuung in städtischer oder in freier Trägerschaft läuft. Ist die Betreuung städtisch, genügt das Ausfüllen des digitalen Formulars.
Wichtig: Ist die Betreuung in freier Trägerschaft, ersetzt die Erklärung des Anspruchs im Online-Formular nicht die konkrete Anmeldung des Kindes in der jeweiligen Schulkindbetreuung, (Privat-) Schule oder sonstigen Institution vor Ort. Diese läuft dann direkt an der jeweiligen Schule, bei der das Kind angemeldet ist. Das bedeutet, bei nicht-städtischer Trägerschaft muss das Online-Formular ausgefüllt werden und das Kind zusätzlich beim Träger der Betreuung angemeldet werden.
Die Elternbeiträge für die Schulkindbetreuung und die damit verbundenen Ferienangebote legt die Stadt Freiburg zentral fest. Die Teilnahme am Ganztagsbetrieb im Rahmen des Besuchs einer Ganztagsschule ist kostenfrei; für das Mittagessen erhebt der Schulträger ein Entgelt.
Eltern, die
beziehen, können beim Amt für Schule und Bildung die Übernahme der Elternbeiträge beantragen. Füllen Sie hierzu bitte den Antrag auf Übernahme aus und geben diesen unterschrieben zusammen mit einer Kopie des Leistungsbescheids an der Schule ab.
Eltern, die über geringes Einkommen verfügen, können beim Amt für Kinder, Jugend und Familie, Europaplatz 1, 79098 Freiburg, einen Antrag auf Übernahme der Elternbeiträge stellen.
Alle Informationen hierzu finden Sie unter www.freiburg.de/schulkindbetreuung.
Alle Informationen hierzu erhalten Sie unter www.freiburg.de/schulessen.
Viele weitere Informationen finden Sie auch immer aktuell auf den Seiten des Kultusministeriums Baden-Württemberg unter Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg