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Verlust einer Waffe oder einer waffenrechtlichen Erlaubnis anzeigen

Sind Ihnen erlaubnispflichtige Waffen oder Munition oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so haben Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen.

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder einer Waffenbesitzkarte (WBK) und haben eine Waffe oder eine WBK verloren.

Verfahrensablauf

Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.

Sofern eine waffenrechtliche Erlaubnis abhandengekommen ist, müssen Sie eine Ersatzausfertigung beantragen. Nutzen Sie dazu den Prozess zum Neuantrag derErlaubnis

Fristen

unverzüglich, spätestens innerhalb 1 Woche

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zur Waffe (Art, Kaliber, Nr., zugehörige Waffenbesitzkarte) oder
  • Angabe der Waffenbesitzkarten-Nummer

Kosten

gebührenfrei

Hinweise

Wer entgegen § 37b Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 53 Absatz 1 Nr. 8 WaffG ordnungswidrig.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 02.03.2023 freigegeben.